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Document 32010D0108
2010/108/CFSP: Council Decision 2010/108/CFSP of 22 February 2010 extending the mandate of the European Union Special Representative in the Republic of Moldova
2010/108/GASP: Beschluss 2010/108/GASP des Rates vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau
2010/108/GASP: Beschluss 2010/108/GASP des Rates vom 22. Februar 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau
ABl. L 46 vom 23.2.2010, pp. 12–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
11/08/2010
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23.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/12 |
BESCHLUSS 2010/108/GASP DES RATES
vom 22. Februar 2010
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/107/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Kálmán MIZSEI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der Republik Moldau angenommen. |
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(2) |
Am 16. Februar 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/132/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 angenommen. |
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(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. August 2010 verlängert werden. Das Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohen Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt. |
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(4) |
Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Sonderbeauftragter der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Kálmán MIZSEI als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der Republik Moldau wird bis zum 31. August 2010 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Einsetzung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt.
Artikel 2
Politische Ziele
(1) Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) in der Republik Moldau. Diese Ziele umfassen
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a) |
einen Beitrag zur friedlichen Beilegung des Transnistrien-Konflikts sowie zur Umsetzung einer solchen Konfliktregelung im Rahmen einer dauerhaften Lösung und unter Wahrung der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; |
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b) |
einen Beitrag zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger der Republik Moldau; |
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c) |
die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Union auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen und nach Maßgabe des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP); |
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d) |
Unterstützung im Kampf gegen den Menschenhandel und den illegalen Handel mit Waffen und anderen Gütern aus der und durch die Republik Moldau; |
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e) |
einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation in der Region; |
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f) |
die Verbesserung der Effektivität und der öffentlichen Wahrnehmbarkeit der Union in der Republik Moldau und in der Region; |
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g) |
die Erhöhung der Wirksamkeit der Grenz- und Zollkontrollen und der Grenzüberwachungsmaßnahmen in der Republik Moldau und der Ukraine entlang der gemeinsamen Grenze dieser Staaten und mit besonderem Schwerpunkt auf dem transnistrischen Grenzabschnitt, insbesondere durch eine Grenzmission der EU. |
(2) Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Republik Moldau und in der Region.
Artikel 3
Mandat
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er stärkt den Beitrag der Union zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts im Einklang mit den vereinbarten Zielen der Politik der Union und in enger Abstimmung mit der OSZE, indem er die Union über geeignete Kanäle und in vereinbarten Gremien vertritt und enge Kontakte zu allen relevanten Akteuren aufbaut und pflegt; |
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b) |
er wirkt gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur Umsetzung einer etwaigen Konfliktregelung mit; |
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c) |
er verfolgt die politischen Entwicklungen in der Republik Moldau, einschließlich der Region Transnistrien, mit großer Aufmerksamkeit, indem er enge Kontakte zur Regierung der Republik Moldau und zu anderen innerstaatlichen Akteuren aufbaut und pflegt, und er bietet gegebenenfalls Rat und Unterstützung der Union an; |
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d) |
er wirkt an der weiteren Entwicklung der Politik der Union gegenüber der Republik Moldau und der Region, insbesondere im Bereich der Konfliktprävention und -bewältigung mit; |
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e) |
über ein Unterstützungsteam unter der Leitung eines hochrangigen politischen Beraters des Sonderbeauftragten
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f) |
er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU und der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, bei, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird. |
(2) Zur Erfüllung seines Mandats behält der Sonderbeauftragte alle Aktivitäten der Union, vor allem die einschlägigen Aspekte des ENP-Aktionsplans, im Blick.
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung seines Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. August 2010 beläuft sich auf 1 025 000 EUR.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2010 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
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a) |
auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab 1. März 2010.
Artikel 15
Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 59.