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Document 32009R1006

    Verordnung (EG) Nr. 1006/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 286 vom 31.10.2009, p. 31–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2152

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1006/oj

    31.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/31


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. September 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die jährliche Bereitstellung von Statistiken zur Informationsgesellschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist auf höchstens fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten jener Verordnung begrenzt und läuft 2009 aus. Auf Gemeinschaftsebene besteht jedoch weiterhin Bedarf an einer jährlichen Bereitstellung von kohärenten statistischen Informationen über die Informationsgesellschaft.

    (2)

    Auf seiner Tagung vom März 2005 hat der Europäische Rat die Notwendigkeit des Aufbaus einer Informationsgesellschaft unterstrichen, an der alle teilhaben und die sich auf den umfassenden Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den öffentlichen Diensten, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und privaten Haushalten stützt.

    (3)

    Auf seiner Tagung vom März 2006 hat der Europäische Rat anerkannt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass IKT in Unternehmen und Verwaltungsorganisationen produktiver eingesetzt werden, und hat die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, die i2010-Strategie energisch durchzuführen. Diese Strategie fördert eine offene und wettbewerbsfähige digitale Wirtschaft und unterstreicht die Rolle der IKT als Motor von Integration und Lebensqualität. Sie gilt ferner als zentraler Faktor für die erneuerte Lissabon-Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung.

    (4)

    Im April 2006 hat die durch den Beschluss 2006/215/EG der Kommission (3) eingesetzte Hochrangige Sachverständigengruppe i2010 den i2010-Benchmarking-Rahmen befürwortet, der eine Liste von Schlüsselindikatoren für das Benchmarking der Entwicklung der Europäischen Informationsgesellschaft entsprechend der i2010-Strategie enthält.

    (5)

    Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (4) leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazität in der Gemeinschaft, zur Entwicklung der Wissensgesellschaft und zur nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums. Gemäß jenem Beschluss sollte sich die Gemeinschaft in einer Reihe von Bereichen eine solide analytische Grundlage schaffen, um die Politikgestaltung zu unterstützen. Mit dem durch jenen Beschluss aufgelegten Rahmenprogramm werden Maßnahmen im Interesse von Analysen auf der Grundlage amtlicher Statistiken unterstützt.

    (6)

    Die am 11. Juni 2006 in Riga verabschiedete Ministererklärung über die digitale Integration fordert die Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle. Sie schafft den Rahmen für eine umfassende Politik der digitalen Integration, indem sie Fragen wie die alternde Gesellschaft, die geografisch bedingte digitale Kluft, Barrierefreiheit, digitale Kompetenz, kulturelle Vielfalt und öffentliche Online-Dienste behandelt. In der Erklärung wird die Kommission aufgefordert, Datenerhebungen und Benchmarking innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu unterstützen.

    (7)

    Die Indikatoren für das Benchmarking der Entwicklung der Informationsgesellschaft, die in politischen Strategien der Gemeinschaft wie dem zur i2010-Strategie gehörenden i2010-Benchmarking-Rahmen und seiner Weiterentwicklung als Teil der Lissabon-Strategie ihren Niederschlag finden, müssen auf kohärenten statistischen Informationenberuhen.

    (8)

    Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sollte der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5) Rechnung tragen.

    (9)

    Diese Verordnung sollte für die Auskunft gebenden und die nationalen statistischen Behörden im Vergleich zur Situation vor Inkrafttreten der Verordnung — gemessen an der Zahl der obligatorischen Variablen oder der Dauer von Befragungen sowie in Bezug auf die Erhebung und Übermittlung harmonisierter Statistiken — keinen Mehraufwand darstellen.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde angehört —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die zu erstellenden Statistiken umfassen Informationen, die für die Strukturindikatoren nützlich und für das Benchmarking politischer Strategien der Gemeinschaft zur Entwicklung des europäischen Informationsraums, der Innovationstätigkeit der Unternehmen und der europäischen Informationsgesellschaft, etwa für den i2010-Benchmarking-Rahmen und seine Weiterentwicklung im Rahmen der Lissabon-Strategie, erforderlich sind, sowie andere Informationen, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.“

    2.

    Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Behandlung, Übermittlung und Verbreitung von Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen verlangten Daten und Metadaten, unter Wahrung der Bestimmungen über die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (7).

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.

    (3)   Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken findet für die Behandlung und Verbreitung vertraulicher Daten Anwendung.

    3.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Statistikqualitätsbewertung und Berichte

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

    (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Qualitätsbewertungsmerkmale nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

    (3)   Alljährlich legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht zur Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor. Der Bericht wird einen Monat nach der Übermittlung der Daten vorgelegt.“

    4.

    Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 16. September 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. MALMSTRÖM


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009.

    (2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49.

    (3)  ABl. L 80 vom 17.3.2006, S. 74.

    (4)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

    (5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

    (6)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    (7)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.“


    ANHANG

    ANHANG I

    Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft

    1.   Zweck

    Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.

    2.   Erfassungsbereich

    Mit diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und R sowie der Abteilung 95 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.2) erfasst.

    Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.

    3.   Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

    Für maximal 15 Bezugsjahre werden ab 20. Mai 2004 jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und einvernehmlich festgelegt.

    4.   Erfasste Themen

    Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

    IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen,

    Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen,

    elektronischer Geschäftsverkehr (E-Commerce),

    E-Business-Prozesse und organisatorische Aspekte,

    Nutzung von IKT durch Unternehmen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government),

    IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Notwendigkeit von IKT-Kenntnissen,

    Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen sowie von E-Commerce- und E-Business-Prozessen,

    IKT-Ausgaben und -Investitionen,

    IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT,

    Nutzung von IKT und deren Auswirkungen auf die Umwelt (grüne IKT),

    Zugang zu und Nutzung von Internet und anderen Netztechnologien zur Verbindungen von Objekten und Geräten (Internet der Dinge),

    Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität).

    Es werden nicht jedes Jahr alle Themen erfasst.

    5.   Aufschlüsselung der bereitgestellten Daten

    Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Frage, um welche statistischen Einheiten es sich dabei handelt, der voraussichtlichen Qualität der statistischen Daten und des Gesamtumfangs der Stichprobe der folgenden Liste entnommen. Die Kriterien werden im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

    nach Größenklassen,

    nach NACE-Positionen,

    nach Regionen: die regionale Aufschlüsselung ist auf nicht mehr als drei Gruppierungen zu begrenzen.

    6.   Art der bereitgestellten Daten

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) aggregierte Daten.

    7.   Durchführbarkeits- und Pilotstudien

    Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Durchführbarkeits- oder Pilotstudien fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Studien wird beurteilt, ob die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei die Vorteile, die sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergeben, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse dieser Durchführbarkeits- oder Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.

    ANHANG II

    Modul 2: Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft

    1.   Zweck

    Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft. Dieses Modul bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die sozioökonomischen Hintergrundvariablen zu den bereitgestellten Daten und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.

    2.   Erfassungsbereich

    In diesem Modul werden Statistiken zu Einzelpersonen und Haushalten erfasst.

    3.   Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

    Für maximal 15 Bezugsjahre ab 20. Mai 2004 werden jährlich Statistiken bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und einvernehmlich festgelegt.

    4.   Erfasste Themen

    Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

    Zugang zu und Nutzung von IKT durch Einzelpersonen und/oder Haushalte,

    Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte,

    IKT-Sicherheit und Vertrauen in IKT,

    IKT-Kompetenz und -Kenntnisse,

    Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet,

    Auswirkungen der IKT-Nutzung auf Einzelpersonen und/oder Haushalte,

    Nutzung von IKT durch Einzelpersonen für den Austausch von Informationen und Dienstleistungen mit staatlichen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (E-Government),

    Zugang zu und Nutzung von Technologien, die jederzeit und überall die Verbindung mit dem Internet oder anderen Netzen ermöglichen (allgegenwärtige Konnektivität).

    Es müssen nicht jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

    5.   Sozioökonomische Hintergrundvariablen zu den bereitgestellten Daten

    Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Hintergrundvariablen bereitzustellen; die jeweils bereitzustellenden Hintergrundvariablen werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

    a)

    Für Statistiken über Haushalte:

    nach Haushaltstypen,

    nach Einkommensgruppen,

    nach Regionen.

    b)

    Für Statistiken über Einzelpersonen:

    nach Altersgruppen,

    nach Geschlecht,

    nach Bildungsniveau,

    nach Stellung im Erwerbsleben,

    nach De-facto-Familienstand,

    nach Geburtsland, Staatsangehörigkeit,

    nach Regionen.

    6.   Art der bereitgestellten Daten

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Einzeldatensätze, die keine direkte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten ermöglichen.

    7.   Durchführbarkeits- und Pilotstudien

    Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt, oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so leitet die Kommission Durchführbarkeits- oder Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Studien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Durchführbarkeits- oder Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.


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