EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R1088

Verordnung (EG) Nr. 1088/2009 der Kommission vom 12. November 2009 zur Zulassung einer neuen Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel, Mastschweine, Mastgeflügel und Legegeflügel (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z.o.o.) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 297 vom 13.11.2009, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1088/oj

13.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1088/2009 DER KOMMISSION

vom 12. November 2009

zur Zulassung einer neuen Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel, Mastschweine, Mastgeflügel und Legegeflügel (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z.o.o.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung der Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594), die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel, Mastschweine, Mastgeflügel und Legegeflügel.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission (2) wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Masthühnern für zehn Jahre zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung für Absetzferkel, Mastschweine, Mastgeflügel und Legegeflügel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2009 (3) den Schluss, dass die Enzymzubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und die Verdaulichkeit des im Futter enthaltenen Phosphors verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte die Verordnung (EG) Nr. 270/2009 aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 270/2009 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 3.

(3)  The EFSA Journal (2009) 1097, S. 1.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a6

DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z.o.o.

6-Phytase

EC 3.1.3.26

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung 6-Phytase aus Aspergillus oryzae (DSM 17594) mit einer Mindestaktivität von

 

fest: 10 000 FYT (1)/g

 

flüssig: 20 000 FYT/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

6-Phytase aus Aspergillus oryzae

(DSM 17594)

 

Analysemethode (2):

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit anorganischem Phosphat, das durch die Wirkung von 6-Phytase auf ein phytathaltiges Substrat (Natriumphytat) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C entsteht, quantifiziert anhand einer Standardkurve für anorganisches Phosphat.

Ferkel (abgesetzt)

1 500 FYT

 

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

3.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

Mastgeflügel: 1 500-3 000 FYT,

Legegeflügel: 600-1 500 FYT,

Ferkel (abgesetzt) und Mastschweine: 1 500-3 000 FYT.

4.

Zur Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

5.

Sicherheitshinweise: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

1. Dezember 2019

Mastschweine

1 500 FYT

 

Mastgeflügel

1 500 FYT

 

Legegeflügel

600 FYT

 


(1)  Ein FYT ist die Enzymmenge, die bei einer Phytatkonzentration von 5,0 mmol, einer Temperatur von 37 °C, einem pH-Wert von 5,5 und bei 30-minütiger Inkubation pro Minute 1 μmol anorganisches Phosphat aus Phytat freisetzt.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


Top