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Document 32009R1055

Verordnung (EG) Nr. 1055/2009 der Kommission vom 5. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern

ABl. L 290 vom 6.11.2009, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1055/oj

6.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/64


VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2009 DER KOMMISSION

vom 5. November 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 85 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor.

(2)

Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer in der Gemeinschaft ihre Ausfuhrmärkte während des ganzen Wirtschaftsjahrs mit Nichtquotenzucker oder -isoglucose beliefern können, muss festgelegt werden, dass Quotenzucker oder -isoglucose, wenn die Marktlage es erfordert, vorübergehend als Nichtquotenerzeugung verkauft werden darf. Dieser Äquivalenzmechanismus sollte auch gelten, wenn sich die Erzeuger von Quoten- und von Nichtquotenzucker oder -isoglucose in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.

(3)

Um die Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist zu präzisieren, dass Nichtquotenzucker oder -isoglucose, der bzw. die im Rahmen der für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgesetzten Höchstmenge ausgeführt wird, nicht unbedingt in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein muss.

(4)

Gemäß Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 können die Ausfuhrlizenzanträge ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (3) (ersetzt durch Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 7e der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden. Für den Fall, dass die Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge ab einem anderen Zeitpunkt als dem ihres Inkrafttretens gilt, muss präzisiert werden, dass die Ausfuhrlizenzanträge ab dem Zeitpunkt gestellt werden können, ab dem die genannte Verordnung gilt.

(5)

Gemäß Artikel 7b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 kann ein Antragsteller nur einen Ausfuhrlizenzantrag pro Woche stellen. Je Ausfuhrlizenz können höchstens 20 000 Tonnen Zucker bzw. 5 000 Tonnen Isoglucose beantragt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die wöchentliche Höchstmenge für Zucker nicht ausreicht und daher angehoben werden sollte.

(6)

Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sind die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker oder -isoglucose vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 30. September des Wirtschaftsjahrs gültig, für das die Ausfuhrlizenz erteilt wird. Erzeugern, die am Ende des Wirtschaftsjahrs Lizenzen beantragen, sollte ausreichend Zeit für die Ausfuhr ihrer Erzeugung gegeben werden. Aus diesem Grund sollte der Zeitraum der Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen dahin gehend geändert werden, dass er am Ende des fünften auf das Erteilungsdatum folgenden Monats endet. Da diese neuen Bestimmungen erst nach Beginn des Wirtschaftsjahrs 2009/10 veröffentlicht werden, müssen für die in diesem Wirtschaftsjahr erteilten Ausfuhrlizenzen Sonderbestimmungen festgelegt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Kapitel IIa werden die folgenden Artikel 4d und 4e angefügt:

„Artikel 4d

Äquivalenz

Zucker oder Isoglucose, die im Rahmen der Quote erzeugt wurden, können als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet werden. Wenn die Quotenerzeugung als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet wird, kann sie gemäß den Bestimmungen in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) dementsprechend ausgeführt werden. Dieser Äquivalenzmechanismus gilt auch, wenn sich die Erzeuger von Quoten- und Nichtquotenzucker oder -isoglucose in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.

Artikel 4e

Erzeugungsjahr

Zucker oder Isoglucose, der bzw. die mit Lizenzen ausgeführt wird, die unter Beachtung der Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt werden, kann in einem anderen Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein als dem, für das die Ausfuhrlizenz gilt.

2.

Artikel 7b Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 7e der vorliegenden Verordnung wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden.

(4)   Ein Antragsteller kann nur einen Ausfuhrlizenzantrag pro Woche einreichen. Je Ausfuhrlizenz können höchstens 50 000 Tonnen Zucker bzw. 5 000 Tonnen Isoglucose beantragt werden.“

3.

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung sind die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erteilt wurden, wie folgt gültig:

a)

Vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 erteilte Lizenzen sind bis zum 30. September 2010 gültig;

b)

ab dem 1. April 2010 erteilte Lizenzen sind vom Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Endes des fünften darauf folgenden Monats gültig.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Oktober 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


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