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Document 32009R0867
Commission Regulation (EC) No 867/2009 of 21 September 2009 amending and correcting Regulation (EC) No 1242/2008 establishing a Community typology for agricultural holdings
Verordnung (EG) Nr. 867/2009 der Kommission vom 21. September 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
Verordnung (EG) Nr. 867/2009 der Kommission vom 21. September 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
ABl. L 248 vom 22.9.2009, p. 17–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R1198
22.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 867/2009 DER KOMMISSION
vom 21. September 2009
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission (2) sind die Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung definiert. Bestimmte Weideviehbetriebe lassen sich auf der Grundlage dieser Definitionen nicht nach der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung einstufen und bei anderen Betrieben ist die vorgenommene Einstufung nicht optimal. |
(2) |
In Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 ist die Gliederung der Betriebe nach der wirtschaftlichen Betriebsgröße geregelt. Diese Bestimmungen schränken die Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten ein, geeignetere Auswahlpläne aufzustellen. |
(3) |
Einige in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 verwendete Bezeichnungen und Namen sind nicht gut verständlich und müssen daher klargestellt werden. |
(4) |
Die Bezeichnung und der Code bestimmter Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008, die in der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission vom 3. September 2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (3) aufgeführt sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 781/2009 vom 27. August 2009 geändert. |
(5) |
Darüber hinaus sind die Bezeichnungen bestimmter betriebswirtschaftlicher Ausrichtungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 in einigen Sprachen zu berichtigen. In diesen Sprachen sind der Kohärenz halber der Begriff „-betrieb“ aus der Bezeichnung einer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung zu streichen und zur besseren Verständlichkeit bestimmte Begriffe, die die Geflügelkategorien betreffen, in der Bezeichnung bestimmter betriebswirtschaftlicher Ausrichtungen zu ersetzen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Buchführungsjahr 2010 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2010 für die Betriebsstrukturerhebung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. September 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.
(2) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.
(3) ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.
ANHANG
Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II Teil B Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen II und III, III und IV, IV und V, III bis V, VI und VII, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV bzw. X bis XIV vorsehen.“ |
3. |
Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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