Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0178

    Verordnung (EU) Nr. 178/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Nüssen, Aprikosenkernen, Süßholz und pflanzlichem Öl (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 52 vom 3.3.2010, p. 32–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2782

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/178/oj

    3.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 52/32


    VERORDNUNG (EU) Nr. 178/2010 DER KOMMISSION

    vom 2. März 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 hinsichtlich Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Nüssen, Aprikosenkernen, Süßholz und pflanzlichem Öl

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2) sieht Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine in bestimmten Lebensmitteln vor.

    (2)

    Die Probenahme spielt eine entscheidende Rolle, was die Genauigkeit der Bestimmung des Gehalts an Mykotoxinen anbelangt, die in einer Partie sehr heterogen verteilt sind. Daher ist es notwendig, allgemeine Kriterien festzulegen, die die Probenahmeverfahren erfüllen sollten.

    (3)

    In der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (3) sind die Kriterien für die Probenahme und die Kontrolle des Mykotoxingehalts festgelegt.

    (4)

    Es ist erforderlich, einige Bestimmungen über die Probenahme zur Kontrolle auf Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln zu ändern, damit Entwicklungen im Codex Alimentarius sowie vor kurzem festgelegten Höchstgehalten für Mykotoxine in neuen Lebensmittelkategorien Rechnung getragen werden kann.

    (5)

    Im Codex Alimentarius wurde ein neuer Probenahmeplan für Erdnüsse, Mandeln, Haselnüsse und Pistazien zur weiteren Verarbeitung sowie ein neuer Probenahmeplan für verzehrfertige Mandeln, Haselnüsse und Pistazien festgelegt (4).

    (6)

    Zur leichteren Durchsetzung der Höchstgehalte für Aflatoxine sollten die Probenahmebestimmungen gemäß dem Codex Alimentarius für Erdnüsse, Mandeln, Haselnüsse und Pistazien zur weiteren Verarbeitung auch auf sonstige Nüsse zur weiteren Verarbeitung und die Probenahmebestimmungen gemäß dem Codex für verzehrfertige Mandeln, Haselnüsse und Pistazien auf sonstige verzehrfertige Nüsse und Erdnüsse angewandt werden. Das Probenahmeverfahren für Nüsse sollte auch für Aprikosenkerne gelten. Daher sollte Anhang I Teil D der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 entsprechend geändert werden, sodass er nur das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen umfasst, das unverändert bleiben sollte, und das neue Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne, Nüsse sollte in einem getrennten Teil des Anhangs festgelegt werden.

    (7)

    Für Aflatoxine in anderen Ölsaaten als Erdnüssen (5) und für Ochratoxin A in Gewürzen, Süßholzwurzel und Süßholzauszug (6) wurden Höchstgehalte festgelegt. Für diese neuen Lebensmittelkategorien sollten besondere Probenahmebestimmungen festgelegt werden und es sollte gegebenenfalls auf geltende Bestimmungen Bezug genommen werden.

    (8)

    Bei der Beprobung von pflanzlichen Ölen zur Kontrolle auf Mykotoxine sind Besonderheiten zu beachten und daher sollten besondere Probenahmeregeln festgelegt werden.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil D wird durch den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    2.

    In Teil E erhält der erste Satz folgende Fassung:

    „Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A, Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Gewürzen anzuwenden.“

    3.

    Teil G wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    4.

    Ein Teil K gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung wird angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. März 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

    (3)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

    (4)  Allgemeiner Codex-Standard für Kontaminanten und Toxine in Lebensmitteln (CODEX STAN 193-1995) http://www.codexalimentarius.net/download/standards/17/CXS_193e.pdf

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 165/2010 der Kommission vom 26. Frebruar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Aflatoxinen (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Ochratoxin A (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 7).


    ANHANG I

    „D.1.   Probenahmeverfahren für getrocknete feigen

    Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in getrockneten Feigen anzuwenden.

    D.1.1.   Gewicht der Einzelprobe

    Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in diesem Teil D.1 des Anhangs I nicht anders definiert.

    Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

    Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 300 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 30 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 300 g, werden 300 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Gewicht entsprechen.

    Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 300 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 30 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 300 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 300 g anzunähern ist.

    D.1.2.   Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen

    Tabelle 1

    Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

    Ware

    Partiegewicht (t)

    Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

    Anzahl der Einzelproben

    Sammelprobe Gewicht (kg)

    Getrocknete Feigen

    ≥ 15

    15-30 t

    100

    30

    < 15

    10-100 (1)

    ≤ 30

    D.1.3.   Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien ≥ 15 Tonnen)

    Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartie das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

    Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

    Anzahl der Einzelproben: 100.

    Gewicht der Sammelprobe = 30 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in drei gleiche Laborproben von je 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in drei Laborproben ist nicht notwendig bei getrockneten Feigen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine 30-kg-Probe homogenisiert werden kann).

    Jede Laborprobe von 10 kg muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

    Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

    D.1.4.   Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen (Partien < 15 Tonnen)

    Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.

    Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.

    Tabelle 2

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der Sammelprobe

    Partiegewicht (t)

    Anzahl der Einzelproben

    Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei Einzelhandelspackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen — s. D.1.1)

    Anzahl der Laborproben aus der Sammelprobe

    ≤ 0,1

    10

    3

    1 (keine Teilung)

    > 0,1 – ≤ 0,2

    15

    4,5

    1 (keine Teilung)

    > 0,2 – ≤ 0,5

    20

    6

    1 (keine Teilung)

    > 0,5 – ≤ 1,0

    30

    9 (– < 12 kg)

    1 (keine Teilung)

    > 1,0 – ≤ 2,0

    40

    12

    2

    > 2,0 – ≤ 5,0

    60

    18 (– < 24 kg)

    2

    > 5,0 – ≤ 10,0

    80

    24

    3

    > 10,0 – ≤ 15,0

    100

    30

    3

    Gewicht der Sammelprobe ≤ 30 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in zwei oder drei gleiche Laborproben von je ≤ 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in zwei oder drei Laborproben ist nicht notwendig bei getrockneten Feigen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine Probe von bis zu 30 kg homogenisiert werden kann).

    Wiegt die Sammelprobe weniger als 30 kg, muss sie folgendermaßen in Laborproben unterteilt werden:

    < 12 kg: keine Unterteilung in Laborproben;

    ≥ 12 – < 24 kg: Unterteilung in zwei Laborproben;

    ≥ 24 kg: Unterteilung in drei Laborproben.

    Jede Laborprobe muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

    Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

    D.1.5.   Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen und zusammengesetzten Lebensmitteln

    D.1.5.1.   Verarbeitungserzeugnisse mit sehr geringem Partikelgewicht (homogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

    Anzahl der Einzelproben: 100; bei Partien unter 50 Tonnen sollten (abhängig vom Partiegewicht, siehe Tabelle 3) 10 bis 100 Einzelproben entnommen werden.

    Tabelle 3

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

    Partiegewicht (t)

    Anzahl der Einzelproben

    Sammelprobe Gewicht (kg)

    ≤ 1

    10

    1

    > 1 – ≤ 3

    20

    2

    > 3 – ≤ 10

    40

    4

    > 10 – ≤ 20

    60

    6

    > 20 – ≤ 50

    100

    10

    Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

    Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.

    D.1.5.2.   Sonstige Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

    Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei getrockneten Feigen (D.1.3 und D.1.4).

    D.1.6.   Probenahme im Einzelhandel

    Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

    In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (2).

    D.1.7.   Spezifisches Probenahmeverfahren für getrocknete Feigen und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumpackungen gehandelt werden

    D.1.7.1.   Getrocknete Feigen

    Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 30 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

    D.1.7.2.   Aus getrockneten Feigen gewonnene Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße

    Bei Partien größer gleich 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 3).

    D.1.8.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

    Bei getrockneten Feigen, die einer Sortierung oder anderen Behandlung unterzogen wurden:

    Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

    Bei zum unmittelbaren Verzehr bestimmten getrockneten Feigen:

    Akzeptanz, wenn keine Laborprobe den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn eine Laborprobe oder mehrere Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet/überschreiten, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

    In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:

    Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

    D.2.   Probenahmeverfahren für erdnüsse, sonstige ölsaaten, aprikosenkerne und nüsse

    Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Aflatoxin B1 und Gesamtaflatoxinen in Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen anzuwenden.

    D.2.1.   Gewicht der Einzelprobe

    Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 200 g, soweit in diesem Teil D.2 des Anhangs I nicht anders definiert.

    Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

    Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 200 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 20 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 200 g, werden 200 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wertvollen Erzeugnissen, die in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet werden. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Gewicht entsprechen.

    Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 200 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 20 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 200 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 200 g anzunähern ist.

    D.2.2.   Allgemeiner Überblick über das Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse

    Tabelle 1

    Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

    Ware

    Partiegewicht (t)

    Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

    Anzahl der Einzelproben

    Sammelprobe Gewicht (kg)

    Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse

    ≥ 500

    100 t

    100

    20

    > 125 und < 500

    5 Teilpartien

    100

    20

    ≥ 15 und ≤ 125

    25 t

    100

    20

    < 15

    10-100 (3)

    ≤ 20

    D.2.3.   Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien ≥ 15 Tonnen)

    Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartie das genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.

    Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

    Anzahl der Einzelproben: 100.

    Gewicht der Sammelprobe = 20 kg; diese wird gemischt und vor der Mahlung in zwei gleiche Laborproben von je 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in drei Laborproben ist nicht notwendig bei Erdnüssen und Nüssen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine 30-kg-Probe homogenisiert werden kann).

    Jede Laborprobe von 10 kg muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

    Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

    D.2.4.   Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne und Nüsse (Partien < 15 Tonnen)

    Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben hängt vom Gewicht der Partie ab, wobei mindestens 10 und höchstens 100 Proben zu entnehmen sind.

    Anhand von Tabelle 2 kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben und die nachfolgende Aufteilung der Sammelprobe ermittelt werden.

    Tabelle 2

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie und der Anzahl der Teile der Sammelprobe

    Partiegewicht (t)

    Anzahl der Einzelproben

    Gewicht der Sammelprobe (kg) (bei Einzelhandelspackungen kann das Gewicht der Sammelprobe abweichen — s. D.2.1)

    Anzahl der Laborproben aus der Sammelprobe

    ≤ 0,1

    10

    2

    1 (keine Teilung)

    > 0,1 – ≤ 0,2

    15

    3

    1 (keine Teilung)

    > 0,2 – ≤ 0,5

    20

    4

    1 (keine Teilung)

    > 0,5 – ≤ 1,0

    30

    6

    1 (keine Teilung)

    > 1,0 – ≤ 2,0

    40

    8 (– < 12 kg)

    1 (keine Teilung)

    > 2,0 – ≤ 5,0

    60

    12

    2

    > 5,0 – ≤ 10,0

    80

    16

    2

    > 10,0 – ≤ 15,0

    100

    20

    2

    Gewicht der Sammelprobe ≤ 20 kg; diese wird gemischt und erforderlichenfalls vor der Mahlung in zwei gleiche Laborproben von je ≤ 10 kg aufgeteilt (diese Aufteilung in zwei Laborproben ist nicht notwendig bei Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen, die weiter sortiert oder anderweitig behandelt werden, und wenn Geräte zur Verfügung stehen, mit denen eine Probe von bis zu 20 kg homogenisiert werden kann).

    Wiegt die Sammelprobe weniger als 20 kg, muss sie folgendermaßen in Laborproben unterteilt werden:

    < 12 kg: keine Unterteilung in Laborproben;

    ≥ 12 kg Unterteilung in zwei Laborproben.

    Jede Laborprobe muss gemäß Anhang II einzeln fein vermahlen und gründlich gemischt werden, damit eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

    Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

    D.2.5.   Probenahmeverfahren bei Verarbeitungserzeugnissen, ausgenommen pflanzliches Öl, und zusammengesetzten Lebensmitteln

    D.2.5.1.   Verarbeitungserzeugnisse (ausgenommen pflanzliches Öl) mit sehr geringer Partikelgröße, d.h. Mehl, Erdnussbutter (homogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

    Anzahl der Einzelproben: 100; bei Partien unter 50 Tonnen sollten (abhängig vom Partiegewicht, siehe Tabelle 3) 10 bis 100 Einzelproben entnommen werden.

    Tabelle 3

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie

    Partiegewicht (t)

    Anzahl der Einzelproben

    Sammelprobe Gewicht (kg)

    ≤ 1

    10

    1

    > 1 – ≤ 3

    20

    2

    > 3 – ≤ 10

    40

    4

    > 10 – ≤ 20

    60

    6

    > 20 – ≤ 50

    100

    10

    Eine Einzelprobe sollte etwa 100 g wiegen. Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

    Gewicht der Sammelprobe = 1-10 kg, ausreichend gemischt.

    D.2.5.2.   Verarbeitungserzeugnisse mit relativ großer Partikelgröße (heterogene Verteilung der Aflatoxinkontamination)

    Probenahmeverfahren und Akzeptanz wie bei Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen (D.2.3 und D.2.4).

    D.2.6.   Probenahme im Einzelhandel

    Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

    In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (2).

    D.2.7.   Spezifisches Probenahmeverfahren für Erdnüsse, sonstige Ölsaaten, Aprikosenkerne, Nüsse und Verarbeitungserzeugnisse, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

    D.2.7.1.   Pistazien, Erdnüsse, Paranüsse

    Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 50 Einzelproben zu entnehmen, die eine Sammelprobe von 20 kg ergeben; bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 50 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

    D.2.7.2.   Aprikosenkerne, Nüsse, ausgenommen Pistazien und Paranüsse, sonstige Ölsaaten

    Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 20 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, was zu einer Sammelprobe führt, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

    D.2.7.3.   Aus Nüssen, Aprikosenkernen und Erdnüssen gewonnene Erzeugnisse mit geringer Partikelgröße

    Bei Partien größer gleich 50 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 50 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 3 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 3).

    D.2.8.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

    Bei Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen, die einer Sortierung oder anderen Behandlung unterzogen wurden:

    Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt der Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

    Bei zum unmittelbaren Verzehr bestimmten Erdnüssen, sonstigen Ölsaaten, Aprikosenkernen und Nüssen:

    Akzeptanz, wenn keine Laborprobe den Höchstgehalt überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn eine Laborprobe oder beide Laborproben den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet/überschreiten, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.

    In Fällen, in denen die Sammelprobe höchstens 12 kg wiegt:

    Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.


    (1)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Teils D.1 dieses Anhangs.

    (2)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.“

    (3)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Teils D.2. dieses Anhangs.


    ANHANG II

    „G.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR KAFFEE, KAFFEEERZEUGNISSE, SÜSSHOLZWURZEL UND SÜSSHOLZAUSZUG

    Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Ochratoxin A in gerösteten Kaffeebohnen, gemahlenem geröstetem Kaffee; löslichem Kaffee; Süßholzwurzel und Süßholzauszug anzuwenden.

    G.1.   Gewicht der Einzelprobe

    Das Gewicht der Einzelprobe beträgt rund 100 g, soweit im vorliegenden Teil G von Anhang I nicht anders definiert.

    Bei Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.

    Bei Einzelhandelspackungen mit mehr als 100 g Inhalt führt dies zu Sammelproben von über 10 kg. Wiegt eine Einzelhandelspackung wesentlich mehr als 100 g, werden 100 g aus jeder einzelnen Einzelhandelspackung als Einzelprobe entnommen. Dies kann bei der Probenahme oder im Labor erfolgen. In Fällen, in denen ein derartiges Probenahmeverfahren zu unannehmbaren Folgen für den Handel führen würde, weil die Partie beschädigt wird (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), können andere Probenahmeverfahren angewandt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem wertvollen Erzeugnis, das in Einzelhandelspackungen von 500 g oder 1 kg vermarktet wird. In einem solchen Fall kann die Sammelprobe durch Zusammenfassung einer Anzahl Einzelproben gebildet werden, die geringer ist als die in den Tabellen 1 und 2 angegebene Anzahl; dabei muss das Gewicht der Sammelprobe dem in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Gewicht entsprechen.

    Wiegt die Einzelhandelspackung weniger als 100 g und ist der Unterschied nicht sehr groß, ist eine Einzelhandelspackung als eine Einzelprobe anzusehen, was zu einer Sammelprobe von weniger als 10 kg führt. Wiegt die Einzelhandelspackung wesentlich weniger als 100 g, besteht eine Einzelprobe aus zwei oder mehr Einzelhandelspackungen, wobei das Gewicht soweit wie möglich an 100 g anzunähern ist.

    G.2.   Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für gerösteten Kaffee, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug

    Tabelle 1

    Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Erzeugnis und Partiegewicht

    Ware

    Partiegewicht (t)

    Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

    Anzahl der Einzelproben

    Sammelprobe Gewicht (kg)

    Geröstete Kaffeebohnen, gemahlener gerösteter Kaffee, löslicher Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug

    ≥ 15

    15-30 t

    100

    10

    < 15

    10-100 (1)

    1-10

    G.3.   Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug (Partien ≥ 15 Tonnen)

    Unter der Bedingung, dass die Teilpartie physisch getrennt werden kann, ist jede Partie gemäß Tabelle 1 in Teilpartien aufzuteilen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein genaues Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartie von dem angegebenen Gewicht um höchstens 20 % abweichen.

    Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

    Anzahl der Einzelproben: 100.

    Gewicht der Sammelprobe = 10 kg.

    Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer Beschädigung der Partie unannehmbare Folgen für den Handel ergeben würden (wegen der Verpackungsart, der Transportweise usw.), so kann ein alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden, sofern dieses so repräsentativ wie möglich ist und umfassend beschrieben und dokumentiert wird.

    G.4.   Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug (Partien < 15 Tonnen)

    Für Partien gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees, Süßholzwurzel und Süßholzauszug unter 15 Tonnen muss ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das — je nach Gewicht der Partie — aus 10 bis 100 Einzelproben besteht, die eine Sammelprobe mit einem Gewicht zwischen 1 und 10 kg ergeben.

    Anhand der nachstehenden Tabelle kann die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ermittelt werden.

    Tabelle 2

    Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom Gewicht der Partie gerösteter Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffees, löslichen Kaffees, Süßholzwurzel und Süßholzauszug

    Partiegewicht (t)

    Anzahl der Einzelproben

    Sammelprobe Gewicht (kg)

    ≤ 0,1

    10

    1

    > 0,1 – ≤ 0,2

    15

    1,5

    > 0,2 – ≤ 0,5

    20

    2

    > 0,5 – ≤ 1,0

    30

    3

    > 1,0 – ≤ 2,0

    40

    4

    > 2,0 – ≤ 5,0

    60

    6

    > 5,0 – ≤ 10,0

    80

    8

    > 10,0 – ≤ 15,0

    100

    10

    G.5.   Probenahmeverfahren für geröstete Kaffeebohnen, gemahlenen gerösteten Kaffee, löslichen Kaffee, Süßholzwurzel und Süßholzauszug, die in Vakuumverpackungen gehandelt werden

    Bei Partien größer gleich 15 Tonnen sind mindestens 25 Einzelproben zu entnehmen, was eine Sammelprobe von 10 kg ergibt, und bei Partien kleiner als 15 Tonnen sind 25 % der in Tabelle 2 genannten Anzahl an Einzelproben zu entnehmen, deren Gewicht dem Gewicht der beprobten Partie entspricht (s. Tabelle 2).

    G.6.   Probenahme im Einzelhandel

    Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

    Ist dies nicht möglich, kann auch ein alternatives Probenahmeverfahren auf der Einzelhandelsebene angewandt werden, sofern die Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (2).

    G.7.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

    Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.


    (1)  Abhängig vom Partiegewicht — vgl. Tabelle 2 dieses Teils dieses Anhangs.

    (2)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.“


    ANHANG III

    „K.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR PFLANZLICHE ÖLE

    Dieses Probenahmeverfahren ist bei der amtlichen Kontrolle der Höchstgehalte an Mykotoxinen, insbesondere Aflatoxin B1, Gesamtaflatoxinen und Zearalenon in pflanzlichen Ölen anzuwenden.

    K.1   Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle

    Das Gewicht der Einzelprobe beträgt mindestens etwa 100 g (ml) (je nach Art der Sendung, z. B. sind bei nicht abgefülltem pflanzlichem Öl mindestens drei Einzelproben von etwa 350 ml zu entnehmen), was eine Sammelprobe von mindestens 1 kg (l) ergibt.

    Die Mindestanzahl der Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind, ist in Tabelle 1 aufgeführt. Die Partie ist unmittelbar vor der Probenahme so weit möglich entweder manuell oder mechanisch gründlich zu vermischen. In diesem Fall kann in einer bestimmten Partie von einer homogenen Verteilung des Aflatoxins ausgegangen werden, daher reicht es aus, drei Einzelproben aus einer Partie zu entnehmen, die die Sammelprobe bilden.

    Tabelle 1

    Mindestanzahl an Einzelproben, die der Partie zu entnehmen sind

    Form, in der das Erzeugnis im Handel ist

    Gewicht der Partie (kg)

    Volumen der Partie (l)

    Mindestanzahl der zu entnehmenden Einzelproben

    Massengut (1)

    3

    Packungen

    ≤ 50

    3

    Packungen

    > 50 bis 500

    5

    Packungen

    > 500

    10


    Tabelle 2

    Unterteilung von Partien in Teilpartien nach Partiegewicht

    Ware

    Partiegewicht (t)

    Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

    Mindestanzahl der Einzelproben

    Mindestsammelprobe Gewicht (kg)

    Pflanzliche Öle

    ≥ 1 500

    500 t

    3

    1

    > 300 und < 1 500

    3 Teilpartien

    3

    1

    ≥ 50 und ≤ 300

    100 t

    3

    1

    < 50

    3

    1

    K.2   Probenahmeverfahren für pflanzliche Öle auf der Einzelhandelsebene

    Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Einzelhandelsebene sollte, soweit dies möglich ist, nach den in diesem Teil von Anhang I beschriebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

    In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, können andere geeignete Probenahmeverfahren angewandt werden, sofern die nach diesen Verfahren entnommene Sammelprobe ausreichend repräsentativ für die beprobten Partien ist und ausführlich beschrieben und dokumentiert wird. In jedem Fall muss die Sammelprobe mindestens 1 kg wiegen (2).

    K.3   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

    Akzeptanz, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt nicht überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird;

    Zurückweisung, wenn die Laborprobe den Höchstgehalt zweifelsfrei überschreitet, wobei die Berichtigung um die Wiederfindungsrate und die Messunsicherheit berücksichtigt wird.


    (1)  Sofern die Teilpartie physisch getrennt werden kann, sind große Sendungen/Partien nicht abgefüllten pflanzlichen Öls in Teilpartien gemäß Tabelle 2 dieses Teils zu unterteilen.

    (2)  Ist die zu beprobende Portion so klein, dass es nicht möglich ist, eine Sammelprobe von 1 kg zu erhalten, kann die Sammelprobe auch weniger als 1 kg wiegen.“


    Top