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Document 32010R1186

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

ABl. L 332 vom 16.12.2010, p. 17–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/03/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/1186/oj

16.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1186/2010 DES RATES

vom 13. Dezember 2010

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten Grafitelektroden, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und für diese Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien ein („endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 0 %.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (3) führte der Rat im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmten Grafitelektroden, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und für diese Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien ein („endgültige Ausgleichsmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 15,7 %, außer für ein Unternehmen, für das der Zollsatz 7 % betrug.

(3)

Im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen änderte der Rat die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 (4). Die endgültigen Ausgleichszölle wurden damit für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern auf 6,3 % beziehungsweise 7,0 % festgesetzt; für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen betrug der Zollsatz nun 7,2 %. Die endgültigen Antidumpingzölle wurden in der genannten Verordnung für die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern auf 9,4 % beziehungsweise 0 % festgesetzt; für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen betrug der Zollsatz nun 8,5 %.

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“)

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 18. Juni 2009 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von drei Unionsherstellern, namentlich Graftech International, SGL Carbon GmbH und Tokai ERFTCARBON GmbH, („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der Union bestimmter Grafitelektrodensysteme entfällt.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumping zu rechnen wäre und folglich mit einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 17. September 2009 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Parallele Untersuchungen

(7)

Im Wege einer am 17. September 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) leitete die Kommission auch die Auslaufüberprüfung der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (8) („Antisubventionsgrundverordnung“) ein.

5.   Untersuchung

5.1.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

5.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, ausführende Hersteller, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender und die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(11)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von unabhängigen Einführern erschien es geboten, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die obengenannten Parteien auf, nach Artikel 17 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen die Kommission zu kontaktieren und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Es hat sich jedoch kein unabhängiger Einführer zur Mitarbeit bereit erklärt. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

(12)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Bei der Kommission gingen Antworten von drei Gruppen von Unionsherstellern (d. h. den Antragstellern), einem ausführenden Hersteller und 17 Verwendern ein. Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer; ferner legten im Laufe der Untersuchung keine anderen Einführer der Kommission Informationen vor oder meldeten sich.

(13)

Nur einer der beiden der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in Indien, namentlich HEG Limited („HEG“), arbeitete durch die Übermittlung der Fragebogenantworten voll an der Überprüfung mit. Es sei darauf hingewiesen, dass dieses Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung unter dem Namen Hindustan Electro Graphite Limited geführt wurde. Nach der Untersuchung änderte das Unternehmen seinen Namen in HEG Limited. Der zweite ausführende Hersteller, der in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete, namentlich Graphite India Limited („GIL“), beschloss, den Fragebogen im Rahmen dieser Überprüfung nicht zu beantworten.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und daraus resultierender Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

EU-Hersteller

SGL Carbon GmbH, Wiesbaden und Meitingen, Deutschland

Graftech Switzerland SA, Bussigny, Schweiz

Graftech Iberica S.L., Ororbia, Spanien

Tokai ERFTCARBON GmbH, Grevenbroich, Deutschland

b)

Ausführender Hersteller in Indien

HEG Limited, Bhopal

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(15)

Bei der betroffenen Ware dieser Überprüfung handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Graphitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“).

(16)

Die Untersuchung bestätigt, dass wie in der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware und die vom ausführenden Hersteller gefertigten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern gefertigten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(17)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Allgemeines

(18)

Ein ausführender Hersteller in Indien hat an der Untersuchung mitgearbeitet. Der zweite der Kommission bekannte ausführende Hersteller hat nicht kooperiert.

(19)

Der Vergleich des Ausfuhrvolumens des kooperierenden ausführenden Herstellers mit dem Gesamtvolumen der Ausfuhren aus Indien in die Union ergab, dass auf den kooperierenden ausführenden Hersteller im UZÜ der weitaus größte Teil aller Unionseinfuhren aus Indien entfiel. Die Mitarbeit wurde daher als hoch betrachtet.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

2.1.   Normalwert

(20)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch den mitarbeitenden indischen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte.

(21)

Anschließend ermittelte die Kommission die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der gleichartigen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Die bei der Ermittlung der Warentypen von Grafitelektrodensystemen berücksichtigten Elementen waren i) ob sie mit oder ohne Nippel verkauft wurden, ii) ihr Durchmesser und iii) ihre Länge.

(22)

Der kooperierende ausführende Hersteller brachte vor, da Grafitelektrodensysteme aus Koks von unterschiedlichen Qualitäten (wesentlicher Rohstoff) hergestellt würden, sollte dies auch bei der Ermittlung der identischen oder direkt vergleichbaren Grafitelektrodensysteme berücksichtigt werden. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen bei der Herstellung zwei verschiedene Kokstypen verwendete, zum einen eingeführten, hochwertigeren Nadelkoks und zum anderen auf dem indischen Markt beschafften normalen Koks. Es bestätigte sich ferner, dass die Produktionskosten und der Preis der Fertigware von der Art des eingesetzten Koks abhängen.

(23)

Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, hat die Kommission für die Dumpingberechnung jeden Produkttyp in hochwertige und einfache Waren untergliedert.

(24)

Ferner wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe des kooperierenden ausführenden Herstellers für jeden Warentyp repräsentativ waren, ob also die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp wenigstens 5 % der Menge des in die Union verkauften gleichen Warentyps ausmachten. Für die in repräsentativen Mengen verkauften Warentypen wurde dann geprüft, ob diese Verkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr gelten.

(25)

Für die Prüfung, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt. In allen Fällen, in denen die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps in hinreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgten, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZÜ ermittelt wurde.

(26)

Für die Warentypen, deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren oder die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte nach Artikel 2 Absatz 6 Satz 1 der Grundverordnung durch Addition der — erforderlichenfalls berichtigten — Herstellkosten der ausgeführten Warentypen, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und einer angemessenen Gewinnspanne anhand der Zahlen, die der untersuchte ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

2.2.   Ausfuhrpreis

(27)

Da alle Ausfuhrverkäufe des mitarbeitenden indischen ausführenden Herstellers in die Union direkt an unabhängige Abnehmer in der Union gingen, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.3.   Vergleich

(28)

Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Zu diesem Zweck wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, gebührende Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Finanzierungskosten und Bankgebühren sowie für die vom Antragsteller gezahlten Antidumpingzölle vorgenommen.

(29)

Der kooperierende indische ausführende Hersteller wandte ein, dass es sich bei der „Duty Entitlement Passbook Scheme“ (Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren — „DEPBS“) in seinem Falle praktisch um ein Rückerstattungssystem handele, da die DEPBS-Lizenzen nur zur Zahlung von Einfuhrzöllen auf für die Herstellung von Grafitelektrodensystemen verwendete Rohstoffe genutzt würden. Das heißt, die für Rohstoffe entrichteten Einfuhrzölle werden erstattet, wenn die Ware ausgeführt wird, wodurch sich niedrigere Ausfuhrpreise ergeben. Das Unternehmen forderte daher, seine Inlandspreise sollten berichtigt werden, da diese von der Rückerstattung der Einfuhrzölle nicht berührt würden. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen entgegen seiner Darstellung zollfrei eingeführte Rohstoffe sowohl bei der Herstellung von Grafitelektrodensystemen für den Ausfuhrmarkt als auch bei der Herstellung für den Inlandsmarkt verwendet. Die DEPBS ist somit nicht für den Preisunterschied zwischen den auf dem Inlandsmarkt verkauften und den zur Ausfuhr verkauften Waren entscheidend; daher kann keine Berichtigung gewährt werden.

2.4.   Dumpingspanne

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Auf dieser Grundlage ergab sich für den kooperierenden ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne von 11 bis 12 %.

(31)

Das fragliche Unternehmen behauptete in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“), dass die Berechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage von 4 der 12 Monate des UZÜ von der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode abweiche, in der alle 12 Monate des Untersuchungszeitraums berücksichtigt worden seien. Dieses Berechungsverfahren führe zu einer Überhöhung der Dumpingspanne.

(32)

Es sei daran erinnert, dass es in Auslaufüberprüfungen, wo ermittelt werden soll, ob das Dumping anhalten oder wahrscheinlich erneut auftreten wird, der üblichen Methode der Kommission entspricht, die Dumpingberechnung auf 4 Monate des UZÜ zu stützen. Durch die Untersuchung vor Ort wurde sichergestellt, dass die 4 Monate für den vollen 12-Monatszeitraum repräsentativ waren. Dazu wurden die Daten zu Kosten und Preisen für die 4 Monate mit denjenigen für die restlichen 8 Monate verglichen. Zudem wurde jeweils der letzte Monat eines Quartals herangezogen, womit die 4 Monate gleichmäßig über den 12-Monatszeitraum verteilt waren. Daher ist die Kommission nicht der Ansicht, dass das verwendete Verfahren in Bezug auf das Vorliegen von Dumping im UZÜ zu einer anderen endgültigen Schlussfolgerung oder zu einer Überhöhung der Dumpingspanne führt.

(33)

Da der zweite der Kommission bekannte indische ausführende Hersteller nicht mitgearbeitet hat, konnte für ihn keine Dumpingspanne ermittelt werden. Jedoch werden den Angaben im Überprüfungsantrag nach die Ausfuhren in die Union von diesem Unternehmen ebenfalls zu gedumpten Preisen getätigt. Da sich die meisten Ausfuhren aus Indien auf den kooperierenden indischen Hersteller beziehen, für den Dumping festgestellt wurde, und der Durchschnittspreis der betroffenen aus Indien eingeführten Ware nach Angaben von Eurostat unter dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis des kooperierenden Unternehmens liegt, wird das Vorliegen von Dumping auf landesweiter Ebene bestätigt.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(34)

Außer dem Vorliegen von Dumping im UZÜ wurde auch untersucht, ob ein erneutes Auftreten von Dumping wahrscheinlich ist. Da nur ein ausführender Hersteller in Indien an dieser Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf die Angaben des einzigen mitarbeitenden Unternehmens sowie nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf Eurostat-Daten und den Überprüfungsantrag.

(35)

Zu diesem Zweck wurden die folgenden Elemente analysiert: die Kapazitätsreserven der ausführenden indischen Hersteller, die Attraktivität des Unionsmarktes für die indischen Hersteller und die Preise der Ausfuhren in Drittländer.

3.1.   Kapazitätsreserven der Ausführer

(36)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge hat der mitarbeitende indische ausführende Hersteller freie Kapazitätsreserven. Außerdem hat das Unternehmen bekannt gegeben, dass es einen Ausbau seiner Kapazität plant. Es sei auch darauf hingewiesen, dass dieses exportorientierte Unternehmen den Großteil seines Umsatzes im UZÜ mit Ausfuhrverkäufen erwirtschaftete und dass die Union trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin ein wichtiges Ausfuhrziel ist.

(37)

Dem Überprüfungsantrag zufolge hat der zweite indische Hersteller seine Kapazität seit der Einführung der Maßnahmen bereits erheblich ausgebaut und plant einen weiteren Ausbau. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil dieses Kapazitätszuwachses bei einem Auslaufen der Maßnahmen in die Union gelenkt werden könnte.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(38)

Ein Beispiel für die Attraktivität des Unionsmarktes ist die Tatsache, dass die indischen Ausfuhren trotz der Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen weiter angestiegen sind. Die indischen Ausführer haben ihre Ausfuhren in den vergangenen drei Jahren sogar mehr als verdoppelt und ihren Anteil am Unionsmarkt mehr als verdreifacht. Zu betonen ist auch, dass die Preise auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum um 40 % zunahmen.

3.3.   Preise bei der Ausfuhr in Drittländer

(39)

Die Untersuchung ergab, dass die vom kooperierenden Unternehmen in Rechnung gestellten Preise ab Werk bei der Ausfuhr in Drittländer im UZÜ unter den der Untersuchung zufolge gedumpten Preisen bei der Ausfuhr in die Union lagen. Daher ist damit zu rechnen, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen angesichts der Attraktivität des Marktes der mitarbeitende ausführende Hersteller zumindest einen Teil seiner Ausfuhren in die Union umlenken wird.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping

(40)

Aus den vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ausfuhren aus Indien noch immer gedumpt sind und dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich ist. In Anbetracht der verfügbaren Kapazitätsreserven in Indien und der Attraktivität des Unionsmarktes dürfte für die indischen ausführenden Hersteller ein Anreiz bestehen, ihre zu gedumpten Preisen erfolgenden Ausfuhren auf den Unionsmarkt zu steigern; dies gilt zumindest für den kooperierenden ausführenden Hersteller.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

1.   EU-Produktion

(41)

In der Union wird die gleichartige Ware von 5 Unternehmen oder Unternehmensgruppen gefertigt, deren Produktion die gesamte Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

2.   Wirtschaftszweig der Union

(42)

Zwei der fünf Unternehmensgruppen haben sich nicht gemeldet, um den Antrag zu unterstützen, und haben auch nicht durch Übermittlung von Fragebogenantworten an der Überprüfung mitgearbeitet. Der Antrag wurde von den drei Herstellergruppen Graftech International, SGL Carbon GmbH und Tokai ERFTCARBON GmbH eingereicht, die sich auch zur Mitarbeit bereit erklärten.

(43)

Auf diese drei Herstellergruppen entfällt mit mehr als 90 % der Gesamtproduktion der Union bestimmter Grafitelektrodensysteme ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union (vgl. Randnummer 4). Sie sind daher als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Vorbemerkung

(44)

Da nur ein indischer ausführender Hersteller der betroffenen Ware an der Untersuchung mitarbeitete, werden zu den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Union nach Artikel 19 der Grundverordnung zur Wahrung der Vertraulichkeit keine genauen Werte angegeben.

(45)

Die Lage der Grafitelektrodenindustrie ist eng mit der Lage der Stahlbranche verknüpft, da Grafitelektroden in erster Linie in der Elektrostahlherstellung eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Marktbedingungen in der Stahlbranche (und damit auch in der Grafitelektrodenindustrie) 2007 und in den ersten drei Quartalen 2008 sehr günstig waren.

(46)

Die Verkaufsmengen von Grafitelektroden entwickeln sich mehr oder weniger im Einklang mit der produzierten Stahlmenge. Dagegen werden die Preise und Mengen in den Lieferverträgen für Grafitelektroden im Allgemeinen für 6-12 Monate festgelegt. Daher wirkt sich bei Nachfrageänderungen normalerweise die Entwicklung der Verkaufsmenge erst mit einer gewissen Verzögerung auf die Preise aus.

2.   Unionsverbrauch

(47)

Der Unionsverbrauch wurde ermittelt anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, einer Schätzung der Menge der Verkäufe der anderen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, von Einfuhrstatistiken von Eurostat sowie von nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten. Wie in der Ausgangsuntersuchung (9) blieben einige Einfuhren unberücksichtigt, da es sich nach den verfügbaren Informationen dabei offenbar nicht um die untersuchte Ware handelte.

(48)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ ging der Unionsverbrauch um fast 25 % zurück, wobei der Rückgang im Wesentlichen im Zeitraum von 2008 bis zum Ende des UZÜ auftrat. Festzuhalten ist auch, dass der Unionsverbrauch aufgrund der sehr positiven Marktbedingungen zu Beginn des Bezugszeitraums ein sehr hohes Niveau hatte; er war vom Untersuchungszeitraum („UZ“) der Ausgangsuntersuchung bis 2006 um 30 % angewachsen.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

170 035

171 371

169 744

128 437

Index (2006 = 100)

100

101

100

76

3.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Indien

(49)

Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich um insgesamt 143 Prozentpunkte an und lag im UZÜ zwischen 5 000 und 7 000 Tonnen. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land hat sich von 2006 bis zum Ende des UZÜ, wo er etwa 5 % erreichte, mehr als verdreifacht. Auch im UZÜ stieg der Marktanteil trotz des erheblichen Nachfragerückgangs weiter an. Die Preise für die Einfuhren aus dem betroffenen Land erhöhten sich im Bezugszeitraum um 52 % und wiesen damit einen ähnlichen Verlauf wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf, lagen aber die ganze Zeit unter dessen Preisen. In Tabelle 2 werden aus Gründen der Vertraulichkeit (es gibt nur zwei der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Indien) keine genauen Werte verwendet.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

2 000 bis 3 000

3 000 bis 4 000

7 000 bis 9 000

5 000 bis 7 000

Index (2006 = 100)

100

123

318

243

Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

etwa 1,5 %

etwa 2,0 %

etwa 5,0 %

etwa 5,0 %

Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in EUR/Tonne)

etwa 2 000

etwa 2 600

etwa 3 000

etwa 3 200

Index (2006 = 100)

100

133

145

152

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(50)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

4.1.   Produktion

(51)

Die Produktion ging bis zum Ende des UZÜ im Vergleich zu 2006 um 29 % zurück. Dabei verzeichnete die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union zunächst 2007 einen Anstieg um 2 %, bevor sie insbesondere im UZÜ einbrach.

Tabelle 3

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

272 468

278 701

261 690

192 714

Index (2006 = 100)

100

102

96

71

4.2.   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(52)

Die Produktionskapazität war von 2006 bis zum Ende des UZÜ leicht (um insgesamt 2 %) rückläufig. Da auch die Produktion 2008 und insbesondere im UZÜ abnahm, ergab sich bei der Kapazitätsauslastung von 2006 bis zum Ende des UZÜ ein Rückgang um insgesamt 25 Prozentpunkte.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktionskapazität (in Tonnen)

298 500

292 250

291 500

293 500

Index (2006 = 100)

100

98

98

98

Kapazitätsauslastung

91 %

95 %

90 %

66 %

Index (2006 = 100)

100

104

98

72

4.3.   Lagerbestände

(53)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union verharrten 2007 im Vergleich zu 2006 auf demselben Niveau, verringerten sich jedoch 2008 um 10 %. Im UZÜ stiegen sie zwar wieder leicht an, lagen jedoch noch um 5 % unter dem Bestand von 2006.

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

21 407

21 436

19 236

20 328

Index (2006 = 100)

100

100

90

95

4.4.   Verkaufsmenge

(54)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum um 39 % zurück. Sie lagen nach einem Zuwachs um fast 70 % im Vergleich zum UZ der Ausgangsuntersuchung zu Beginn des Bezugszeitraums auf einem sehr hohen Niveau. 2007 und 2008 gingen die Verkaufsmengen leicht zurück, blieben aber dennoch recht hoch (2008 lagen sie noch 47 % über dem Niveau im UZ der Ausgangsuntersuchung). Von 2008 bis zum Ende des UZÜ brachen die Verkaufsmengen jedoch um fast ein Drittel ein.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZÜ

EU-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

143 832

139 491

124 463

88 224

Index (2006 = 100)

100

97

87

61

4.5.   Marktanteil

(55)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2006 bis zum Ende des UZÜ nach und nach um fast 16 Prozentpunkte zurück (von 84,6 % auf 68,7 %).

Tabelle 7

 

2006

2007

2008

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

84,6 %

81,4 %

73,3 %

68,7 %

Index (2006 = 100)

100

96

87

81

4.6.   Wachstum

(56)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ sank der Unionsverbrauch um annährend 25 %. Der Wirtschaftszweig der Union büßte fast 16 Prozentpunkte seines Marktanteils ein, während der Anteil der betroffenen Einfuhren 3,4 Prozentpunkte hinzugewann.

4.7.   Beschäftigung

(57)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union verringerte sich von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 7 %.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZÜ

Beschäftigung bezogen auf die betroffene Ware (in Personen)

1 942

1 848

1 799

1 804

Index (2006 = 100)

100

95

93

93

4.8.   Produktivität

(58)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union ging von 2006 bis zum Ende des UZÜ, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, um 24 % zurück. In den Jahren 2007 und 2008 stieg sie zwar leicht an, fiel aber im UZÜ um fast 25 %.

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZÜ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

140

151

146

107

Index (2006 = 100)

100

107

104

76

4.9.   Verkaufspreise und Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen

(59)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union wiesen im Bezugszeitraum mit einem Anstieg um 40 % eine positive Entwicklung auf. Dies lässt sich auf drei Faktoren zurückführen, und zwar i) auf das allgemeine Marktpreisniveau, ii) auf das Erfordernis, gestiegene Produktionskosten aufzufangen und iii) auf die Art und Weise, wie die Preise im Rahmen von Lieferverträgen festgelegt werden.

(60)

2007 und 2008 konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise angesichts der allgemein steigenden Marktpreise aufgrund der weiterhin starken Nachfrage nach Grafitelektroden erhöhen. Diese Nachfrage resultierte aus den sehr positiven Marktbedingungen im Stahlsektor, die bis zum 3. Quartal 2008 anhielten (vgl. Randnummer 45).

(61)

Zum Teil ging die Preiserhöhung von 2007 und 2008 aber auch auf die Deckung steigender Produktionskosten und insbesondere steigender Rohstoffkosten zurück. Von 2006 bis 2008 wuchsen die Kosten um 23 % an. Der Wirtschaftszweig der Union konnte den Anstieg jedoch durch eine beachtliche Anhebung seiner Preise (+ 33 %) ausgleichen.

(62)

Auch im UZÜ stiegen die Preise weiter an, wenngleich in geringerem Umfang (+ 5 %). Dass die Preise in diesem Zeitraum, der durch eine sinkende Nachfrage gekennzeichnet war, nicht rückläufig waren, lässt sich durch die Art und Weise erklären, wie Lieferverträge auf diesem Markt vereinbart werden, sowie durch die Tatsache, dass die meisten Verträge über Lieferungen für das Jahr 2009 bereits 2008 abgeschlossen wurden. Wie bereits unter Randnummer 46 angegeben, entwickelt sich das Verkaufsvolumen von Grafitelektroden mehr oder weniger parallel zur Stahlproduktion. Jedoch können die sechs- bis zwölfmonatigen Laufzeiten von Lieferverträgen für Grafitelektroden dazu führen, dass die (positiven oder negativen) Nachfrageveränderungen erst mit einer gewissen Verzögerung auf die Preise durchschlagen. Grundlage für die Vertragsverhandlungen sind die voraussichtlichen Verkaufsmengen, die von den tatsächlichen Verkäufen abweichen können, was dazu führt, dass die Preisentwicklung in einem bestimmten Zeitraum nicht notwendigerweise der Entwicklung der Verkaufsmengen im selben Zeitraum folgt. Dies war im UZÜ der Fall, als die Verkaufsmengen sanken, während die Preise weiter auf hohem Niveau verblieben, da die meisten Lieferverträge für 2009 bereits 2008 ausgehandelt worden waren und einige für 2008 vorgesehene Lieferungen in das Jahr 2009 verschoben wurden. Der 5-prozentige Preisanstieg im UZÜ reichte indessen nicht aus, um den Kostenzuwachs (+ 13 %) auszugleichen, was in den vorausgegangenen Zeiträumen möglich gewesen war. Nach dem UZÜ wurden Verträge mit niedrigeren Preisen ausgehandelt.

(63)

Wie bereits unter Randnummer 49 erläutert, durchliefen die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land eine ähnliche Entwicklung wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, lagen aber die ganze Zeit unter dessen Preisen.

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZÜ

Preis auf dem Unionsmarkt (in EUR/Tonne)

2 569

3 103

3 428

3 585

Index (2006 = 100)

100

121

133

140

4.10.   Löhne

(64)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ erhöhte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 15 %.

Tabelle 11

 

2006

2007

2008

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in 1 000 EUR)

52

56

61

60

Index (2006 = 100)

100

108

118

115

4.11.   Investitionen

(65)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ stiegen die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um 37 %. Allerdings sind sie im UZÜ selbst im Vergleich zu 2008 um 14 % gefallen.

Tabelle 12

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettoinvestitionen (in EUR)

30 111 801

45 383 433

47 980 973

41 152 458

Index (2006 = 100)

100

151

159

137

4.12.   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(66)

Trotz eines Kostenanstiegs um 40 % im Bezugszeitraum vermochte es der Wirtschaftszweig der Union, von 2006 bis 2007 seine Preise über den Kostenzuwachs hinaus anzuheben. Dadurch erhöhte sich der Gewinn von 19 % 2006 auf 26 % im Jahr 2007. Von 2007 bis 2008 erhöhten sich Preise und Kosten um denselben Faktor, so dass die Gewinnmarge des Wirtschaftszweigs der Union quasi unverändert auf dem Niveau von 2007 blieb. Im UZÜ fielen die Gewinne aufgrund der Auswirkungen, die die geringere Produktionskapazitätsauslastung und die höheren Rohstoffpreise auf die Kosten hatten, dann wieder auf 19 %. 2009 waren die Gewinne weiter rückläufig, da der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nach unten korrigieren musste, um sie an die allgemein nachgebenden Verkaufspreise auf dem Grafitelektrodenmarkt aufgrund der schwächeren Nachfrage der Stahlbranche anzupassen.

(67)

Die RoI erhöhte sich von 71 % im Jahr 2006 auf 103 % im Jahr 2007. 2008 stieg sie weiter auf 119 %, im UZÜ fiel sie dann aber auf 77 % zurück. Damit erhöhte sich die RoI von 2006 bis zum Ende des UZÜ insgesamt nur um 6 Prozentpunkte.

Tabelle 13

 

2006

2007

2008

UZÜ

Nettogewinn der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Nettoumsatzes)

19 %

26 %

25 %

19 %

RoI (Nettogewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

71 %

103 %

119 %

77 %

4.13.   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(68)

Der Netto-Cashflow aus dem operativen Geschäft wuchs von 2006 bis 2007 an. Der Anstieg setzte sich 2008 fort; im UZÜ setzte jedoch eine rückläufige Bewegung ein. Insgesamt betrachtet lag der Cashflow im UZÜ 28 % über dem Wert zu Beginn des Bezugszeitraums.

(69)

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige der Hersteller größeren Unternehmensgruppen angehören.

Tabelle 14

 

2006

2007

2008

UZÜ

Cashflow (in EUR)

109 819 535

159 244 026

196 792 707

140 840 498

Index (2006 = 100)

100

145

179

128

4.14.   Höhe der Dumpingspanne

(70)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich gelten.

4.15.   Erholung von früheren Dumping- und Subventionierungspraktiken

(71)

Die vorstehend untersuchten Indikatoren lassen erkennen, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach der Einführung der endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2004 etwas verbessert hat. Insbesondere kamen dem Wirtschaftszweig der Union von 2006 bis 2008 die gestiegenen Preise und Gewinne zugute. Grund hierfür waren die sehr positiven Marktbedingungen, wodurch sich hohe Preise und eine gute Rentabilität trotz des schrumpfenden Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Randnummer 55) wahren ließen. Im selben Zeitraum nahm der Marktanteil der Einfuhren aus Indien jedoch zu und indische Waren wurden zu Preisen eingeführt, die unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, und dies trotz der Maßnahmen. Im UZÜ gingen die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union bereits zurück; 2009 fielen sie aufgrund der gestiegenen Kosten und begrenzten Preiserhöhungen weiter.

5.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(72)

Trotz des geringeren Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum haben sich die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land mehr als verdoppelt und der Marktanteil dieser Einfuhren hat sich mehr als verdreifacht (vgl. Randnummer 49). Lässt man die Antidumping- und die Ausgleichszölle außer Acht, so unterboten die Einfuhren aus dem betroffenen Land im UZÜ die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, wenn auch um weniger als 2 %.

5.2.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(73)

Aufgrund der 2007 und in den ersten drei Quartalen 2008 sehr positiven Wirtschaftsbedingungen in der Stahlbranche und den verbundenen Wirtschaftszweigen, einschließlich bei den Grafitelektrodenherstellern, befand sich der Wirtschaftszweig der Union zu Beginn der Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 in einer verhältnismäßig guten wirtschaftlichen Lage. Aufgrund der normalerweise sechs- bis zwölfmonatigen Laufzeiten der Lieferverträge für Grafitelektroden schlagen Änderungen bei der Nachfrage (Zunahme oder Rückgang) erst mit einer gewissen Verzögerung auf die Preise durch. Da die Verträge für den UZÜ zu einem Zeitpunkt ausgehandelt wurden, zu dem die Auswirkungen der Wirtschaftskrise noch nicht vorhersehbar waren, wirkte sich diese Krise im UZÜ hauptsächlich bei den Mengen aus, da die Auswirkungen auf die Preise für den Wirtschaftszweig der Union erst verzögert zum Tragen kommen dürften. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zum Teil bereits während der positiven Wirtschaftsbedingungen verschlechterte, da er nämlich Marktanteile an die Einfuhren aus dem betroffenen Land verlor. Dass diese Verschlechterung keine negativeren Auswirkungen hatte, beruhte zum einen darauf, dass die Nachfrage in den Jahren 2007 und 2008 sehr hoch war (dadurch konnte der Wirtschaftszweig der Union seine hohen Produktions- und Verkaufsmengen halten) und zum anderen darauf, dass zwar die Mengen im UZÜ zurückgingen, die Preise aber aufgrund der beschriebenen Verzögerung noch stabil waren.

5.3.   Einfuhren aus anderen Ländern

(74)

Da in den Einfuhrdaten, die von Eurostat auf KN-Code-Basis zur Verfügung stehen, außer der untersuchten Ware auch andere Waren enthalten sind, wurde die folgende Analyse anhand der Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene durchgeführt, die noch durch Daten ergänzt wurden, die im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erfasst wurden. Einige Einfuhren blieben unberücksichtigt, da es sich nach den verfügbaren Informationen dabei offenbar nicht um die untersuchte Ware handelte.

(75)

Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern stieg schätzungsweise um 63 % von etwa 11 000 Tonnen 2006 auf etwa 18 500 Tonnen im UZÜ an. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern erhöhte sich von 6,6 % im Jahr 2006 auf 14,4 % im UZÜ. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern nahm von 2006 bis zum Ende des UZÜ um 42 % zu. Der Hauptanteil der Einfuhren scheint aus der Volksrepublik China („VR China“), Russland, Japan und Mexiko zu stammen, den einzigen Ländern, deren jeweiliger Marktanteil im UZÜ über 1 % lag. Die Einfuhren aus diesen Ländern werden im Folgenden näher untersucht. Die Einfuhren aus neun weiteren Ländern kommen zusammen nur auf einen Marktanteil von etwa 2 % und werden im Folgenden nicht weiter betrachtet.

(76)

Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 2,4 Prozent-punkte (von 0,2 % auf 2,6 %). Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise für diese Einfuhren unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union und auch unter denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(77)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Russland erhöhte sich im Bezugszeitraum um 4,2 Prozentpunkte (von 1,9 % auf 6,1 %). Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise für diese Einfuhren knapp unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, aber über denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(78)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Japan fiel im Bezugszeitraum um 0,4 Prozentpunkte (von 2,0 % auf 1,6 %). Den verfügbaren Informationen zufolge entsprachen die Preise für diese Einfuhren in etwa denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union oder lagen leicht über diesen Preisen und auch über denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(79)

Der Marktanteil der Einfuhren aus Mexiko erhöhte sich im Bezugszeitraum um 1,0 Prozentpunkte (von 0,9 % auf 1,9 %). Den verfügbaren Informationen zufolge lagen die Preise für diese Einfuhren sowohl über denjenigen des Wirtschaftszweigs der Union als auch über denjenigen der Einfuhren mit Ursprung in Indien.

(80)

Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China und aus Russland in gewissem Umfang zu dem Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat. Da die aus der Einfuhrstatistik verfügbaren Daten allgemeiner Art sind und daher kein Preisvergleich je Warentyp möglich ist (anders als im Falle Indiens, wo anhand der ausführlichen Daten des ausführenden Herstellers ein solcher Preisvergleich vorgenommen werden konnte), können die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China und aus Russland nicht zweifelsfrei ermittelt werden.

Tabelle 15

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern (in Tonnen)

11 289

11 243

19 158

18 443

Index (2006 = 100)

100

100

170

163

Marktanteil der Einfuhren aus den anderen Ländern

6,6 %

6,6 %

11,3 %

14,4 %

Preise der Einfuhren aus den anderen Ländern (in EUR/Tonne)

2 467

3 020

3 403

3 508

Index (2006 = 100)

100

122

138

142

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

421

659

2 828

3 380

Index (2006 = 100)

100

157

672

804

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

0,2 %

0,4 %

1,7 %

2,6 %

Preis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

1 983

2 272

2 818

2 969

Index (2006 = 100)

100

115

142

150

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Russland (in Tonnen)

3 196

2 887

8 441

7 821

Index (2006 = 100)

100

90

264

245

Marktanteil der Einfuhren aus Russland

1,9 %

1,7 %

5,0 %

6,1 %

Preise der Einfuhren aus Russland (in EUR/Tonne)

2 379

2 969

3 323

3 447

Index (2006 = 100)

100

125

140

145

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Japan (in Tonnen)

3 391

2 223

3 731

2 090

Index (2006 = 100)

100

66

110

62

Marktanteil der Einfuhren aus Japan

2,0 %

1,3 %

2,2 %

1,6 %

Preise der Einfuhren aus Japan (in EUR/Tonne)

2 566

3 131

3 474

3 590

Index (2006 = 100)

100

122

135

140

 

2006

2007

2008

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Mexiko (in Tonnen)

1 478

2 187

2 115

2 465

Index (2006 = 100)

100

148

143

167

Marktanteil der Einfuhren aus Mexiko

0,9 %

1,3 %

1,2 %

1,9 %

Preise der Einfuhren aus Mexiko (in EUR/Tonne)

2 634

3 629

4 510

4 554

Index (2006 = 100)

100

138

171

173

6.   Schlussfolgerung

(81)

Wie in Randnummer 49 erwähnt, hat sich die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land von 2006 bis zum Ende des UZÜ mehr als verdoppelt. Da der Verbrauch im selben Zeitraum um fast 25 % zurückging, führte dies zu einem sprunghaften Anstieg des Marktanteils der indischen Ausführer von etwa 1,5 % im Jahr 2006 auf etwa 5 % im UZÜ. Zwar stiegen die Preise der indischen Ausfuhren in die Union im Bezugszeitraum aufgrund der allgemein hohen Preise auf dem Markt erheblich an, doch unterboten sie noch immer die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

(82)

Von 2006 bis zum Ende des UZÜ verlief die Entwicklung mehrerer wichtiger Indikatoren trotz der geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen negativ: Die Produktions- und Verkaufsmengen brachen um 29 % bzw. um 39 % ein; die Kapazitätsauslastung verringerte sich um 28 % und zog einen Rückgang beim Beschäftigungsniveau und bei der Produktivität nach sich. Zwar lassen sich diese negativen Entwicklungen möglicherweise zum Teil auf den starken Verbrauchsrückgang um fast 25 % im Bezugszeitraum zurückführen, doch ist der erheblich gesunkene Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (-15,9 Prozentpunkte von 2006 bis zum Ende des UZÜ) auch im Lichte des stetig gestiegenen Marktanteils der Einfuhren aus Indien zu sehen.

(83)

Den verhältnismäßig hohen Gewinnen im UZÜ lagen — wie unter Randnummer 62 dargelegt — in erster Linie die weiterhin hohen Preise zugrunde. Mithin wird der Schluss gezogen, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugzeitraum sich allgemein verschlechterte und dass er sich am Ende des UZÜ trotz der verhältnismäßig hohen Gewinne zu diesem Zeitpunkt in einer prekären Lage befand, da seine Bemühungen, seine Verkaufsmenge und ein ausreichendes Preisniveau angesichts der schwachen Nachfrage zu halten, durch die wachsende Präsens der indischen Einfuhren zu gedumpten Preisen beeinträchtigt wurden.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(84)

Wie bereits festgestellt, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen nur bis zu einem gewissen Grad von der erlittenen Schädigung erholen. Als jedoch der während des Großteils des Bezugszeitraums hohe Verbrauch in der Union im UZÜ einbrach, stellte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union als prekär und gefährdet heraus und der Wirtschaftszweigs der Union war weiterhin den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Indien ausgesetzt. Insbesondere sah sich der Wirtschaftszweig der Union am Ende des UZÜ kaum in der Lage, die gestiegenen Kosten weiterzugeben.

2.   Beziehung zwischen den Mengen und Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Mengen und Preisen der Ausfuhren in die Union

(85)

Die Durchschnittspreise der indischen Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten lagen der Untersuchung zufolge unter den Durchschnittpreisen bei der Ausfuhr in die Union und auch unter den Preisen auf dem Inlandsmarkt. Der indische Ausführer verkaufte beachtliche Mengen an Nicht-EU-Staaten — sie stellten den überwiegenden Teil seiner Ausfuhrverkäufe dar. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen für die indischen Ausführer ein Anreiz bestünde, bedeutende Ausfuhrmengen von anderen Drittländern auf den attraktiveren Unionsmarkt zu lenken, und dies zu Preisen, die, selbst wenn sie über den Preisen für Drittländer liegen würden, wahrscheinlich immer noch unter den jetzigen Preisen der Ausfuhren in die Union lägen.

3.   Kapazitätsreserven und Lagerbestände in Indien

(86)

Der kooperierende indische Hersteller verfügte über beachtliche Kapazitätsreserven und beabsichtigte, seine Kapazität 2010/2011 noch auszubauen. Damit verfügt er über die Möglichkeit, die in die Union ausgeführten Mengen erheblich zu steigern, insbesondere da es keine Anzeichen dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der inländische Markt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.

(87)

Der mitarbeitende indische Hersteller behauptete nach seiner Unterrichtung in seiner Stellungnahme, der wesentliche Grund für seine Kapazitätsreserven sei die Wirtschaftskrise und der damit verbundene Nachfragerückgang. Ein beträchtlicher Teil der Kapazitätsreserven des Unternehmens lässt sich jedoch mit dem erheblichen Ausbau seiner Kapazität zwischen 2006 und dem UZÜ erklären. Zudem plant das Unternehmen eine weitere Kapazitätserhöhung. Es sei auch darauf hingewiesen, dass ein anderer, nichtmitarbeitender indischer Hersteller mit einer ähnlichen Kapazität und Auslastung vor kurzem ebenfalls einen — noch bedeutenderen — Kapazitätsausbau angekündigt hat.

4.   Schlussfolgerung

(88)

Die Hersteller im betroffenen Land verfügen über das Potenzial, ihre Ausfuhren in die Union zu erhöhen und/oder umzulenken. Zudem liegen die Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer unter denjenigen in die Union. Auf der Grundlage vergleichbarer Warentypen ergab die Untersuchung, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller die betroffene Ware zu niedrigeren Preisen verkauft als der Wirtschaftszweig der Union. Diese bereits niedrigen Preise würden sich höchstwahrscheinlich an die noch niedrigeren Preise annähern, die den übrigen Ländern in Rechnung gestellt werden. Zusammen mit der Möglichkeit der Ausführer im betroffenen Land, erhebliche Mengen der betroffenen Ware an den Unionsmarkt zu liefern, würde sich ein solches Preisverhalten aller Wahrscheinlichkeit nach negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

(89)

Wie bereits dargelegt, bleibt die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär und gefährdet. Sollte der Wirtschaftszweig der Union steigenden Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land zu gedumpten Preise ausgesetzt werden, würden sich wahrscheinlich seine Verkäufe, sein Marktanteile und seine Verkaufspreise verschlechtern und infolgedessen auch die finanzielle Lage auf das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau zurückfallen. Daher wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Verschlechterung der bereits prekären Lage und zum erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen dürfte.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(90)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(91)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, lässt sich ferner beurteilen, ob und inwieweit die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien über Gebühr beeinträchtigt haben.

(92)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(93)

Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2004 bestätigt dies. Insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Rentabilität in den Jahren vor dem UZÜ verbessern konnte, steht im krassen Gegensatz zur Lage vor der Einführung der Maßnahmen. Allerdings hat der Wirtschaftszweig der Union beständig Marktanteile verloren, während die Einfuhren aus dem betroffenen Land ihren Marktanteil im Bezugszeitraum erheblich ausweiteten. Ohne die Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich in einer noch desolateren Lage.

3.   Interesse der Einführer/Verwender

(94)

Keiner der neun kontaktierten unabhängigen Einführer war zur Zusammenarbeit bereit.

(95)

17 Verwender meldeten sich und übermittelten beantwortete Fragebogen. Während die meisten Verwender seit einigen Jahren keine Grafitelektroden aus Indien bezogen und daher in Bezug auf die mögliche Aufrechterhaltung der Maßnahmen eine neutrale Haltung einnahmen, benutzten sechs Verwender zumindest in einem gewissen Umfang Elektroden aus Indien. Vier Verwender brachten vor, dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen negativ auf den Wettbewerb auswirken würde. Ein Verband (Eurofer) sprach sich nachdrücklich gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus; seiner Meinung nach führten die Maßnahmen dazu, dass die indischen Ausführer sich weitgehend vom Unionsmarkt zurückziehen. Der Verband behauptete, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Stahlhersteller an der Erschließung alternativer Bezugsquellen hindere und der Wirtschaftszweig der Union dadurch weiter seine dominante Quasi-Duopolstellung halten könne. Die Entwicklung der indischen Einfuhren nach der Einführung der Maßnahmen zeigt jedoch eindeutig, dass ein derartiger Rückzug nicht stattfand; vielmehr stiegen die Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum beträchtlich an. Zudem ergab die Untersuchung, dass Grafitelektroden in zunehmendem Maße aus einer Reihe anderer Drittländer auf den Unionsmarkt kommen. Hinsichtlich der Marktstellung des Wirtschaftszweigs der Union sei auch daran erinnert, dass sein Marktanteil im Bezugszeitraum um fast 16 Prozentpunkte schrumpfte (vgl. Randnummer 55). Außerdem räumte dieser Verband ein, dass die Kosten für die Grafitelektroden nur einen relativ geringen Teil der Gesamtkosten der Stahlhersteller darstellen.

(96)

Es wird ferner daran erinnert, dass sich den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge etwaige Maßnahmen nicht wesentlich auf die Verwender auswirken würden (10). Obwohl die Maßnahmen nun seit fünf Jahren gelten, bezogen die Einführer/Verwender in der Union ihre Lieferungen weiterhin auch aus Indien. Es wurde auch nicht darauf verwiesen, dass es schwierig gewesen sei, andere Bezugsquellen zu finden. Zudem wurde in der Ausgangsuntersuchung bekanntlich der Schluss gezogen, dass sich Kostenerhöhungen infolge etwaiger Maßnahmen angesichts des geringen Anteils der Grafitelektroden an den Kosten der Verwenderindustrien wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrie auswirken würden. Nach Einführung der Maßnahmen deutete nichts auf etwas Gegenteiliges hin. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich keine gravierenden Auswirkungen auf die Einführer/Verwender in der Union haben wird.

4.   Schlussfolgerung

(97)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(98)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Den Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(99)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektroden mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden. Bei den Maßnahmen handelt es sich bekanntlich um Wertzölle.

(100)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(101)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten (11); beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 11 00 (TARIC-Code 8545110010) eingereiht werden, und von für solche Elektroden verwendeten Nippeln, die derzeit unter dem KN-Code ex 8545 90 90 (TARIC-Code 8545909010) eingereiht werden, eingeführt, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll

(in %)

TARIC-Zusatzcode

Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

9,4

A530

HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

0

A531

Alle übrigen Unternehmen

8,5

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4.

(4)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24.

(5)  ABl. C 34 vom 11.2.2009, S. 11.

(6)  ABl. C 224 vom 17.9.2009, S. 20.

(7)  ABl. C 224 vom 17.9.2009, S. 24.

(8)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(9)  Vgl. Randnummer 88 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2004 der Kommission vom 19. Mai 2004 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 61).

(10)  Vgl. Randnummer 106 der Verordnung (EG) Nr. 1009/2004 der Kommission (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 61) und Randnummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates.

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, BELGIEN.


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