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Document 32009R1118

    Verordnung (EG) Nr. 1118/2009 der Kommission vom 20. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 307 vom 21.11.2009, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2013; Aufgehoben durch 32013R0139

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1118/oj

    21.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1118/2009 DER KOMMISSION

    vom 20. November 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (2) werden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter anderer Vogelarten als Geflügel in die Gemeinschaft sowie die für solche Vögel nach der Einfuhr geltenden Quarantänebedingungen festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten eine Liste der Zulassungsnummern der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in ihrem Hoheitsgebiet. Anhang V der genannten Verordnung enthält eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen.

    (3)

    Österreich hat eine Überprüfung seiner zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen vorgenommen und der Kommission eine aktualisierte Liste dieser Einrichtungen und Stationen vorgelegt. Die Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 ist demnach entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird der folgende Eintrag für Österreich gestrichen:

    „AT

    ÖSTERREICH

    AT-3-HO-Q-1“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. November 2009

    Für die Kommission

    Androulla VASSILIOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (2)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


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