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Document 32010D0444

    2010/444/GASP: Beschluss 2010/444/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

    ABl. L 211 vom 12.8.2010, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/444/oj

    12.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 211/32


    BESCHLUSS 2010/444/GASP DES RATES

    vom 11. August 2010

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 17. Oktober 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP (1) angenommen, mit der Herr Erwan FOUÉRÉ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ernannt wurde.

    (2)

    Der Rat hat am 16. März 2010 den Beschluss 2010/156/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 31. August 2010 angenommen.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert werden, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem Beschluss 2010/156/GASP vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/156/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als Sonderbeauftragter in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird bis zum 28. Februar 2011 oder so lange verlängert, bis der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters befindet, dass geeignete Funktionen, die den mit dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Funktionen entsprechen, im Europäischen Auswärtigen Dienst eingeführt wurden, und er das Mandat beendet.“

    2.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 340 000 EUR.

    (2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 beläuft sich auf 310 000 EUR.

    (3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. VANACKERE


    (1)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 26.

    (2)  ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 6.


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