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Document 32010R1084

Verordnung (EU) Nr. 1084/2010 der Kommission vom 25. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich der Gleichwertigkeit im Rahmen der aktiven Veredelung

ABl. L 310 vom 26.11.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1084/oj

26.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1084/2010 DER KOMMISSION

vom 25. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich der Gleichwertigkeit im Rahmen der aktiven Veredelung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 167 und 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (2) sind Ausfuhrerstattungen zu gewähren, wenn der oder die Bestandteile, für welche sie beantragt werden, ursprünglich Gemeinschaftsursprung (jetzt Unionsursprung) hatten und/oder sich ursprünglich im freien Verkehr gemäß Absatz 1 befunden haben und sich nur aufgrund ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr im freien Verkehr befinden. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn Erzeugnisse, die Ursprung in der Gemeinschaft haben und/oder sich im freien Verkehr befinden, einer aktiven Veredelung gemäß den Artikeln 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) unterzogen werden.

(2)

Gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 89 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist die aktive Veredelung ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung bzw. ein Nichterhebungsverfahren, das endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.

(3)

Gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 müssen die Zollbehörden zulassen, dass Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden und aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden. Gemäß Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung sind Ersatzwaren Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden. Gemäß Artikel 545 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse zu Nichtgemeinschaftswaren und die Einfuhrwaren zu Gemeinschaftswaren, sobald die Annahme der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens erfolgt ist, bzw. wenn die Einfuhrwaren vor Beendigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangen, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Im Fall der vorzeitigen Ausfuhr werden Veredelungserzeugnisse zu Nichtgemeinschaftswaren mit der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung, sofern die einzuführenden Waren in das Verfahren übergeführt werden, und Einfuhrwaren zu Gemeinschaftswaren im Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren.

(4)

Da nach den Vorschriften über den Einsatz von Ersatzwaren die Einfuhrwaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren erhalten und das Verfahren der aktiven Veredelung dadurch endet, unterliegen die Einfuhrwaren keinem Einfuhrzoll. Folglich wird in diesem Fall das in der Union bestehende Preisniveau ausgeführter Ersatzwaren mit Gemeinschaftsursprung durch das Weltmarktpreisniveau der Einfuhrwaren ausgeglichen, so dass kein Grund dafür besteht, dass für die ausgeführten Ersatzwaren die Differenz zwischen dem Weltmarktpreis und dem Unionspreis durch eine Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgeglichen wird.

(5)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 ausdrücklich ausgeschlossen werden, wenn die Erzeugnisse unter den für den Einsatz von Ersatzwaren geltenden Bedingungen ausgeführt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Erzeugnisse, die als Ersatzwaren im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 verwendet werden, wird keine Erstattung gewährt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


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