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Document 32010R0081

Verordnung (EU) Nr. 81/2010 der Kommission vom 28. Januar 2010 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2009/10

ABl. L 25 vom 29.1.2010, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2010; Aufgehoben durch 32010R1116

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/81/oj

29.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 81/2010 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2010

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2009/10

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den von Irland für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 übermittelten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2008 auf fünf Jahre.

(3)

Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 festzusetzen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Union mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2009/10 zu berücksichtigen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1214/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2008/09 (3) ist nicht mehr wirksam, da sie sich auf die für das Jahr 2008/09 geltenden Koeffizienten bezog. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1214/2008 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.

(3)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 18.


ANHANG

In Irland anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1)

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide

1. Oktober 2009 bis 30. September 2010

0,008

0,074


(1)  Einschließlich gemälzter Gerste.


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