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Document 32010R0579

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 579/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    ABl. L 168 vom 2.7.2010, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/03/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 31997R2026

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/579/oj

    2.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 579/2010 DES RATES

    vom 29. Juni 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen

    (1)

    Im Dezember 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) („betroffene Ware“) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

    (2)

    Im März 2006 hielt der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (3) den durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 18 der Grundverordnung aufrecht. Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

    (3)

    Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (4) nach einer Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware Polyester Limited („Garware“) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Garware eingeführt worden war.

    (4)

    Im September 2007 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 (5) nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung eines anderen indischen PET-Folien-Herstellers, Jindal Poly Films Limited („Jindal“), früher als Jindal Polyester Limited bekannt, die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Jindal eingeführt worden war.

    (5)

    Im Januar 2009 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 15/2009 (6) nach einer von der Kommission von Amts wegen eingeleiteten, teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung von fünf anderen indischen PET-Folien-Herstellern die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Unternehmen eingeführt worden war.

    II.   Bestehende Antidumpingmaßnahmen

    (6)

    Es sei darauf hingewiesen, dass für Jindal Poly Films Limited ein Antidumpingzoll von 0 % (7) gilt.

    III.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

    (7)

    Der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung wurde von Jindal Poly Films Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus Indien, eingereicht. Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers subventioniert sind. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, erheblich und dauerhaft geändert haben.

    (8)

    Nach der Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete am 9. September 2009 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (8) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein, die sich auf die Untersuchung der Frage beschränkte, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind, um festzustellen, ob die den Antragsteller betreffenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden sollen.

    (9)

    Im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung würde auch untersucht werden, ob je nach Überprüfungsergebnis der bislang geltende Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 einzeln genannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, d.h. der dort festgesetzte Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, geändert werden sollte.

    IV.   Untersuchungszeitraum

    (10)

    Die Untersuchung der Subventionshöhe bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    V.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (11)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die indische Regierung und Du Pont Tejin Films, Luxemburg, Mitsubishi Polyester Film, Deutschland, Toray Plastics Europe, Frankreich, and Nurell, Italien, auf die ein erheblicher Teil der PET-Folien-Produktion in der Union entfällt („Wirtschaftszweig der Union“), offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (12)

    Alle betroffenen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (13)

    Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

    (14)

    Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Darüber hinaus wurde auch der indischen Regierung ein Fragebogen übersandt.

    (15)

    Der Antragsteller und die indische Regierung beantworteten die Fragebogen.

    (16)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers und bei der indischen Regierung in Delhi durch.

    VI.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

    (17)

    Die indische Regierung und die anderen betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der für den Antragsteller geltenden Zollsätze vorzuschlagen. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen.

    B.   BETROFFENE WARE

    (18)

    Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 367/2006, und zwar Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“).

    C.   SUBVENTIONIERUNG

    1.   Einleitung

    (19)

    Anhand der von der indischen Regierung und den anderen betroffenen Parteien vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

    a)

    „Advance Authorization Scheme“ (früher als „Advance Licence Scheme“ („AL-Regelung“) bekannt) — Vorabgenehmigungsregelung;

    b)

    „Duty Entitlement Passbook“-Regelung;

    c)

    „Export Promotion Capital Goods“-Regelung;

    d)

    Regelung für Ausfuhrkredite.

    e)

    „Package Scheme of Incentives“ (PSI) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

    (20)

    Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a bis c genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in sogenannten „Export and Import Policy (EXIM)“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den UZÜ relevant, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004-2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren im Rahmen des EXIM-Dokuments 2004-2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04-09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

    (21)

    Die unter Buchstabe d aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf die Abschnitte 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank (Reserve Bank of India: „RBI“) befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

    (22)

    Für die Verwaltung der unter Buchstabe e genannten Regelung sind die Behörden der indischen Bundesstaaten zuständig.

    2.   Advance Authorisation Scheme („AAS“) — Vorabgenehmigungsregelung

    a)   Rechtsgrundlage

    (23)

    Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004-2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04-09 eingehend erläutert. Sie wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

    b)   Begünstigte

    (24)

    Die AAS umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 25 ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an unterstützende Hersteller „gebunden“ sind, können die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und für den Jahresbedarf in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AA-Regelung für Lieferungen von Zwischenprodukten. Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004-2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AAS für „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

    c)   Anwendung

    (25)

    Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

    i)   „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vormaterialien für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind eine zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

    ii)   Annual requirement (Jahresbedarf): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

    iii)   Intermediate supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AAS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

    iv)   „Deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als vorgesehene Ausfuhren an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j des EXIM-Dokuments 2004–2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb („EOB“) oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone („SWZ“).

    v)   „Advance Release Orders“ (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vormaterialien nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür so genannte „Advance Release Orders“ (ARO) verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004–2009 (d. h. die AAS für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden also dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

    vi)   „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Dadurch ist der inländische Lieferant berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004–2009 für vorgesehene Ausfuhren eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. AAS für Zwischenlieferungen/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

    (26)

    Der Antragsteller erhielt während des UZÜ Vorteile im Rahmen der AA-Regelung, die sich auf die betroffene Ware bezogen. Er nahm folgende AAS-Teilregelungen in Anspruch: i) Vorabgenehmigungen für tatsächliche Ausfuhren und ii) Vorabgenehmigungen für vorgesehene Ausfuhren. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

    (27)

    Die indische Regierung hat die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 des HOP I 04-09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d.h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des HOP I 02-07).

    (28)

    Bei den Teilregelungen, die während des UZÜ vom Antragsteller in Anspruch genommen wurden, nämlich den Regelungen für tatsächliche Ausfuhren und für vorgesehene Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04-09 veröffentlicht. Die letzten Änderungen der für PET-Folien und das Zwischenprodukt PET-Chips geltenden SION wurden im September 2005 vorgenommen.

    (29)

    Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

    (30)

    Seit der letzten teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung zugunsten des Antragstellers, die im Januar 2009 abgeschlossen wurde, hat sich die oben beschriebene Regelung nicht geändert. Wie unter der nachstehenden Randnummer 39 aufgezeigt wird, ist die Inanspruchnahme dieser Regelung jedoch erheblich zurückgegangen.

    (31)

    Im Rahmen der aktuellen teilweisen Interimsüberprüfung wurde festgestellt, dass die von den indischen Behörden festgelegten Anforderungen an die Nachprüfung nicht eingehalten und in der Praxis noch nicht erprobt wurden. Der Antragsteller führte kein System, in dem sich nachprüfen lässt, welche Vormaterialien in welchen Mengen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden, wie es in der „Außenhandelspolitik 2004 bis 2009“ (Anlage 23) und nach Anhang II Teil II Absatz 4 der Grundverordnung vorgeschrieben ist. Das Verbrauchsverzeichnis wurde von der indischen Regierung niemals überprüft.

    (32)

    Änderungen bei der Verwaltung der „Außenhandelspolitik 2004 bis 2009“ (vorgeschriebene Übermittlung des Verbrauchsverzeichnisses an die indischen Behörden im Rahmen eines Erstattungsverfahrens), die im Herbst 2005 wirksam wurden, wurden im Fall des Antragstellers noch nicht praktiziert. Somit konnte zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft werden, ob diese Bestimmung faktisch umgesetzt wurde.

    d)   Schlussfolgerung

    (33)

    Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, d.h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

    (34)

    Außerdem sind die Vorabgenehmigung für tatsächliche Ausfuhren und die Vorabgenehmigung für vorgesehene Ausfuhren rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig; sie sind daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar anzusehen. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

    (35)

    Keine der beiden im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte weder ihr neues noch ihr altes Nachprüfungssystem oder -verfahren effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Der tatsächliche Verbrauch lässt sich nicht anhand der SION überprüfen, da es diese Standardnormen aufgrund ihrer Ausgestaltung der indischen Regierung nicht ermöglichen, mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vormaterialien nachzuprüfen. Zudem nahm die indische Regierung auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

    (36)

    Die beiden Teilregelungen sind daher anfechtbar.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (37)

    In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist jedoch nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Kann also nicht nachgewiesen werden, dass es ein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d.h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

    (38)

    Die Höhe der Subvention zugunsten des Antragstellers, der die AAS in Anspruch nahm, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der beiden in Rede stehenden Teilregelungen eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Der Subventionsbetrag wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (39)

    Die im UZÜ für den Antragsteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,7 %.

    3.   „Duty-Entitlement-Passbook“-Regelung (DEPB-Regelung)

    a)   Rechtsgrundlage

    (40)

    Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 4 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

    b)   Begünstigte

    (41)

    Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

    c)   Anwendung der DEPBS

    (42)

    Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPBS-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPBS-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

    (43)

    Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen vom Ausführer bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPBS-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPBS-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPBS-Satz.

    (44)

    DEPBS-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

    (45)

    Anträge auf DEPBS-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPBS-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 des HOP I 04-09 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 des HOP I 04-09 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

    (46)

    Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller im UZÜ diese Regelung in Anspruch nahm.

    d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

    (47)

    Im Rahmen des DEPBS werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPBS-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

    (48)

    Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    (49)

    Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile des DEPBS sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (50)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Regelung angewandten Berechnungsmethode wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des festgestellten, dem Empfänger im UZÜ erwachsenen Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPBS-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Zudem verbuchten die kooperierenden ausführenden Hersteller die DEPB-Gutschriften periodengerecht als Ertrag.

    (51)

    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten Ausfuhrgeschäften mit der betroffenen Ware (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (52)

    Die im UZÜ für den Antragsteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 5,1 %.

    4.   „Export Promotion Capital Goods“ -Regelung (EPCG-Regelung)

    a)   Rechtsgrundlage

    (53)

    Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 04-09 und in Kapitel 5 des HOP I 04-09 eingehend erläutert.

    b)   Begünstigte

    (54)

    Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

    c)   Anwendung

    (55)

    Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zolleinsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), bei der Einfuhr von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

    (56)

    Der Inhaber der EPCGS-Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der vorgesehenen Ausfuhren für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

    (57)

    Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller im UZÜ diese Regelung in Anspruch nahm.

    d)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

    (58)

    Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

    (59)

    Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, weil die Lizenzen im Rahmen dieser Regelung ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

    (60)

    Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (61)

    Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Entsprechend der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

    (62)

    Der Antragsteller brachte vor, die Investitionsgüter, die unter der EPCGS zollfrei für den Betrieb in Khanvel eingeführt worden seien, würden nicht mehr genutzt, weshalb der diese Güter betreffende Vorteil nicht im Zähler berücksichtigt werden sollte. Dem ist zu erwidern, dass der Antragsteller den aus diesen Investitionsgütern erwachsenden Vorteil bereits erhalten hat. Da zudem nicht nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller diese Güter nicht mehr besitzt oder nicht erneut nutzen wird, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (63)

    Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ mit der betreffenden Ware erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (64)

    Die im UZÜ für den Antragsteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 2,3 %.

    5.   „Export Credit Scheme“ (ECS) — Ausfuhrkreditregelung

    a)   Rechtsgrundlage

    (65)

    Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten der Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährungen) und der Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 09/04.02.02/2008-09 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien/Fremdwährungen) der indischen Zentralbank (RBI), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

    b)   Begünstigte

    (66)

    Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler.

    c)   Anwendung

    (67)

    Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken von Ausführern verlangen können. Die Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“) umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die RBI hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

    (68)

    Auf der Grundlage des RBI-Runderlasses können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen. Die Differenz zwischen den Zinssätzen kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung können eventuell sogar Ausfuhrkredite und Barkredite zu gleichen Bedingungen erlangen.

    (69)

    Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller im UZÜ diese Regelung in Anspruch nahm.

    d)   Schlussfolgerung zur ECS

    (70)

    Die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und in den Runderlassen der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer (65)) können den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt immer sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der indischen Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen.

    (71)

    Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder, d.h. in diesem Falle eine Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung erfolgen muss, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern eine Anweisung der Regierung, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unter den Ziffern i, ii oder iii genannten Aufgaben wahrzunehmen, ausreicht. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsspitze wird von der indischen Regierung ernannt. Die RBI erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden sowie an die RBI-Vorgabe, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen angewandt werden (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subvention gilt nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (72)

    Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag ermittelt, der vom Antragsteller bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Konditionen zu zahlen gewesen wäre. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (73)

    Die im UZÜ für den Antragsteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,2 %.

    6.   „Package Scheme of Incentives“ („PSI“) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

    a)   Rechtsgrundlage

    (74)

    Im Rahmen der vorausgegangen Untersuchungen bezüglich der PET-Folien, einschließlich der Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geführt hatte, wurden mehrere Regelungen der indischen Bundesstaaten zur Gewährung von Vergünstigungen an lokale Unternehmen untersucht. Diese Vergünstigungen der Bundesstaaten werden im Rahmen einer Regelung gewährt, die gemeinhin als „Anreizpaket“ („Package Scheme of Incentives“ — PSI/Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe) bekannt ist, weil sie eine Reihe unterschiedlicher Beihilfen umfasst. Die Untersuchung ergab, dass das Recht eines Unternehmens auf Inanspruchnahme dieser Regelung im sogenannten „Eligibility Certificate“ (Berechtigungsbescheinigung) festgeschrieben ist.

    (75)

    Das Anreizpaket der Regierung von Maharashtra wurde seit seiner Einführung mehrmals geändert. Allerdings nimmt der Antragsteller bislang nur die Anreizregelung von 1993 in Anspruch, nicht aber ihre Nachfolgeregelungen. Deshalb wurde im vorliegenden Fall nur die Regelung von 1993 berücksichtigt.

    (76)

    Die Regelung für den Verkaufssteuererlass der Regierung von Westbengalen sieht vor, dass die zentrale Verkaufssteuer erlassen wird. Die Untersuchung ergab, dass die Einkäufe des Antragstellers im Rahmen des Anreizpakets der Regierung von Westbengalen von der Handelssteuer (zentrale Verkaufssteuer) befreit waren. Nach dieser Steuervorschrift werden die vom begünstigten Unternehmen auf dem internen Markt getätigten Verkäufe von der Entrichtung der Verkaufssteuer (und zwar sowohl der lokalen als auch der zentralen Verkaufssteuer) befreit.

    b)   Begünstigte

    (77)

    Als Begünstigte kommen in der Regel Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten des jeweiligen Bundesstaates investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach der Einstufung des Gebiets, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

    c)   Anwendung

    (78)

    Im Rahmen der Befreiungsregelung müssen begünstigte Betriebe bei ihren Verkäufen keinerlei Verkaufssteuer berechnen. Die begünstigten Betriebe waren auch von der Entrichtung der Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die selbst Begünstigte der Regelung waren. Während die Befreiung beim Verkauf nicht als Vorteil für den begünstigten verkaufenden Betrieb angesehen wird, verschafft die Befreiung beim Einkauf dem begünstigten einkaufenden Betrieb sehr wohl Vergünstigungen.

    (79)

    Eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf Einkäufe (wie sie früher im Staat Maharashtra im Rahmen der Anreizregelung durch Verkaufssteuerbefreiung existierte) besteht in Maharashtra nicht mehr. Im April 2005 wurden in Maharashtra die Rechtsvorschriften für die Besteuerung von Verkäufen innerhalb des Staates durch ein Mehrwertsteuer-System ersetzt. Mit Wirkung vom April 2005 muss der Antragsteller als Betrieb ohne Freistellung die Mehrwertsteuer auf Einkäufe entrichten.

    d)   Schlussfolgerung

    (80)

    Im Hinblick auf das PSI der Regierung von Maharashtra von 1993 kamen dem Antragsteller im UZÜ nur Erstattungsansprüche für die Verkaufssteuer auf fertige Produkte zugute, wobei man in der Vergangenheit davon ausging, dass der empfangende Betrieb dadurch keinen Vorteil erlangt (vgl. Randnummer (114) der Verordnung (EG) Nr. 367/2006). Infolgedessen wurden keine anfechtbaren Vorteile im Rahmen des PSI der Regierung von Maharashtra von 1993 festgestellt.

    (81)

    Was jedoch die von der zentralen Verkaufssteuer befreiten Rohstoffkäufe des Antragstellers bei Unternehmen angeht, die ihren Sitz nicht im Staat Maharashtra haben, so werden im Rahmen des Anreizpakets dadurch Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Befreiung von den Verkaufssteuern auf die gekauften Güter stellt eine finanzielle Beihilfe dar, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem erlangen die Unternehmen durch diese Befreiung einen Vorteil, weil dadurch ihre Liquidität verbessert wird.

    (82)

    Die PSI-Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten bezeichneten geografischen Gebieten eines indischen Bundesstaates investiert haben. Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind, können sie nicht in Anspruch nehmen. Die gewährten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung also spezifisch und somit anfechtbar.

    e)   Berechnung der Höhe der Subvention

    (83)

    Die Höhe der durch die Befreiung von der Verkaufssteuer gewährten Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuer berechnet, die normalerweise im UZÜ zu entrichten gewesen wäre, aber im Rahmen der Regelung nicht entrichtet wurde.

    (84)

    Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Auslands- und Inlandsverkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (85)

    Die im UZÜ für den Antragsteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung betrug 0,1 %.

    7.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (86)

    Bekanntlich beliefen sich die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für den Antragsteller ermittelten anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 17,1 %.

    (87)

    In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden für den Antragsteller anfechtbare Subventionen in Höhe von 8,4 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

    REGELUNG→

    AAS (9)

    DEPBS (9)

    EPCGS (9)

    ECS (9)

    PSI

    Gesamt

    UNTERNEHMEN ↓

    %

    %

    %

    %

    %

    %

    Jindal Poly Films Limited

    0,7

    5,1

    2,3

    0,2

    0,1

    8,4

    (88)

    Angesichts der oben aufgeführten Daten wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung des betroffenen ausführenden Herstellers zurückgegangen ist.

    8.   Ausgleichsmaßnahmen

    (89)

    Es wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände in Bezug auf die untersuchten Regelungen dauerhaft verändert haben. Hierfür sprechen in der Tat mehrere Anzeichen.

    (90)

    Erstens stehen die Ergebnisse dieser teilweisen Interimsüberprüfung im Einklang mit der Höhe der Subventionen, die bei fünf indischen Herstellern von PET-Folien in der im Januar 2009 veröffentlichten teilweisen Interimsüberprüfung festgestellt wurden, und die zwischen 5,4 % und 8,6 % (ad valorem) betrugen. Dies zeigt, dass sich die Höhe der Subventionierung dieser Ware in Indien kaum verändert hat.

    (91)

    Zweitens wurde die AAS im UZÜ deutlich seltener in Anspruch genommen, während sie der vorausgegangenen Untersuchung zufolge am häufigsten genutzt worden war, und es gibt Belege dafür, dass sich diese Entwicklung auch nach Ende des UZÜ fortgesetzt hat.

    (92)

    Dies lässt also darauf schließen, dass der Antragsteller künftig niedrigere Subventionen erhalten wird, als in der vorausgegangenen teilweisen Interimsüberprüfung ermittelt wurden.

    (93)

    Da nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller viel niedrigere Subventionen erhält als zuvor und er wahrscheinlich weiter niedrigere Subventionen als die in der vorausgegangenen teilweisen Interimsüberprüfung ermittelten erhalten wird, sollten die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

    (94)

    Aus den vorstehenden Gründen sollte der geänderte Ausgleichzollsatz in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser teilweisen Interimsüberprüfung ermittelten Subventionsspanne festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung berechnete Schadensspanne weiterhin darüber liegt.

    (95)

    Nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (10) dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Da für den Antragsteller nach der Randnummer (6) ein Antidumpingzoll von 0 % für die betroffene Ware gilt, sind diese Bestimmungen im vorliegenden Fall gegenstandslos.

    (96)

    Was den Zoll betrifft, der bislang für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 einzeln genannten ausführenden Herstellern gilt, d.h. den dort festgesetzten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die faktischen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur vorherigen Untersuchung nicht geändert haben. Eine Neuberechnung der Subventions- und Zollsätze für diese Unternehmen erübrigt sich daher. Folglich bleiben die Zollsätze für alle Unternehmen außer dem Antragsteller unverändert —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Endgültiger Zoll (%)

    TARIC-Zusatzcode

    Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part-1, New Delhi 110 003, Indien

    7,2

    A026

    Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien

    5,4

    A028

    Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien

    8,4

    A030

    MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien

    8,7

    A031

    Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien

    8,6

    A032

    SRF Limited, Block C, Sector 45, Greenwood City, Gurgaon 122003, Haryana, Indien

    5,4

    A753

    Uflex Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien

    6,4

    A027

    Alle übrigen Unternehmen

    19,1

    A999“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. ESPINOSA


    (1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

    (2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

    (3)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

    (4)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 1.

    (6)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 1.

    (7)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

    (8)  ABl. C 215 vom 9.9.2009, S. 17.

    (9)  Bei mit einem Sternchen gekennzeichneten Subventionen handelt es sich um Ausfuhrsubventionen.

    (10)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


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