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Document 32010L0033
Commission Directive 2010/33/EU of 21 May 2010 correcting the Spanish version of Council Directive 2001/112/EC relating to fruit juices and certain similar products intended for human consumption
Richtlinie 2010/33/EU der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Berichtigung der spanischen Fassung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
Richtlinie 2010/33/EU der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Berichtigung der spanischen Fassung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
ABl. L 126 vom 22.5.2010, p. 23–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 126/23 |
RICHTLINIE 2010/33/EU DER KOMMISSION
vom 21. Mai 2010
zur Berichtigung der spanischen Fassung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Erlass der Richtlinie 2009/106/EG der Kommission (2) am 14. August 2009, mit der die Richtlinie 2001/112/EG des Rates geändert wurde, enthält Anhang V der letztgenannten Richtlinie nun in der spanischen Fassung einen Fehler, der zu berichtigen ist. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(2) |
Die Richtlinie 2001/112/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Betrifft nur die spanische Fassung.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.
(2) ABl. L 212 vom 15.8.2009, S. 42.