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Document 32009R1047

    Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

    ABl. L 290 vom 6.11.2009, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1047/oj

    6.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 290/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1047/2009 DES RATES

    vom 19. Oktober 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (2) sind Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV der Verordnung vermarktet.

    (3)

    Die Vermarktungsnormen wurden festgelegt, um zur Verbesserung der Geflügelfleischqualität und der diesbezüglichen Information beizutragen und insofern den Verkauf dieses Fleisches zu fördern. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (3) mit Wirkung vom 1. Juli 1991 eine Begriffsbestimmung für frisches Geflügelfleisch eingeführt, die präziser als die in den Rechtsvorschriften über Lebensmittelsicherheit enthaltene Begriffsbestimmung ist. Die Erfahrungen zeigen, dass es notwendig ist, den strengen Grundsatz, auf dem diese Begriffsbestimmung beruht, zu bekräftigen und noch expliziter zu formulieren.

    (4)

    Da Geflügelfleisch in zunehmendem Maße in Form von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen verzehrt wird, sollte der Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch auf Zubereitungen aus Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse ausgedehnt werden.

    (5)

    Darüber hinaus sollte Geflügelfleisch in Salzlake des KN-Codes 0210 99 39 in den Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen einbezogen werden.

    (6)

    Die Erfahrungen zeigen, dass in bestimmten Fällen Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch leicht durch frisches Geflügelfleisch ersetzt werden können, wenn sie dem Verbraucher zum Kauf angeboten werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen frischem Geflügelfleisch und Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch zu vermeiden, ist es angebracht, den Grundsatz, auf dem die Begriffsbestimmung für frisches Geflügelfleisch beruht, auf Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch auszudehnen.

    (7)

    Gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der diese vorgenommen wird, nicht geeignet sein, den Käufer in die Irre zu führen, insbesondere was die Eigenschaften des Lebensmittels und namentlich seine Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, den Ursprung oder die Herkunft sowie die Herstellungs- oder Gewinnungsart anbelangt.

    (8)

    Geflügelfleisch, das gefroren oder tiefgefroren wurde, muss im selben Angebotszustand verkauft werden oder in Zubereitungen, die in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand vermarktet werden, oder in Fleischerzeugnissen verwendet werden.

    (9)

    Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Unterteilung der Kategorie A in A1 und A2 und die Einstufung von gefrorenem Geflügelfleisch in Gewichtsklassen in der Praxis nicht häufig angewendet werden und daher überflüssig sind, sollten diese Vorschriften aus Gründen der Vereinfachung gestrichen werden.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Mai 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. ERLANDSSON


    (1)  Stellungnahme vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (3)  ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 1.


    ANHANG

    Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gelten die vorliegenden Bestimmungen für die in der Gemeinschaft erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden, in Anhang I Teil XX genannten Geflügelarten:

    Hühner,

    Enten,

    Gänse,

    Truthühner,

    Perlhühner.

    Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des in Anhang I Teil XXI genannten KN-Codes 0210 99 39.“

    2.

    Abschnitt II wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „2.   ‚frisches Geflügelfleisch‘: Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird; die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

    3.   ‚gefrorenes Geflügelfleisch‘: Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen der normalen Schlachtverfahren gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens – 12 °C gehalten werden muss;“;

    b)

    die folgenden Nummern werden angefügt:

    „5.   ‚Geflügelfleischzubereitungen‘: Geflügelfleisch, einschließlich Geflügelfleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;

    6.   ‚Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch‘: Geflügelfleischzubereitung, für die ‚frisches Geflügelfleisch‘ verwendet wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperatur festlegen, jedoch nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;

    7.   ‚Geflügelfleischerzeugnis‘: Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.“;

    3.

    Abschnitt III wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 Absatz 2 wird gestrichen;

    b)

    in Nummer 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:“;

    c)

    Nummer 3 wird gestrichen.


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