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Document 32011A0212(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 11. Februar 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer von den niederländischen Behörden verhängten Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Rasenmähers der Marke Intratuin, Typ 07426 MD-2009-156 Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 45 vom 12.2.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/1


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

    vom 11. Februar 2011

    nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer von den niederländischen Behörden verhängten Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Rasenmähers der Marke Intratuin, Typ 07426 MD-2009-156

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 45/01

    1.   Mitteilung der niederländischen Behörden

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1) (die bis zum 29. Dezember 2009 galt) treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

    Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

    Am 3. September 2009 unterrichteten die niederländischen Behörden die Europäische Kommission über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Rasenmähers der Marke Intratuin, Typ 07426. Das Gerät wurde von YAT Electrical Appliance Co., China hergestellt und von Intratuin Trade & Logistics, P.O. Box 228, 3440 AE Woerden, Niederlande in der EU in Verkehr gebracht.

    Der Europäischen Kommission wurden folgende Unterlagen übermittelt:

    das vom TÜV Rheinland für YAT Electrical Appliance Co., Ltd., North Shiwei Road, Yuxin Town, South Lake Zone, 314009, Jiaxing, Zheijang, China ausgestellte GS-Zertifikat Nr. S 50121261 in Bezug auf einen elektrischen Rasenmäher des Typs YT5124AB,

    die vom TÜV Rheinland für denselben Rasenmähertyp ausgestellte Bescheinigung über die Konformität mit der Maschinenrichtlinie Nr. AM 50121263 0001,

    den von YAT Electrical Appliance Co., Ltd., 23-25 Maosheng Road, Lianghui Industrypark, Yuyao, Ningbo, China ausgestellten Verkaufsvertrag SC0903028, in dem angegeben wird, dass sich die Angaben YT5124AB und 07426 auf denselben Rasenmähertyp beziehen.

    Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

    2.   Begründung der niederländischen Behörden

    Die niederländischen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass der elektrische Rasenmäher die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt. Konkretisiert sind diese Anforderungen in der harmonisierten Europäischen Norm EN 60335-2-77:2000 — „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-77: Besondere Anforderungen für handgeführte elektrisch betriebene Rasenmäher“, auf die im GS-Zertifikat des TÜV Rheinland Bezug genommen wird:

    „1.3.3 Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände und 1.3.7 Verhütung von Gefahren durch bewegliche Teile

    Der Rasenmäher brachte eine Verletzungsgefahr mit sich, weil das Klingengehäuse statt der geforderten 3 mm nur um 0,6 mm über die Rotationsebene der Klingen hinausragte. Dies könnte zu schweren Verletzungen durch herausgeschleuderte Gegenstände führen.

    1.7.4   Betriebsanleitung

    Zum sicheren Betrieb des Rasenmähers beim Mähen von Abhängen und beim Rückwärtsfahren oder -ziehen enthielt die Betriebsanleitung keine Angaben.“

    3.   Stellungnahme der Kommission

    Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 forderte die Kommission Intratuin, das den elektrischen Rasenmäher Intratuin des Typs 07426 in der EU in Verkehr gebracht hatte, auf, sich zu der von den niederländischen Behörden getroffenen Maßnahme zu äußern.

    Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 wandte sich die Kommission auch an den TÜV Rheinland, der die Konformitätsbescheinigungen für den elektrischen Rasenmäher des Typs YT5124AB ausgestellt hatte, der mit dem Rasenmäher des Typs 07426, für den die niederländische Maßnahme gilt, angeblich baugleich ist.

    In seinem Schreiben vom 12. August 2010 bestätigte der TÜV Rheinland, dass er die Bescheinigungen Nr. S 50121261 und AM 50121263 0001 für den elektrischen Rasenmäher des Typs YT5124AB ausgestellt hatte. Er gab an, dass das von ihm geprüfte Modell nicht die Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften aufwies, die die niederländischen Behörden festgestellt hatten. Ferner verwies er darauf, dass ihm der elektrische Rasenmäher Intratuin des Typs 07426 nicht bekannt ist, und er konnte nicht bestätigen, dass sich die Bezeichnungen YT5124AB und 07426 auf dasselbe Produkt beziehen.

    Bislang ist von Intratuin keine Antwort eingegangen.

    Die Kommission stellt fest, dass weder Intratuin noch der TÜV Rheinland gegen die von den niederländischen Behörden ergriffenen Maßnahmen Einwände erhoben haben. Der Kaufvertrag zwischen YAT und Intratuin lässt darauf schließen, dass die an Intratuin verkauften elektrischen Rasenmäher die Bezeichnung YT5124AB tragen, die mit den vom TÜV Rheinland ausgestellten Bescheinigungen Nr. S 50121261 und AM 50121263 0001 abgedeckt wird.

    Mit den vorliegenden Unterlagen haben die niederländischen Behörden nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass die von der restriktiven Maßnahme betroffene Maschine die oben genannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Diese Mängel stellen eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

    Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens gelangt die Kommission folglich zu dem Schluss, dass das von den niederländischen Behörden verhängte Verbot gerechtfertigt ist.

    Brüssel, den 11. Februar 2011

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.


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