Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0129

2010/129/GASP: Beschluss 2010/129/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

ABl. L 51 vom 2.3.2010, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/129(1)/oj

2.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/23


BESCHLUSS 2010/129/GASP DES RATES

vom 1. März 2010

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Februar 2008 den Gemeinsamen Standpunkt 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) angenommen.

(2)

Am 17. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution UNSCR 1903 (2009) angenommen, mit der die restriktiven Maßnahmen betreffend Reisen um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und die restriktiven Maßnahmen betreffend Rüstungsgüter geändert wurden.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/109/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Die Union muss weiter tätig werden, um bestimmte dieser Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/109/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art sowie die Bereitstellung von Hilfe, Beratungsdiensten und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich der Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, an im Hoheitsgebiet Liberias operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge zu verhindern.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

Rüstungsgüter und zugehörige Güter sowie technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

b)

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zu deren persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird;

c)

anderes nicht letales militärisches Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient, und auf die damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung, soweit der mit Nummer 21 der Resolution UNSCR 1521 (2003) eingesetzte Ausschuss (nachstehend ‚Sanktionsausschuss‘ genannt) hierüber im Voraus unterrichtet wurde.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien Rechnung, die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (2) niedergelegt sind. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Absatz erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe, Beratungsdiensten und Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für die Regierung Liberias außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 26.

(2)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.“


Top