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Document 32011D0051

2011/51/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 25 vom 28.1.2011, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/51(1)/oj

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28.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2011

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2011/51/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Landwirtschaftsabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 12 des Landwirtschaftsabkommens kann das Landwirtschaftsabkommen auf Antrag einer Partei überprüft werden.

(3)

Eine gemeinsame Erklärung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist der Schlussakte des Landwirtschaftsabkommens beigefügt.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt, das das Landwirtschaftsabkommen durch die Hinzufügung eines neuen Anhang 12 ändert.

(5)

Der Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission über das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit vom 4. April 2002 zum Inkrafttreten von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (2) regelt das interne Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union zu Fragen, welche Gegenstand der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 6 Abschnitt 3 des Landwirtschaftsabkommens waren. Es sollte auch das interne Verfahren zur Annahme des Standpunkts der Union zu Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 jenes Abkommens festgelegt werden.

(6)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Hinsichtlich der Fragen betreffend Anhang 12 des Landwirtschaftsabkommens und die dazugehörigen Anlagen wird der Standpunkt der Union zu Fragen, in denen der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft nach Artikel 6 Abschnitt 3 des Landwirtschaftsabkommens zu beschließen hat, nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (4) von der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MATOLCSY Gy.


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

(4)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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