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Document 32010D0091

Beschluss des Rates vom 10. November 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen

ABl. L 40 vom 13.2.2010, p. 75–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/91(1)/oj

Related international agreement

13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/75


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2009

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen

(2010/91/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Partnern im Mittelmeerraum zwecks Festlegung eines Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten, die Handelsbestimmungen betreffen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss nach Artikel 133 des Vertrags nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

(3)

Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) betreffen, abgeschlossen.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Protokolls rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits betreffen

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „die Union“ genannt,

einerseits, und

DIE TUNESISCHE REPUBLIK, nachstehend „Tunesien“ genannt,

andererseits,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, alle Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und zu regeln beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.

Artikel 2

Anwendung des Protokolls

(1)   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II (mit Ausnahme des Artikels 24) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“ genannt) (1). Artikel 86 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen jenes Abkommens.

(2)   Die Verfahren dieses Protokolls kommen zur Anwendung, wenn der Assoziationsrat sechzig Tage, nachdem er gemäß Artikel 86 des Assoziierungsabkommens mit einer Streitigkeit befasst wurde, diese nicht beigelegt hat.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Streitigkeit als beigelegt, wenn der Assoziationsrat einen Beschluss gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Assoziierungsabkommens gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr vorliegt.

KAPITEL II

KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

Artikel 3

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, in dem sie die strittigen Maßnahmen aufführt sowie die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, die ihrer Auffassung nach anwendbar sind.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von vierzig Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen, und zwar, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Die Konsultationen gelten sechzig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während des Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen.

(5)   Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 beantragen.

Artikel 4

Vermittlung

(1)   Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Es muss ein schriftliches Vermittlungsersuchen an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Vermittlung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vermittlungsersuchen wohlwollend zu prüfen.

(2)   Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf der in Artikel 19 genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Vermittlungsersuchens. Der Vermittler beruft spätestens dreißig Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern, die Zusatzinformationen anfordern, die er für erforderlich hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Der Vermittler gibt spätestens fünfundvierzig Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab.

(3)   Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für Maßnahmen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 2 enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht bindend.

(4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder aus eigener Initiative beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern.

(5)   Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen kommt, insbesondere die Stellungnahme des Vermittlers und alle von den Vertragsparteien während dieser Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(6)   Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Vermittlungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden.

(7)   Ein Vermittler kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

KAPITEL III

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT I

Schiedsverfahren

Artikel 5

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Vermittlung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens achtzehn Monate nach dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf künftige Beantragung neuer Konsultationen in derselben Angelegenheit bleibt davon unberührt.

Artikel 6

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihren Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedspanels, so werden das übrige Mitglied bzw. die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt.

(4)   Die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihr Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei gemäß Absatz 3 aus.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

(6)   Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 18 bis 21 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden.

Artikel 7

Zwischenbericht des Schiedspanels

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien spätestens einhundertzwanzig Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, in dem die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung seiner Feststellungen und Empfehlungen dargelegt sind. Jede Vertragspartei kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Übermittlung schriftlich beantragen, dass das Schiedspanel konkrete Aspekte des Zwischenberichtes überprüft. Die Feststellungen der endgültigen Panelentscheidung müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Beweisführung sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.

Artikel 8

Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von einhundertfünfzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Kann diese Frist nach Auffassung des Vorsitzenden des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert er dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als einhundertachtzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als neunzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht.

(3)   Das Schiedspanel setzt auf Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus und nimmt sie am Ende dieses Zeitraums auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt.

ABSCHNITT II

Durchführung der Entscheidung

Artikel 9

Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 10

Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

(1)   Falls eine unmittelbare Durchführung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen spätestens dreißig Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels die Frist, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von zwanzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das Schiedspanel schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen.

(3)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 11

Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen oder die Vereinbarkeit von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt sein und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

Artikel 12

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle fehlender Durchführung der Entscheidung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.

(2)   Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 11, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen berechtigt, die Verpflichtungen aus in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Wenn sie solche Maßnahmen ergreift, berücksichtigt die Beschwerdeführerin ihre Auswirkungen auf die Entwicklung und die Volkswirtschaft der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem für Handelsfragen zuständigen institutionellen Gremium innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßenden Maßnahmen gemäß Artikel 13 aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 13

Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Verpflichtungen

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung der Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Verpflichtungen aufgehoben.

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 14

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter dieses Protokoll fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 15

Verfahrensordnung

(1)   Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.

(2)   Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließen.

Artikel 16

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder für geeignet erachteten Quelle Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat insbesondere das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässige interessierte natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Solche Schriftsätze müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben.

Artikel 17

Auslegungsregeln

Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in den in Artikel 2 genannten Bestimmungen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 18

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen Fall abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.

(2)   Alle Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen dargelegt. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen macht die Entscheidungen des Schiedspanels in ihrer Gesamtheit öffentlich zugänglich, sofern er nicht anders entscheidet, um die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen zu gewährleisten.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 19

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens fünfzehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand gehalten wird.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls halten.

(3)   Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen kann eine zusätzliche Liste von mindestens fünfzehn Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen verfügen, das für bestimmte Fragen des Assoziierungsabkommens von Interesse ist. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so können die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen.

Artikel 20

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2)   Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Foren gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Assoziierungsabkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht das andere Forum mit dem Vorgehen gegen die Verletzung einer identischen Verpflichtung nach der anderen Übereinkunft befassen, es sei denn, das zunächst befasste Forum kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Feststellungen zum Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung treffen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2:

gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäß Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (DSU) gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums gemäß Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 4 der DSU annimmt;

gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gemäß Artikel 8 seine Entscheidungen notifiziert hat.

(4)   Dieses Protokoll hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Protokoll auszusetzen.

Artikel 21

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung, die durch Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren begründet sind, wohlwollend zu prüfen. Das Schiedspanel kann die für die Verfahren geltenden Fristen auf Antrag einer Vertragspartei unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien verlängern.

Artikel 22

Überprüfung und Änderung des Protokolls

(1)   Nach Inkrafttreten dieses Protokolls und seiner Anhänge kann der Assoziationsrat ihre Durchführung jederzeit im Hinblick auf eine Entscheidung über die Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüfen.

(2)   Bei dieser Überprüfung kann der Assoziationsrat die Möglichkeit der Einrichtung eines gemeinsamen Berufungsgremiums für mehrere Europa-Mittelmeer-Abkommen prüfen.

(3)   Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen. Die Vertragsparteien wenden diesen Beschluss nach Abschluss ihrer internen Verfahren an.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben.

Geschehen zu Brüssel, in doppelter Urschrift, am 9. Dezember 2009, in bulgarischer, danischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unií

For Det Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

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За Република Тунис

Por la República de Túnez

Za Tuniskou republiku

For Den Tunesiske Republik

Für die Tunesische Republik

Tuneesia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατίας της Τυνησίας

For the Republic of Tunisia

Pour la République tunisienne

Per la Repubblica tunisina

Tunisijas Republikas vārdā

Tuniso Respublikos vardu

A Tunéziai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tat-Tuniżija

Voor de Republiek Tunesië

W imieniu Republiki Tunezyjskiej

Pela República da Tunísia

Pentru Republica Tunisia

Za Tuniskú republiku

Za Republiko Tunizijo

Tunisian tasavallan puolesta

För Republiken Tunisien

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(1)  Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 34 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt.

ANHÄNGE

ANHANG I:

VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN

ANHANG II:

VERHALTENSKODEX FÜR MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND VERMITTLER

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