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Document 32010R0237

Verordnung (EU) Nr. 237/2010 der Kommission vom 22. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

ABl. L 75 vom 23.3.2010, p. 2–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/237/oj

23.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/2


VERORDNUNG (EU) Nr. 237/2010 DER KOMMISSION

vom 22. März 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 derselben Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen auf der Grundlage des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) von der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Aufwandsregelung ausgenommen werden. Es empfiehlt sich, ein Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen übermitteln, und die dabei zu beachtenden Anforderungen festzulegen, damit der STECF beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden. Besonders wichtig ist, dass die Informationen der Mitgliedstaaten ausreichend detailliert und durch entsprechende Nachweise belegt sind.

(3)

In den Informationen der Mitgliedstaaten bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte eine Gruppe von Fischereifahrzeugen genannt werden, die eindeutig von den anderen Fischereifahrzeugen in der betreffenden Aufwandsgruppe unterschieden werden kann, und die besondere Tätigkeit oder die technischen Merkmale dieser Gruppe von Fischereifahrzeugen, auf die ihre Kabeljaufänge von höchstens 1,5 % ihrer Gesamtfänge zurückzuführen sind.

(4)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 stellen die Mitgliedstaaten für jedes der in Anhang I jener Verordnung genannten Gebiete sicher, dass die Gesamtkapazität der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis die Gesamtkapazität von 2006 oder 2007 nicht überschreitet. Es müssen Durchführungsbestimmungen für die Berechnung und Anpassung der Höchstkapazitäten festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Kapazitäten, die mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut oder gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zwischen geografischen Gebieten übertragen werden.

(5)

Um die Kontrollierbarkeit sicherzustellen, müssen genaue Anforderungen und Formate für die besonderen Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge, die mit reguliertem Fanggerät in den unter die Aufwandsregelung fallenden geografischen Gebieten fischen, und für die Liste der Fischereifahrzeuge, für die besondere Fangerlaubnisse erteilt wurden, festgelegt werden.

(6)

Es müssen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten den höchstzulässigen Fischereiaufwand je Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 oder nach Übertragungen von Aufwand zwischen Aufwandsgruppen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung anpassen können. Diese Bestimmungen sollten die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verfahren und Berechnungsmethoden regeln.

(7)

Der elektronische Informationsaustausch vereinfacht die Verfahren, macht sie effizienter und transparenter und spart Zeit. Um diese Vorteile in vollem Umfang zu nutzen und gleichzeitig eine sichere Kommunikation zu gewährleisten, müssen auch im Hinblick auf die Einrichtung eines gemeinsamen Computersystems für die Verwaltung von Daten über den Einsatz des Fischereiaufwands durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Format für jedes Dokument sowie eine ausführliche Beschreibung der darin anzugebenden Informationen festgelegt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)

„Gruppe von Fischereifahrzeugen“ ein oder mehrere Fischereifahrzeuge einer Aufwandsgruppe, die sich aufgrund der Tätigkeiten oder der technischen Merkmale, auf die ihre niedrigen Kabeljaufänge zurückzuführen sind, klar und eindeutig von anderen Fischereifahrzeugen in derselben Aufwandsgruppe unterscheiden;

b)

„Fangsaison“ den Zeitraum vom 1. Februar eines Jahres bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres;

c)

„reguliertes Fanggerät“ jedes Fanggerät, das zu einer Fanggerätegruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gehört.

KAPITEL II

VON DER FISCHEREIAUFWANDSREGELUNG AUSGENOMMENE GRUPPEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN

Artikel 3

Ausnahmeantrag

(1)   Damit eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Ausnahmeantrag, dem Belege beigefügt sind, dass die betreffende Gruppe von Fischereifahrzeugen die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfüllt, und ein Nachweis darüber, wie die Voraussetzung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung erfüllt wird.

(2)   Der Antrag ist in elektronischer Form unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang I zu übermitteln. Vollständige Anträge, die mindestens einen Monat vor einer STECF-Plenartagung eingehen, werden an den STECF zur Beurteilung auf dieser Tagung weitergeleitet. Später eingegangene Anträge werden dem STECF zur Beurteilung auf einer späteren Tagung zugestellt.

(3)   Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen, so wird der Fischereiaufwand, der der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen dieser Gruppe zugeordnet werden kann und der zur Ermittlung des Ausgangswerts beigetragen hat, für die Bestimmung des höchstzulässigen Fischereiaufwands nicht mehr berücksichtigt.

(4)   Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wieder in die Aufwandsregelung einbezogen, wird der dieser Aufwandsgruppe zugeteilte Fischereiaufwand unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwandsanpassungen seit der Festlegung des Ausgangswerts für diese Aufwandsgruppe angepasst.

(5)   Wenn ein Fischereifahrzeug die im Ausnahmebeschluss genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, rechnet der Mitgliedstaat den Aufwand des betreffenden Fischereifahrzeugs während der Fangsaison auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand an.

Artikel 4

Jahresbericht

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 31. März jedes Jahres einen Bericht über die Tätigkeiten, die die Gruppen von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen sind, während der vorangegangenen Fangsaison ausgeübt haben. Aus dem Bericht geht hervor, dass die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung während der Fangsaison erfüllt wurde.

(2)   Aus dem Bericht geht ferner hervor, wie die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandregelung ausgenommen sind, kontrolliert und überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass alle Fischereifahrzeuge der Gruppe die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung erfüllen.

(3)   Der Bericht gemäß Absatz 1 wird entsprechend den Vorgaben in Anhang I Tabellen 1 und 3 übermittelt. Abweichend von den dort festgelegten Vorgaben allerdings beziehen sich die Daten im Jahresbericht nur auf die vorangegangene Fangsaison.

(4)   Der Jahresbericht enthält die Liste von Fischereifahrzeugen mit EU-Flottenregister-Kennnummer (CFR-Nummer), die in der vorausgegangenen Fangsaison zur Gruppe der ausgenommenen Fischereifahrzeuge gehörten. Diese Angaben werden in Tabelle 1 aufgenommen.

KAPITEL III

FANGERLAUBNISSE

Artikel 5

Spezielle Fangerlaubnisse

(1)   In den speziellen Fangerlaubnissen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind die Fanggerätegruppen und die geografischen Gebiete angegeben, für die sie erteilt werden.

(2)   Bei Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet mit reguliertem Fanggerät fischen und zu einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gehören, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen ist, wird in der speziellen Fangerlaubnis angegeben, für welche Tätigkeit oder technischen Merkmale und unter welchen Bedingungen die Ausnahme gewährt wurde.

(3)   Form und Inhalt des Verzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind, sind in Anhang II festgelegt. Die Mitgliedstaaten halten das Verzeichnis auf dem neuesten Stand, indem sie Änderungen bei der Zahl der Fischereifahrzeuge oder der erteilten speziellen Fangerlaubnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der betreffenden Änderung erfassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der Seite ihrer offiziellen Website mit, auf der das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis veröffentlicht wird. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen über Änderungen dieses Links.

(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Daten, die die Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis betreffen, und alle Änderungen dieser Listen ordnungsgemäß archiviert werden. Die archivierten Informationen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Höchstzulässige Fangkapazität

(1)   Die maximale Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird berechnet als maximale Kapazität in kW derjenigen Fischereifahrzeuge, denen 2006 oder 2007 in einem geografischen Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1342/2008 Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät gestattet waren und die von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Anhang III

a)

für jedes geografische Gebiet das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der entsprechenden Kapazität, ausgedrückt in kW, die für die Feststellung der Höchstkapazität gemäß Absatz 1 zugrunde gelegt wurden;

b)

das betreffende Referenzjahr.

(3)   Die gemäß Absatz 1 für jedes Gebiet berechnete Höchstkapazität wird angepasst

a)

durch Abzug der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die ihre Fangtätigkeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen endgültig eingestellt haben, und/oder

b)

entsprechend etwaigen Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen von jeder Entscheidung zur Anpassung der Höchstkapazität, indem sie ihr eine aktualisierte Fassung der Informationen gemäß Anhang III Tabelle 2 übermitteln.

KAPITEL IV

ANPASSUNG DES HÖCHSTZULÄSSIGEN FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 7

Anpassung des Fischereiaufwands in Verbindung mit der Quotenverwaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten können ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand für eine bestimmte Aufwandsgruppe durch die Übertragung von Fischereiaufwand derselben Aufwandsgruppe eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ändern. Diese Anpassung gilt nur für eine Fangsaison.

(2)   Verfolgt ein Mitgliedstaat einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 nicht weiter, so darf er seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Aufwandsgruppen, denen die zurückerhaltene Quote zugewiesen wird, um eine der zurückerhaltenen Quote entsprechende Anzahl Kilowatt-Tage erhöhen. Diese Anzahl übersteigt nicht die auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppe oder Aufwandsgruppen berechneten Kilowatt-Tage.

(3)   Der Mitgliedstaat, der die Quote gemäß Absatz 2 zurückgibt, reduziert seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand in den Aufwandsgruppen, die zuvor im Rahmen dieser Quote gefischt haben. Der abzuziehende Fischereiaufwand entspricht der Anzahl Kilowatt-Tage, die nicht mehr für den Fang der zurückgegebenen Quote benötigt werden. Diese Anzahl Kilowatt-Tage wird auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppen berechnet.

(4)   Der Umfang, um den der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Absatz 2 oder 3 erhöht bzw. reduziert wird, wird bei der Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 berücksichtigt.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen für die Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen

(1)   Die Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfolgen gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Hat die Kommission den Mitgliedstaaten Standardberichtigungsfaktoren vorgegeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für eine bestimmte Fanggerätegruppe festgelegt wurden, so verwenden die Mitgliedstaaten diese Faktoren für die Übertragung von Aufwand zwischen Fanggerätegruppen.

(3)   Für Aufwandsgruppen, für die noch kein Standardberichtigungsfaktor festgelegt wurde, bestimmen die Mitgliedstaaten den Umfang der Aufwandsübertragung nach folgender Formel:

a)

bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008:

Umfang der Aufwandsübertragung = 1 × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe

b)

bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008:

Umfang der Aufwandsübertragung = Berichtigungsfaktor × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe,

wobei der Berichtigungsfaktor wie folgt berechnet wird:

Berichtigungsfaktor = Einheitsfangabgebende Gruppe/Einheitsfangübernehmende Gruppe

(4)   Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, nachdem er der Kommission in elektronischer Form die in Anhang IV verlangten Angaben übermittelt hat, die belegen, dass der Einheitsfang der Aufwandsgruppe des Mitgliedstaats sich um mindestens 15 % von dem Einheitsfang unterscheidet, der zur Festlegung des Standardberichtigungsfaktors verwendet wurde, einen anderen Berichtigungsfaktor anwenden.

(5)   Die Anpassungen des Fischereiaufwands nach einer Aufwandsübertragung sind nur für eine Fangsaison gültig.

(6)   Abweichend von Absatz 5 kann die Übertragung von Fischereiaufwand endgültig sein, wenn die Tätigkeiten eines Flottensegments auf Dauer umstrukturiert wurden. Die Übertragung erfolgt ausschließlich zwischen den von der Umstrukturierung betroffenen Aufwandsgruppen. Unbeschadet Absatz 2 stützt sich der zu verwendende Berichtigungsfaktor auf die Einheitsfänge der abgebenden und der übernehmenden Fanggerätegruppen.

Artikel 9

Berechnung des Einheitsfangs

(1)   Im Sinne der Artikel 8 und 9 basiert der Einheitsfang auf den wissenschaftlich nachgewiesenen Fängen einschließlich Rückwürfen. Er wird nach folgender Formel berechnet, wobei für Fänge und Aufwand der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird:

Einheitsfang = Fang Aufwandsgruppe[1]/Fischereiaufwand Aufwandsgruppe[1]

(2)   Wenn die Rückwurfdaten für die beiden zu vergleichenden Fanggerätegruppen nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, basiert der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf dem genannten Zeitraum. Für den Rest des Zeitraums werden die Anlandedaten verglichen.

(3)   Wenn eine Reduzierung der Fänge in der übernehmenden Fanggerätegruppe den Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zugeschrieben werden kann, die in den letzten drei Jahren in dieser Fanggerätegruppe eingeführt wurden, kann der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 nur auf einem zeitlich näheren Teil des Dreijahreszeitraums basieren, unter der Voraussetzung, dass die Fangdaten über diesen Teil des Zeitraums für die gesamte Fanggerätegruppe repräsentativ sind.

Artikel 10

Berichtspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen in elektronischem Format und in Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung von allen Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.

(2)   Die Kommission kann verlangen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten übermitteln, wie disaggregierte Daten über Kabeljau- und Gesamtfänge, Kabeljaurückwürfe, Fischereiaufwand, Fanggerät und Gebiet für die abgebende und die übernehmende Fanggerätegruppe sowie die für die Berechnung des Einheitsfangs angewandte Methode.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.


ANHANG I

Inhalt und Format der Ausnahmeanträge

1.

Die Ausnahmeanträge enthalten unter Verwendung der Tabellen 1, 3 und 5 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe von Fischereifahrzeugen und ihrer Tätigkeiten oder technischen Merkmale, die zu Kabeljaufängen von weniger als 1,5 % ihrer Gesamtfänge führen.

2.

Bezieht sich der Antrag auf eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die ausschließlich mit reguliertem Fanggerät fischt, dessen technische Merkmale zu Kabeljaufängen einschließlich Rückwürfen von weniger als 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe führen, so sind ihm ausführliche Informationen über die technischen Merkmale des Fanggeräts und die verfügbaren wissenschaftlichen Nachweise seiner Selektivität beizufügen.

3.

Bezieht sich der Antrag auf eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Teil eines geografischen Gebiets fischt, in dem die Verwendung des regulierten Fanggeräts zu Kabeljaufängen einschließlich Rückwürfen von weniger als 1,5 % der Gesamtfänge dieser Gruppe führt, da sich dieser Teil des geografischen Gebiets außerhalb des Kabeljauverbreitungsgebiets befindet, so sind ihm Nachweise beizufügen, dass die Fangtätigkeiten der betreffenden Fischereifahrzeuge auf das gewählte Gebiet begrenzt sind.

4.

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Überwachungsverfahren beizufügen, die auf die von der Aufwandsregelung auszunehmende Gruppe von Fischereifahrzeugen angewandt werden, um die benötigten Informationen für den Jahresbericht einzuholen. Im Antrag wird auch auf die Regelung zur Kontrolle der Gruppe von Fischereifahrzeugen verwiesen. Wenn der Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die Tätigkeit der Gruppe auf Teile eines geografischen Gebiets beschränkt ist, sind ausführliche Informationen erforderlich.

5.

Der Mitgliedstaat kann weitere sachdienliche Informationen liefern, anhand deren der STECF beurteilen kann, ob die betreffende Gruppe von Fischereifahrzeugen die Bedingung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfüllt.

6.

Die Anträge sind der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.

Tabelle 1

Tätigkeiten der Gruppe von Fischereifahrzeugen

Land

(1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahr

(2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufwandsgruppe

(3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CFR-Nr.

kW

Monat

Reguliertes Fanggerät

Maschenöffnung

Gebiet

Teilgebiet

Befischte Fangtiefen

Kabeljauanlandungen

Kabeljaurückwürfe

Gesamtfänge

Fischereiaufwand

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

 

 


Tabelle 2

Datenformat für Tabelle 1

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Land

3

R

Antragstellender und Bericht erstattender Mitgliedstaat

(2)

Jahr

4

L

Das Jahr, für das die Daten vorgelegt werden. Dabei muss es sich um eines der letzten beiden Jahre handeln, die dem Jahr, für das der Mitgliedstaat die Ausnahme beantragt, unmittelbar vorausgehen.

(3)

Aufwandsgruppe

8

R

Kombination von Fanggerätegruppen und Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, der die Gruppe von Fischereifahrzeugen angehört

(4)

CFR-Nr.

12

R

Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister

(5)

kW

4

R

In kW ausgedrückte Kapazität, die mit den Angaben im EU-Flottenregister in Einklang stehen muss

(6)

Monat

2

L

Für jeden Monat der Fangsaison, auf den sich der Antrag bezieht

(7)

Reguliertes Fanggerät

3

R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR1

 

TR2

 

TR3

 

BT1

 

BT2

 

GN

 

GT

 

LL

(8)

Maschenöffnung

3

L

Die Maschenöffnung muss der von der Gruppe der Fischereifahrzeuge tatsächlich verwendeten Maschenöffnung entsprechen.

(9)

Gebiet

9

R

Eines der folgenden geografischen Gebiete gemäß der Auflistung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008:

 

(a)

 

(b)(i)

 

(b)(ii)

 

(b)(iii)

 

(c)

 

(d).

(10)

Teilgebiet

10

R

Falls zutreffend, das Teilgebiet angeben, in dem die Fangtätigkeit stattfindet.

(11)

Befischte Fangtiefen

8

R

Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn Ziffer 3 dieses Anhangs Anwendung findet.

(12)

Kabeljauanlandungen

7

L

Kabeljauanlandungen in Zusammenhang mit der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen der Gruppe von Fischereifahrzeugen, für die die Ausnahme beantragt wird

(13)

Kabeljaurückwürfe

7

L

Umfang der Kabeljaurückwürfe

(14)

Gesamtfänge

7

L

Gesamtfänge des Schiffes nach Gewicht (alle Anlandungen und Rückwürfe) an Kabeljau und anderen Fischen, Krebstieren und Weichtieren

(15)

Aufwand

7

L

Zur Einholung des Gesamtfangs (14) eingesetzter Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Tabelle 3

Format des Ausnahmeantrags bei Verwendung von Daten von Beobachterprogrammen zur Überwachung an Bord oder anderen Beprobungsprogrammen

1.

Liegen keine Einzelschiff-Rückwurfdaten vor, so sind dem Antrag Informationen beizufügen, die durch Programme für die Überwachung durch Beobachter an Bord oder andere Beprobungsprogramme gewonnen wurden. Die übermittelten Daten müssen für die Gruppe von Fischereifahrzeugen relevant sein. Damit der Anteil von Kabeljau an den Fängen während der Fangtätigkeit der Gruppe von Fischereifahrzeugen eingeschätzt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen:

Fangreisenummer

CFR-Nr.

Kapazität

Fanggerät

Maschenöffnung

Gebiet

Tiefe

Monat

Zielart

Kabeljaufänge

Gesamtfänge

Eingesetzter Aufwand

Gesamtaufwand

Beprobungsintensität

LÜA

BRZ

kW

Anlandungen

Rückwürfe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

(16)

(17)

2.

Die Beprobungsintensität orientiert sich an den Beprobungsplänen, die gemäß der gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Datenerhebung aufgestellt wurden, wobei die Gruppe der Fischereifahrzeuge nach dieser Rahmenregelung als Metier beprobt wird. Fällt die Gruppe von Fischereifahrzeugen nicht unter die gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Datenerfassung, so orientiert sich die Beprobungsstrategie an der als Teil des nationalen Programms in diesem Rahmen entwickelten Methode.

Tabelle 4

Datenformat für Tabelle 3

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Fangreisenummer

3

L

Fortlaufende Nummerierung

(2)

CFR-Nr.

12

R

Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister

(3)

Kapazität

LÜA

5

L

Kapazität des bei Programmen für die Überwachung durch Beobachter an Bord oder Beprobungsprogrammen verwendeten Fischereifahrzeugs. Muss mit den CFR-Angaben im Einklang stehen.

(4)

BRZ

6

L

(5)

kW

6

L

(6)

Fanggerät

3

R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR1

 

TR2

 

TR3

 

BT1

 

BT2

 

GN

 

GT

 

LL

(7)

Maschenöffnung

3

L

Die Maschenöffnung muss der von der Gruppe der Fischereifahrzeuge tatsächlich verwendeten Maschenöffnung entsprechen.

(8)

Gebiet

8

R

Eines der folgenden geografischen Gebiete:

 

(a)

 

(b)(i)

 

(b)(ii)

 

(b)(iii)

 

(c)

 

(d)

(9)

Tiefe

5/5

L

Falls zutreffend, Tiefe oder Tiefenbereiche angeben, in denen gefischt wird.

(10)

Monat

2

L

Die Fang- und Aufwandsdaten werden je Fischereifahrzeug und Monat des Jahres sowie für die [drei] letzten Kalenderjahre angegeben.

(11)

Zielart

7

R

Alpha-3-Code der Art gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates (1).

(12)

Kabeljauanlandungen

5

L

Menge der Kabeljauanlandungen

(13)

Kabeljaurückwürfe

5

L

Menge der Kabeljaurückwürfe gemäß einem für die Tätigkeit oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen repräsentativen Beprobungsplan. Die Rückwurfdaten können sich auf Teile der Gruppe von Fischereifahrzeugen beziehen.

(14)

Gesamtfänge

6

L

Fänge (alle Anlandungen und Rückwürfe) an Kabeljau und anderen Fischen, Krebstieren und Weichtieren (Gewicht)

(15)

Eingesetzter Aufwand

7

L

Zur Einholung des Gesamtfangs (12) eingesetzter Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

(16)

Gesamtaufwand

7

L

Gesamtaufwand der Gruppe von Fischereifahrzeugen während der Fangsaison

(17)

Beprobungsintensität

3

L

Verhältnis zwischen beprobtem Aufwand und eingesetztem Aufwand der Gruppe von Fischereifahrzeugen während der Fangsaison


Tabelle 5

Mit der Tätigkeit der Gruppe von Fischereifahrzeugen während des Referenzzeitraums verbundener Fischereiaufwand

CFR-Nr.

Geografisches Gebiet

Fanggerät

Fanggerät

(Kabeljauplan)

Kilowatt-Tage

2004

2005

2006

2007

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

 

 

 

Durchschnitt:

(9)

(10)


Tabelle 6

Datenformat für Tabelle 5

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl

(Zeichen/Ziffern)

Ausrichtung

L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

CFR-Nr.

12

R

Nummer des Schiffs im EU-Flottenregister

(2)

Geografisches Gebiet

8

R

Eines der folgenden Gebiete:

 

(a)

 

(b)(i)

 

(b)(ii)

 

(b)(iii)

 

(c)

 

(d)

(3)

Fanggerät

5

R

Gemäß der Definition in Anhang IIA der Fangmöglichkeiten-Verordnungen 2004-2007

(4)

Fanggerät (Kabeljauplan)

3

R

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

TR1

 

TR2

 

TR3

 

BT1

 

BT2

 

GN

 

GT

 

LL

(5), (6), (7) und (8)

9

L

Mit der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen der Gruppe von Fischereifahrzeugen während des Referenzzeitraums verbundener Aufwand in Kilowatt-Tagen. Nur die Jahre 2004-2005 oder 2006-2007 sind einzutragen.

(9) oder (10)

9

L

Durchschnittlicher Aufwand in Kilowatt-Tagen in den Jahren 2004-2006 oder 2005-2007


(1)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.


ANHANG II

Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis

Schiffsnamen

CFR-Nr.

Von Fischereiaufwandsregelung ausgenommen (J/N)

kW

Fanggeräte

Geografische Gebiete

Aufwandsgruppe

 

 

 

 

 

 

 

Das Verzeichnis ist in Excel oder einem gleichwertigen Format zu erstellen oder es muss möglich sein, die Daten in Excel oder einem gleichwertigen Format von der betreffenden Website herunterzuladen. Die Daten in dem Verzeichnis müssen mit den Daten im EU-Flottenregister im Einklang stehen. Die Beschreibung des Fanggeräts und des Gebiets muss mit den Fanggerätgruppen und Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 im Einklang stehen.


ANHANG III

Inhalt und Format der Meldung der Höchstkapazität

Tabelle 1

Verzeichnis der zur Festlegung der Höchstkapazität verwendeten Fischereifahrzeuge

[Jahr]

kW

Geografisches Gebiet

CFR-Nr.

a

b

c

d

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Höchstkapazität der Fischereifahrzeuge in kW für jedes Gebiet

[Datum]

Geografisches Gebiet

Kapazität in kW

a

b

c

d

Ausgangswert

 

 

 

 

Angepasster Wert

 

 

 

 

1.

Für die Anpassung der Höchstkapazität (maximum capacity — mc) gilt folgende Formel:

kWmc = kW2006 oder 2007 – kW1 – kW2 + kW3

Dabei ist:

kWmc

:

die in kW ausgedrückte Höchstkapazität der Fischereifahrzeuge, die spezielle Fangerlaubnisse für das geografische Gebiet besitzen dürfen;

kW2006 oder 2007

:

die in kW ausgedrückte und gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegte Gesamtkapazität für das Jahr 2006 oder 2007;

kW1

:

die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die die Flotte nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen verlassen haben;

kW2

:

die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 aus dem geografischen Gebiet übertragen wurde;

kW3

:

die Gesamtmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge, die 2009 an das geografische Gebiet übertragen wurde.

2.

Das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der Höchstkapazität ist der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.


ANHANG IV

Meldung eines anderen Berichtigungsfaktors

Standardberichtigungsfaktor

Einheitsfang der abgebenden Aufwandsgruppe

Einheitsfang der übernehmenden Aufwandsgruppe

 

 

 

Der Antrag schließt auch die Angaben in Anhang V Tabellen 4 und 5 ein.


ANHANG V

Format und Inhalt der Meldungen

1.

Anpassungen des Fischereiaufwands gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 werden der Kommission anhand der Tabellen 1, 3 und 4 gemeldet.

2.

Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 werden der Kommission anhand der Tabellen 4 und 5 gemeldet.

3.

Die Meldungen sind der Kommission in Excel oder einem gleichwertigen Format zu übermitteln.

Tabelle 1

Meldung von Fischereiaufwandsanpassungen

Land

Rechtsgrundlage

Aufwandsgruppen

Einheitsfang

Menge der anzupassenden Quote

Menge des anzupassenden Aufwands

Ursprünglicher höchstzulässiger Fischereiaufwand

Angepasster höchstzulässiger Fischereiaufwand

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)


Tabelle 2

Datenformat für Tabelle 1

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung L(links)/R(rechts)

Definition und Bemerkungen

(1)

Land

3

R

Land, dass die Meldung einreicht

(2)

Rechtsgrundlage

8

R

Artikel:

16 Absatz 1 Buchstabe a

16 Absatz 1 Buchstabe b

16 Absatz 2

der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008

(3)

Aufwandsgruppen

10

R

Kombination von Fanggerätegruppen und Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008. Geografisches Gebiet/Fanggerät

(4)

Einheitsfang

5

L

Einheitsfang der betreffenden Aufwandsgruppe

(5)

Menge der anzupassenden Quote

7

L

Menge der Quoten, die getauscht werden oder deren Tausch nicht weiterverfolgt wird

(6)

Menge des anzupassenden Aufwands

7

L

Aufwand in Kilowatt-Tagen entsprechend der Menge der zurückerhaltenen Quoten, berechnet auf Basis des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppe

(7)

Ursprünglicher höchstzulässiger Fischereiaufwand

7

L

Höchstzulässiger Fischereiaufwand der betreffenden Aufwandsgruppe für das Jahr der Meldung gemäß den jährlichen Ratsverordnungen zur Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands

(8)

Angepasster höchstzulässiger Fischereiaufwand

7

L

Menge des höchstzulässigen Fischereiaufwands nach Anpassung für die betreffende Aufwandsgruppe


Tabelle 3

Angaben zum Quotentausch

Datum der Übertragung

Land

Art

Geografisches Gebiet

Menge

von

an

von

an

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 4

Einheitsfangmeldung

[Aufwandsgruppe]

[Jahr 1]

[Jahr 2]

[Jahr 3]

Durchschnitt

Kabeljauanlandungen

 

 

 

 

Kabeljaurückwürfe

 

 

 

 

Kilowatt-Tage insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Einheitsfang (1)

 


Tabelle 5

Meldung von Fischereiaufwandsübertragungen

[Land]

Abgebende Aufwandsgruppe

Übernehmende Aufwandsgruppe

Aufwandsgruppe

 

 

Ursprünglicher Aufwand in Kilowatt-Tagen

 

 

Einheitsfang

 

 

Standardberichtigungsfaktor

 

Übertragener Aufwand in Kilowatt-Tagen

+

Angepasster höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

 

 


(1)  Wird nach der Methode gemäß Artikel 9 berechnet.


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