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Document 32010D0455

2010/455/EU: Beschluss der Kommission vom 13. August 2010 zur Änderung der Entscheidungen 2008/934/EG und 2008/941/EG hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem Zulassungen in Kraft bleiben können, sowie der entsprechenden Übergangsfristen für den Fall, dass der Antragsteller einen Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5536) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 216 vom 17.8.2010, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/455/oj

17.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 216/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. August 2010

zur Änderung der Entscheidungen 2008/934/EG und 2008/941/EG hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem Zulassungen in Kraft bleiben können, sowie der entsprechenden Übergangsfristen für den Fall, dass der Antragsteller einen Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5536)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/455/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Rücknahme der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (2) und die Entscheidung 2008/941/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (3) enthalten Listen mit Wirkstoffen, für die der Antragsteller seinen Antrag auf Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 11e der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (4) bzw. Artikel 24e der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (5) zurückgenommen hat.

(2)

Für die meisten betroffenen Wirkstoffe wurden Anträge nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (6), gestellt.

(3)

Damit die Prüfung dieser Stoffe abgeschlossen werden kann, ist es notwendig, den Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten Zulassungen widerrufen können, und die Fristen, die sie bezüglich dieser Wirkstoffe gewähren können, zu verlängern.

(4)

Die Entscheidungen 2008/934/EG und 2008/941/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2008/934/EG

Die Entscheidung 2008/934/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Gleichwohl ist der 31. Dezember 2011 spätester Zeitpunkt für die Rücknahme dieser Zulassungen durch die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Gleichwohl enden diese Fristen spätestens am 31. Dezember 2012, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“

Artikel 2

Änderung der Entscheidung 2008/941/EG

Die Entscheidung 2008/941/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Gleichwohl ist der 31. Dezember 2011 spätester Zeitpunkt für den Widerruf dieser Zulassungen durch die Mitgliedstaaten, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Gleichwohl enden diese Fristen spätestens am 31. Dezember 2012, wenn ein Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß den Artikeln 14 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde.“

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 333 vom 11.12.2008, S. 11.

(3)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 91.

(4)  ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23.

(5)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(6)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


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