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Document 32010R0731
Commission Regulation (EU) No 731/2010 of 11 August 2010 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EU) Nr. 731/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EU) Nr. 731/2010 der Kommission vom 11. August 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 214 vom 14.8.2010, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
14.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 731/2010 DER KOMMISSION
vom 11. August 2010
zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angebracht, vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilt wurden, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) noch drei Monate von dem Berechtigten weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Štefan FÜLE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8521 90 00 8528 69 10 8518 21 00 8523 40 51 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8521 und 8521 90 00, 8528, 8528 69 und 8528 69 10, 8518 und 8518 21 00 und 8523, 8523 40 und 8523 40 51. Die Einreihung in Position 9703 00 00 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist ausgeschlossen, da keines der einzelnen Bestandteile und auch nicht die zusammengesetzte Gesamtinstallation als ein solches Erzeugnis betrachtet werden kann. Der Künstler hat die Bestandteile geringfügig modifiziert, wodurch ihre ursprüngliche Funktion von Waren des Abschnitts XVI jedoch nicht verändert wird. Es ist der auf der DVD gespeicherte Inhalt, der zusammen mit den Bestandteilen der Installation „moderne Kunst“ darstellt. Die Video-Sound-Installation ist weder eine zusammengesetzte Ware, da sie eher aus einzelnen Bestandteilen besteht, noch eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b. Folglich sind die Bestandteile der Installation getrennt einzureihen. Daher sind die Bildwiedergabegeräte in KN-Code 8521 90 00, die Projektoren in KN-Code 8528 69 10, die Lautsprecher in KN-Code 8518 21 00 und die DVDs in KN-Code 8523 40 51 einzureihen. |
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9405 10 28 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 10 und 9405 10 28. Die Einreihung in die Position 9703 00 00 als Erzeugnis der Bildhauerkunst ist ausgeschlossen, da nicht die Installation selbst, sondern das Ergebnis ihrer Verwendung (der Lichteffekt) ein „Kunstwerk“ darstellt. Die Einreihung in die Position 9705 00 00 ist ausgeschlossen, da die Installation kein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert ist. Sie weist die Merkmale von Beleuchtungskörpern der Position 9405 auf. Die Ware ist daher als Wandleuchte in den KN-Code 9405 10 28 einzureihen. |