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Document 32010R1157

Verordnung (EU) Nr. 1157/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 326 vom 10.12.2010, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1157/oj

10.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1157/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2010

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene umfassen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für das Modul „Wohnbedingungen“ für das Jahr 2012 sollte festgelegt werden. Es sollte auch die Codes und Definitionen der Variablen enthalten.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der europäischen Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2012 „Wohnbedingungen“ sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.


ANHANG

Im Sinne dieser Verordnung werden die Einheit, der Datenerhebungsmodus, der Bezugszeitraum und die unten aufgeführten Begriffe wie folgt definiert:

1.   Einheit

Die Zielvariablen beziehen sich auf zwei Arten von Einheiten:

Haushalt: alle Variablen, ausgenommen Variablen in Bezug auf „Wohnungswechsel“.

Einzelperson: Variablen in Bezug auf „Wohnungswechsel“.

2.   Datenerhebungsmodus

Der Datenerhebungsmodus für Variablen, die auf Haushaltsebene erhoben werden (Abschnitt 1 des nachstehenden Verzeichnisses), ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson für den Haushalt.

Das Datenerhebungsverfahren für alle Variablen, die bei den Einzelpersonen erhoben werden (Abschnitt 2 des nachstehenden Verzeichnisses), ist die persönliche Befragung der jeweiligen Haushaltsmitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren oder, falls zutreffend, der ausgewählten Auskunftsperson des Haushalts.

Aufgrund der Merkmale der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragende Person vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage ist, zu antworten) oder registergestützte Erhebungen zulässig.

3.   Bezugszeitraum

Die Zielvariablen beziehen sich auf vier Arten von Bezugszeiträumen:

 

In der Regel: ein gewöhnlicher Winter/Sommer in dem Gebiet, in dem sich die Wohnung befindet („Wohnung angenehm warm im Winter“ und „Wohnung angenehm kühl im Sommer“).

 

Letzte fünf Jahre (für die Variablen in Zusammenhang mit „Wohnungswechsel“). Bezieht sich auf die fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Befragung.

 

Nächste sechs Monate (für die Variablen in Zusammenhang mit „möglichem Wohnungswechsel“). Bezieht sich auf die sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Befragung.

 

Derzeit (alle anderen Variablen).

4.   Definitionen

(1)   Wohnungsausstattung

(a)   Elektroinstallationen: Leitungen, Schalter, Steckdosen und andere dauerhafte Elektroinstallationen in der Wohnung.

(b)   Sanitäre Anlagen: Rohre, Wasserhähne und Abwasserleitungen

(c)   Zentralheizung oder dergleichen: Eine Wohneinheit gilt als „zentral beheizt“, wenn die Heizwärme entweder von einem kommunalen Heizwerk (Fernwärme) oder von einer zu Heizzwecken in dem Gebäude oder der Wohneinheit eingebauten Anlage geliefert wird, wobei die Energiequelle keine Rolle spielt. Fest installierte elektrische Heizkörper, fest installierte Gasheizgeräte und dergleichen sind eingeschlossen. Die Heizung muss in den meisten Räumen vorhanden sein.

(d)   Sonstige fest installierte Heizung: Eine Wohneinheit gilt als durch eine „sonstige fest installierte Heizung“ beheizt, wenn die Heizung nicht als „Zentralheizung oder dergleichen“ einzuordnen ist. Hierzu zählen Öfen, Heizgeräte, Kamine und dergleichen (einschließlich „fest installierter“ Klimaanlagen, die zur Heizung genutzt werden).

(e)   Sonstige nicht fest installierte Heizung: kein fest installiertes Heizsystem oder Heizgerät. Die Wohnung könnte jedoch mit tragbarem Heizgerät ausgestattet sein, einschließlich tragbarer Klimaanlagen, die zur Heizung genutzt werden.

(f)   Angemessen: reicht aus, um die allgemeinen Ansprüche/Bedürfnisse des Haushalts zu befriedigen. Eine Anlage, die ständig außer Betrieb ist, gilt als keine Anlage. Unzureichende Anlagen können sein: Anlagen in schlechtem Zustand, gefährliche Anlagen, Anlagen, die regelmäßig außer Betrieb sind, wenn nicht genug Strom/Druck vorhanden ist, um das Wasser zu nutzen, wenn das Wasser kein Trinkwasser ist, begrenzte Verfügbarkeit. Vorübergehende leichte Störungen wie ein verstopfter Abfluss bedeuten nicht, dass die Anlage unzureichend ist.

(2)   Zugang zu Grundversorgungsleistungen:

(a)

Zugang: bezieht sich auf die Leistungen, die der Haushalt im Hinblick auf die finanzielle, physische, technische und gesundheitliche Versorgung in Anspruch nimmt.

(b)

Der Zugang zu den Leistungen ist unter physischen und technischen Gesichtspunkten und nach Öffnungszeiten zu bewerten, nicht unter den Gesichtspunkten Qualität, Preis und dergleichen. Der Zugang ist also nach der objektiven und physischen Situation zu bewerten. Er sollte nicht nach subjektivem Empfinden beurteilt werden.

(c)

Der Zugang sollte im Verhältnis zu den vom Haushalt tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bewertet werden. Nimmt der Haushalt die Leistung nicht in Anspruch, sollte die Kennzeichnung -2 „nicht zutreffend“ verwendet werden.

(d)

Für die Beurteilung des physischen Zugangs spielen die Entfernung, aber auch die Infrastruktur und die Ausstattung etwa für Auskunftspersonen mit körperlicher Behinderung eine Rolle.

(e)

Die Zugänglichkeit im Hinblick auf Tele- und Online-Banking sollte ebenfalls Teil der Bewertung sein, sofern diese Möglichkeiten tatsächlich vom Haushalt genutzt werden.

(f)

Die Leistungen, die im Haus zur Verfügung stehen, sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie vom Haushalt tatsächlich genutzt werden. Die Zugänglichkeit ist daher unabhängig davon zu bewerten, wie eine Leistung vom Haushalt in Anspruch genommen wird.

(g)

Die Zugänglichkeit sollte auf Haushaltsebene beurteilt werden, die Schwierigkeit des Zugangs sollte für den gesamten Haushalt bewertet werden. Wird eine Leistung nicht von der Auskunftsperson in Anspruch genommen, wohl aber von anderen Haushaltsmitgliedern, sollte die Auskunftsperson die Zugänglichkeit auf der Basis der Angaben des (der) anderen Haushaltsmitglieder bewerten.

(h)

Hat ein Haushaltsmitglied eine Behinderung, ein anderes Mitglied jedoch leichten Zugang zu der von der behinderten Person benötigten Leistung und bedeutet dies für den Haushalt kein Problem, ist es also keine Belastung für den Haushalt, gilt diese Leistung als für den Haushalt leicht zugänglich.

(i)

Falls ein Haushaltsmitglied hingegen eine Behinderung hat und kaum Zugang zu einer Leistung hat (die es für sich benötigt) und der Haushalt nicht die Möglichkeit hat, es zu unterstützen (z. B. wenn kein anderes Mitglied leichten Zugang zur entsprechenden Leistung hat) oder dies tatsächlich eine Belastung für den Haushalt darstellt, gilt der Zugang zu der Leistung als für den Haushalt schwierig.

(j)

Versorgung mit Lebensmitteln: Möglichkeit zur Deckung eines Großteils des täglichen Bedarfs.

(k)

Bankdienstleistungen: Bargeld abheben, Geld überweisen und Rechnungen bezahlen.

(l)

Postdienstleistungen: Briefe und Pakete versenden und empfangen.

(m)

Öffentlicher Verkehr: Bus, U-Bahn, Straßenbahn und dergleichen.

(n)

Leistungen der medizinischen Grundversorgung: praktischer Arzt, Gesundheitszentrum für medizinische Grundversorgung oder dergleichen.

(o)

Pflichtschulen: Besuchen mehrere Kinder im Haushalt eine Pflichtschule, sollte sich die Auskunftsperson auf die am schwersten zugängliche Schule beziehen.

5.   Datenübermittlung

Die sekundären Zielvariablen werden Eurostat in der Datei für Haushaltsdaten (H) und in der persönlichen Datei (P) nach den primären Zielvariablen übermittelt.

GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN

 

Modul 2012

Wohnbedingungen

Bezeichnung der Variable

Code

Zielvariable

1.   

FRAGEN AUF HAUSHALTSEBENE

Wohnverhältnisse

HC010

 

Beengte Wohnverhältnisse

1

Ja

2

Nein

HC010_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

HC020

 

Wohnfläche in m2

0-999 m2

HC020_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

Wohnungsausstattung

HC030

 

Angemessene Elektroinstallationen

1

Ja

2

Nein

HC030_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (keine Elektroinstallationen)

HC040

 

Angemessene sanitäre Anlagen

1

Ja

2

Nein

HC040_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (keine sanitären Anlagen)

HC050

 

Wohnung mit Heizung ausgestattet

1

Ja – Zentralheizung oder dergleichen

2

Ja – Sonstige fest installierte Heizung

3

Ja – nicht fest installierte Heizung

4

Nein – überhaupt keine Heizung

HC050_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

HC060

 

Wohnung ist angenehm warm im Winter

1

Ja

2

Nein

HC060_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

HC070

 

Wohnung ist angenehm kühl im Sommer

1

Ja

2

Nein

HC070_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung

HC080

 

Allgemeine Zufriedenheit mit der Wohnung

1

Sehr unzufrieden

2

Unzufrieden

3

Zufrieden

4

Sehr zufrieden

HC080_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

Zugang zu Grundversorgungsleistungen

HC090

 

Zugang zur Versorgung mit Lebensmitteln

1

Sehr schwierig

2

Relativ schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HC090_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)

HC100

 

Zugang zu Bankdienstleistungen:

1

Sehr schwierig

2

Relativ schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HC100_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)

HC110

 

Zugang zu Postdienstleistungen

1

Sehr schwierig

2

Relativ schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HC110_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)

HC120

 

Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln

1

Sehr schwierig

2

Relativ schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HC120_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)

HC130

 

Zugang zu Leistungen der medizinischen Grundversorgung

1

Sehr schwierig

2

Relativ schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HC130_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)

HC140

 

Zugang zu Pflichtschulen

1

Sehr schwierig

2

Relativ schwierig

3

Leicht

4

Sehr leicht

HC140_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (Haushalt nimmt die Leistungen nicht in Anspruch)

Möglicher Wohnungswechsel

HC150

 

Anstehender möglicher Wohnungswechsel

1

Ja – Haushalt muss umziehen

2

Ja – Haushalt plant umzuziehen

3

Nein – Haushalt erwartet keinen Umzug

HC150_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

HC160

 

Hauptgrund, aus dem davon ausgegangen wird, dass der Haushalt umziehen muss

1

Haushalt muss umziehen, da Vermieter zum Vertragsende gekündigt hat/kündigen wird

2

Haushalt muss umziehen, da Vermieter ohne formellen Vertrag gekündigt hat/kündigen wird

3

Haushalt muss aufgrund von Zwangsräumung umziehen

4

Haushalt muss aufgrund finanzieller Probleme umziehen

5

Haushalt muss aus anderen Gründen umziehen

HC160_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (HC150 = 2 oder 3)

2.   

FRAGEN AN EINZELPERSON

Wohnungswechsel

PC170

 

Wohnungswechsel

1

Ja

2

Nein

PC170_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

PC180

 

Hauptgrund für Wohnungswechsel

1

Familiäre Gründe

2

Berufliche Gründe

3

Bildungsbezogene Gründe

4

Zwangsräumung

5

Vermieter hat den Vertrag nicht verlängert

6

Wunsch nach Änderung des Besitzverhältnisses

7

Wohnungsbezogene Gründe

8

Nachbarschaftsbedingte Gründe

9

Finanzielle Gründe

10

Andere Gründe

PC180_F

1

Eingetragen

-1

Fehlt

-2

Entfällt (PC170 = 2)

-3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson


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