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Document 32010R0858

Verordnung (EU) Nr. 858/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nichtquotenausfuhren und der Ausfuhrlizenzen

ABl. L 254 vom 29.9.2010, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/858/oj

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 254/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 858/2010 DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Nichtquotenausfuhren und der Ausfuhrlizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2) sind Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor festgelegt worden.

(2)

In Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind die Dokumente aufgeführt, die Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort sind und vorgelegt werden müssen, falls gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen sind. Das Risiko eines etwaigen Handelsbetrugs ist jedoch eher begrenzt, wenn es sich um kleine Zuckermengen handelt. Um die erforderlichen Verwaltungsarbeiten zu vereinfachen, empfiehlt es sich daher, bei Mengen von bis zu 25 Tonnen von dieser Regel abzuweichen.

(3)

Artikel 7c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 enthält Bestimmungen über die Mitteilung für Nichtquotenausfuhren. Um die Verwaltung der Regelung für die Nichtquotenausfuhren zu verbessern, ist festzulegen, dass die Mitteilung der Mitgliedstaaten über die diesbezüglichen Mengen auch nach Antragstellern aufgeschlüsselt werden sollte.

(4)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 397/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2010/11 (3) ist die Höchstgrenze für das Wirtschaftsjahr 2010/11 auf 650 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99, d.h. für einen sechsstelligen Code, festgesetzt worden. Falls eine starke Nachfrage nach den Ausfuhrlizenzen besteht und die jährliche Höchstgrenze rasch ausgeschöpft ist, könnten Marktteilnehmer, die Weißzucker unter verschiedenen KN-Codes ausführen, möglicherweise nicht in der Lage sein, ausreichende Lizenzen zu erhalten, um ihre traditionellen Märkte zu decken. Um die Nichtquotenregelung flexibler zu gestalten, ist zu gestatten, dass für ein Weißzuckererzeugnis des KN-Codes 1701 99 erteilte Ausfuhrlizenzen auch für die Ausfuhr eines anderen Weißzuckererzeugnisses desselben KN-Codes verwendet werden.

(5)

Gemäß Artikel 8a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind ab dem 1. April 2010 erteilte Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und –isoglucose vom Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Endes des fünften darauf folgenden Monats gültig. Dies kann jedoch bei bestimmten Ausführern, nämlich denjenigen, die ihre traditionellen Märkte während des ganzen Wirtschaftsjahres versorgen, zu ernsten Schwierigkeiten führen. Daher empfiehlt es sich, die für das Wirtschaftsjahr 2009/10 geltenden Bestimmungen ständig anzuwenden.

(6)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen für die Ausfuhr von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701. Gemäß Anhang II Teil II derselben Verordnung beläuft sich die zu leistende Sicherheit auf 110 EUR/Tonne. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist in Artikel 12a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 klarzustellen, dass die Sicherheit auch im Falle von Nichtquotenzuckerausfuhren zu leisten ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IIa wird dem Artikel 4c folgender Absatz angefügt:

„(4)   Im Falle von Ausfuhrerklärungen für eine Höchstmenge von 25 Tonnen Zucker und wenn die Bedingungen von Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (5) erfüllt sind, befreien die Mitgliedstaaten die Ausführer von der Verpflichtung, die Nachweise gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels zu erbringen. Auf jeden Fall muss das Beförderungspapier oder seine elektronische Entsprechung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vorgelegt werden.

2.

Kapitel III wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 7c Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die beantragten Mengen werden nach den Antragstellern und den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt, ohne dass der Name des Antragstellers genannt wird. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.“

b)

Folgender Artikel 7f wird eingefügt:

„Artikel 7f

Verwendung von Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenweißzucker des KN-Codes 1701 99 tragen die KN-Codes 1701 99 10 und 1701 99 90 und gelten für jedes dieser Erzeugnisse.“

c)

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung sind die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt wurden, wie folgt gültig:

a)

Vom 1. Oktober bis zum 30. April des betreffenden Wirtschaftsjahrs erteilte Lizenzen sind bis zum 30. September des betreffenden Wirtschaftsjahrs gültig;

b)

vom 1. Mai bis zum 30. September des betreffenden Wirtschaftsjahrs erteilte Lizenzen sind vom Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Endes des fünften darauf folgenden Monats gültig.“

3.

In Kapitel V wird Artikel 12a wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller stellt eine Sicherheit in Höhe von 110 EUR je Tonne für Nichtquotenzucker und von 42 EUR je Tonne Nettotrockenstoff für Nichtquotenisoglucose.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 nur freigegeben, wenn nicht nur Absatz 3 des vorliegenden Artikels, sondern auch Artikel 4c der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 115 vom 8.5.2010, S. 26.

(4)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.“


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