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Document 32010R0687

Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

ABl. L 199 vom 31.7.2010, p. 12–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0543

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/687/oj

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 687/2010 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 103h und 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für die finanzielle Beihilfe eine Obergrenze von 4,1 % bzw. 4.6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

(2)

Mit Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation festgelegt worden. Gemäß Absatz 6 Buchstabe a desselben Artikels muss eine Erzeugerorganisation die vermarktete Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als verpacktes, aufbereitetes oder erstverarbeitetes Erzeugnis anrechnen.

(3)

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 enthält eine Begriffsbestimmung der „Erstverarbeitung“. Diese Begriffsbestimmung hat jedoch zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Da die Rechtssicherheit klare Vorschriften für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung erfordert, sollte diese Begriffsbestimmung gestrichen und die Begriffsbestimmung für „Nebenerzeugnis“ entsprechend angepasst werden.

(4)

Die Berechnung des Wertes des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses hat sich als schwierig erwiesen. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln.

(5)

Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver verarbeitet wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht.

(6)

Um den reibungslosen Übergang zum neuen System für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu gewährleisten, sollten bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme nicht unter die neue Berechnungsmethode fallen, unbeschadet der Möglichkeit, diese operationellen Programme gemäß den Artikeln 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu ändern. Aus demselben Grund sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Bezugszeitraum der nach diesem Zeitpunkt genehmigten operationellen Programme nach den neuen Vorschriften berechnet werden.

(7)

Um eine größere Flexibilität beim Einsatz der Marktrücknahmen zu erlauben, empfiehlt es sich, die in Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 festgesetzte jährliche Überschreitungsmarge anzuheben.

(8)

Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind.

(9)

Die Pauschalbeträge für die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse gemäß Artikel 83 Absatz 1 und Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sollten aktualisiert werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚Nebenerzeugnis‘ ein Erzeugnis, das sich aus der Aufbereitung eines Obst- oder Gemüseerzeugnisses ergibt und über einen positiven wirtschaftlichen Wert verfügt, aber nicht das wichtigste angestrebte Ergebnis ist;“

b)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

‚Aufbereitung‘ aufbereitende Tätigkeiten wie Säubern, Zerteilen, Schälen, Zuschneiden und Trocknen von Obst und Gemüse, ohne dass es dabei zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wird;“

2.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.

Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse, die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder einem anderen landwirtschaftlichen Erzeugnis verarbeitet worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VIa der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung entweder durch eine Erzeugerorganisation oder deren Mitglieder, die Erzeuger sind, oder deren Genossenschaften oder durch Tochtergesellschaften gemäß Absatz 7 dieses Artikels entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden.

Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

a)

53 % für Fruchtsäfte;

b)

73 % für konzentrierte Fruchtsäfte;

c)

77 % für Tomatenkonzentrat;

d)

62 % für gefrorenes Obst und Gemüse;

e)

48 % für Obst- und Gemüsekonserven;

f)

70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus;

g)

81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake;

h)

81 % für getrocknetes Obst;

i)

27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;

j)

12 % für verarbeitete aromatische Kräuter;

k)

41 % für Paprikapulver.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse wird auf der Stufe ‚ab Erzeugerorganisation‘ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne

a)

MwSt,

b)

interne Transportkosten in den Fällen, in denen die zentralen Sammel- und Packstellen der Erzeugerorganisation und die Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation weit voneinander entfernt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten fest, um welche Beträge der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Versand- oder Transportstufen angerechnete Wert zu verringern ist.“

3.

Dem Artikel 53 Absatz 7 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wird.

Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten.“

4.

Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei den Prozentsätzen in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.“

5.

In Artikel 81 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 103d Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Anstalten oder Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind.“

6.

In Artikel 83 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem frischem Obst und Gemüse sind in Höhe der in Anhang XII Teil A aufgeführten Pauschalbeträge für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig.

(2)   Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang XII Teil B.“

7.

Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang VIa wird eingefügt.

8.

Anhang XI erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

9.

Anhang XII erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG I

„ANHANG VIa

VERARBEITUNGSERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 52 ABSATZ 2a

Kategorie

KN-Code

Warenbezeichnung

Fruchtsäfte

ex 2009

Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69, Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Konzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex 2009, die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr.

Tomatenkonzentrat

ex 2002 90 31

ex 2002 90 91

Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr

Obst und Gemüse, gefroren

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59

ex 0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Bananen, gefroren, der Unterposition ex 0811 90 95

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91

Obst- und Gemüsekonserven

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen:

Früchte der Gattungen Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2001 90 20

Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

Palmherzen der Unterposition 2001 90 60

Oliven der Unterposition 2001 90 65

Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97

ex 2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00, Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Erdnussbutter der Unterposition 2008 11 10

andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Unterposition ex 2008 19

Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

Mais der Unterposition 2008 99 85

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98

Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99

Pilzkonserven

2003 10

Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht

ex 0812

Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98

Getrocknete Früchte

ex 0813

Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806

0804 20 90

Feigen, getrocknet

0806 20

Weintrauben, getrocknet

ex 2008 19

Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen

Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

 

In Anhang I Teil X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden

Verarbeitete aromatische Kräuter

ex 0910

Thymian, getrocknet

ex 1211

Basilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

Paprikapulver

ex 0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10.“


ANHANG II

„ANHANG XI

TRANSPORTKOSTEN BEI KOSTENLOSER VERTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 82 ABSATZ 1

Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort

Transportkosten

(EUR/Tonne)

weniger als 25 km

18,2

zwischen 25 km und 200 km

41,4

zwischen 200 km und 350 km

54,3

zwischen 350 km und 500 km

72,6

zwischen 500 km und 750 km

95,3

750 km und mehr

108,3

Zusatzkosten für Kühltransporte: 8,5 EUR/t.“


ANHANG III

„ANHANG XII

TEIL A

SORTIER- UND VERPACKUNGSKOSTEN GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 1

Erzeugnis

Sortier- und Verpackungskosten

(EUR/Tonne)

Äpfel

187,7

Birnen

159,6

Orangen

240,8

Clementinen

296,6

Pfirsiche

175,1

Nektarinen

205,8

Wassermelonen

167,0

Blumenkohl

169,1

Sonstige Erzeugnisse

201,1

TEIL B

ANGABEN AUF DER VERPACKUNG BEI ERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 83 ABSATZ 2

Продукт, предназначен за безплатна дистрибуция (Регламент (ЕO) № (1580/2007)

Producto destinado a su distribución gratuita [Reglamento (CE) no 1580/2007]

Produkt určený k bezplatné distribuci [nařízení (ES) č. 1580/2007]

Produkt til gratis uddeling (forordning (EF) nr. 1580/2007)

Zur kostenlosen Verteilung bestimmtes Erzeugnis (Verordnung (EG) Nr. 1580/2007)

Tasuta jagamiseks mõeldud tooted [määrus (EÜ) nr 1580/2007]

Προϊόν προοριζόμενο για δωρεάν διανομή [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1580/2007]

Product for free distribution (Regulation (EC) No 1580/2007)

Produit destiné à la distribution gratuite [règlement (CE) no 1580/2007]

Prodotto destinato alla distribuzione gratuita [regolamento (CE) n. 1580/2007]

Produkts paredzēts bezmaksas izplatīšanai [Regula (EK) Nr. 1580/2007]

Produktas skirtas nemokamai distribucijai [Reglamentas (EB) Nr. 1580/2007]

Ingyenes szétosztásra szánt termék (1580/2007/EK rendelet)

Prodott destinat għad-distribuzzjoni bla ħlas [Regolament (KE) Nru. 1580/2007]

Voor gratis uitreiking bestemd product (Verordening (EG) nr. 1580/2007)

Produkt przeznaczony do bezpłatnej dystrybucji [Rozporządzenie (WE) nr 1580/2007]

Produto destinado a distribuição gratuita [Regulamento (CE) n.o 1580/2007]

Produs destinat distribuției gratuite [Regulamentul (CE) nr. 1580/2007]

Výrobok určený na bezplatnú distribúciu [nariadenie (ES) č. 1580/2007]

Proizvod, namenjen za prosto razdelitev [Uredba (ES) št. 1580/2007]

Ilmaisjakeluun tarkoitettu tuote (asetus (EY) N:o 1580/2007)

Produkt för gratisutdelning (förordning (EG) nr 1580/2007)“


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