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Document 32010D0039
2010/39/EU: Council Implementing Decision of 19 January 2010 authorising the Portuguese Republic to apply a measure derogating from Articles 168, 193 and 250 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
2010/39/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 19. Januar 2010 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den Artikeln 168, 193 und 250 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Maßnahme anzuwenden
2010/39/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 19. Januar 2010 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den Artikeln 168, 193 und 250 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Maßnahme anzuwenden
ABl. L 19 vom 23.1.2010, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2013
23.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
vom 19. Januar 2010
zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den Artikeln 168, 193 und 250 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Maßnahme anzuwenden
(2010/39/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Portugiesische Republik (nachstehend „Portugal“ genannt) wurde mit der Entscheidung 2004/738/EG des Rates (2) ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2009 auf Haustürgeschäfte eine fakultative Sonderregelung anzuwenden, wonach zum einen abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3) in diesem Bereich tätige Unternehmen, die ermächtigt wurden, die Regelung anzuwenden, die Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Gegenstände schulden, die ihre Wiederverkäufer an Endverbraucher liefern. Zum anderen sind abweichend von Artikel 22 der genannten Richtlinie die Wiederverkäufer von den Pflichten befreit, die sich aus diesem Artikel für die Lieferungen ergeben. Um eine entsprechende Ermächtigung zu erhalten, muss das Unternehmen seinen gesamten Umsatz mit Haustürgeschäften erzielen, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden. Zudem müssen alle verkauften Produkte in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet sein und von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft werden. |
(2) |
Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 30. Juni 2009 eingetragenen Schreiben beantragte Portugal, diese Sonderregelung für seine von den Artikeln 193 und 250 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Bestimmungen verlängern zu können; mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 9. September 2009 eingetragenen zusätzlichen Schreiben beantragte Portugal, dass die Wiederverkäufer abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG die Mehrwertsteuer auf die von der Ausnahmeregelung betroffenen Gegenstände nicht abziehen dürfen. |
(3) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission dieses Ersuchen mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 hat sie Portugal mitgeteilt, dass sie über alle zweckdienlichen Angaben verfügt. |
(4) |
Aufgrund dieser Sonderregelung erhalten anstelle zahlreicher ambulanter Wiederverkäufer ordnungsgemäß ermächtigte Unternehmen das Recht auf den Abzug der von den Wiederverkäufern für die Lieferung von Gegenständen durch diese Unternehmen geschuldeten oder entrichteten Vorsteuer und schulden die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen ihrer Wiederverkäufer an die Endverbraucher. Diese ermächtigten Unternehmen müssen außerdem die entsprechenden Erklärungs- und Zahlungspflichten erfüllen, von denen ihre Wiederverkäufer entbunden sind. |
(5) |
Somit kann diese Sonderregelung gewährleisten, dass die auf der Einzelhandelsstufe auf den Verkauf der Produkte dieser Unternehmen erhobene Mehrwertsteuer tatsächlich an den Fiskus abgeführt und Steuerbetrug verhindert wird. Außerdem werden für die Verwaltung die Modalitäten zur Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfacht und die Pflichten der Einzelhändler im Bereich der Mehrwertsteuer verringert. |
(6) |
Die Ausnahmeregelung verändert nicht den Betrag der auf der Stufe des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuer und hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Union — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Portugal wird ermächtigt, auf Haustürgeschäfte eine besondere Steuerregelung anzuwenden, die von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Bestimmungen vorsieht.
Unternehmen, deren gesamter Umsatz über Haustürgeschäfte erzielt wird, die von Wiederverkäufern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung getätigt werden, können bei der Steuerverwaltung beantragen, diese Ausnahmeregelung anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
alle von dem Unternehmen verkauften Produkte sind in einer vorab erstellten Liste mit ihren Endverbraucherpreisen verzeichnet; |
b) |
die Produkte werden von dem Unternehmen direkt an Wiederverkäufer und von diesen direkt an Endverbraucher verkauft. |
Artikel 2
Abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG haben die Unternehmen, die zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurden, für ihren Wiederverkäufern gelieferte Gegenstände das Recht auf den Abzug der von den Wiederverkäufern geschuldeten oder entrichteten Vorsteuer und schulden abweichend von Artikel 193 der genannten Richtlinie die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen dieser Gegenstände ihrer Wiederverkäufer an die Endverbraucher.
Artikel 3
Wiederverkäufer, die von einem Unternehmen beliefert werden, das zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung ermächtigt wurde, sind in Bezug auf die Gegenstände, die ihnen dieses Unternehmen geliefert hat, und in Bezug auf die Lieferung dieser Gegenstände an die Endverbraucher von der Erklärungspflicht gemäß Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG entbunden. Dieser Pflicht kommt das ermächtigte Unternehmen nach.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird mit seiner Bekanntgabe an die Portugiesische Republik wirksam.
Er gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Artikel 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 62.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.