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Document 32009R0867

Verordnung (EG) Nr. 867/2009 der Kommission vom 21. September 2009 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

ABl. L 248 vom 22.9.2009, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R1198

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/867/oj

22.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 867/2009 DER KOMMISSION

vom 21. September 2009

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission (2) sind die Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung definiert. Bestimmte Weideviehbetriebe lassen sich auf der Grundlage dieser Definitionen nicht nach der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung einstufen und bei anderen Betrieben ist die vorgenommene Einstufung nicht optimal.

(2)

In Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 ist die Gliederung der Betriebe nach der wirtschaftlichen Betriebsgröße geregelt. Diese Bestimmungen schränken die Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten ein, geeignetere Auswahlpläne aufzustellen.

(3)

Einige in den Anhängen I und IV der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 verwendete Bezeichnungen und Namen sind nicht gut verständlich und müssen daher klargestellt werden.

(4)

Die Bezeichnung und der Code bestimmter Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008, die in der Verordnung (EG) Nr. 868/2008 der Kommission vom 3. September 2008 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (3) aufgeführt sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 781/2009 vom 27. August 2009 geändert.

(5)

Darüber hinaus sind die Bezeichnungen bestimmter betriebswirtschaftlicher Ausrichtungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 in einigen Sprachen zu berichtigen. In diesen Sprachen sind der Kohärenz halber der Begriff „-betrieb“ aus der Bezeichnung einer betriebswirtschaftlichen Ausrichtung zu streichen und zur besseren Verständlichkeit bestimmte Begriffe, die die Geflügelkategorien betreffen, in der Bezeichnung bestimmter betriebswirtschaftlicher Ausrichtungen zu ersetzen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Buchführungsjahr 2010 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und ab der Erhebung 2010 für die Betriebsstrukturerhebung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(2)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 237 vom 4.9.2008, S. 18.


ANHANG

Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A. „Klassifizierungsschema“ wird wie folgt geändert:

i)

Im Unterabschnitt „Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe“ wird die dritte Spalte „Einzel-BWA“ wie folgt geändert:

Nummer 361 erhält folgende Fassung:

„361.

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenfrüchte)“,

Nummer 364 erhält folgende Fassung:

„364.

Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte“,

Nummer 365 erhält folgende Fassung:

„365.

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenfrüchte: Kombinationsbetriebe“;

ii)

[Betrifft nur die spanische, die dänische, die englische, die lettische, die litauische und die ungarische Fassung.]

iii)

[Betrifft nur die bulgarische, die estnische, die englische, die lettische, die litauische, die ungarische, die maltesische, die polnische und die slowakische Fassung.]

b)

In der Tabelle von Teil B Nummer I. „Vergleich der Positionen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)“ erhalten die Reihen 2.01.12.01 und 2.01.12.02 folgende Fassung:

„2.01.12.01.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird

315.

Stillgelegte Flächen, für die keine Beihilfe gewährt wird

2.01.12.02.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache), für die eine Beihilfe gezahlt und die nicht wirtschaftlich genutzt wird

316.

Stillgelegte Flächen, für die eine Beihilfe gezahlt wird“

c)

Teil C. „Merkmale der Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung“ wird wie folgt geändert:

i)

Der Unterabschnitt „Spezialisierte Pflanzenbaubetriebe“ wird wie folgt geändert:

aa)

In der ersten Spalte „Betriebswirtschaftliche Ausrichtung (BWA)“ wird die dritte Unterspalte „Einzel-BWA“ wie folgt geändert:

Nummer 361 erhält folgende Fassung:

„361.

Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenfrüchte)“;

Nummer 364 erhält folgende Fassung:

„364.

Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte“;

Nummer 365 erhält folgende Fassung:

„365.

Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenfrüchte: Kombinationsbetriebe“;

ab)

In der zweiten Spalte „Definition“, Code „3 Spezialisierte Dauerkulturbetriebe“ wird die elfte Reihe „tropische Früchte > 2/3“ durch „Obst der subtropischen Klimazonen > 2/3“ ersetzt;

ii)

Der Unterabschnitt „Spezialisierte Viehhaltungsbetriebe“ wird wie folgt geändert:

aa)

Die Reihen 45 bis 48 erhalten folgende Fassung:

„45

Spezialisierte Milchviehbetriebe

450

Spezialisierte Milchviehbetriebe

Milchkühe > 3/4 des gesamten Weideviehs; Weidevieh > 1/10 des Weideviehs und der Futterpflanzen

3.02.06. > 3/4 GL; GL > 1/10 P4

46

Spezialisierte Rinderaufzucht- und mastbetriebe

460

Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe

Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe und sonstige Kühe)) > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe ≤ 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/10 des Weideviehs und der Futterpflanzen

P46 > 2/3 GL; 3.02.06. ≤ 1/10 GL; GL > 1/10 P4

47

Rinderbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

470

Rinderbetriebe: Milcherzeugung, Aufzucht und Mast kombiniert

Alle Rinder > 2/3 des Weideviehs; Milchkühe > 1/10 des Weideviehs; Weidevieh > 1/10 des Weideviehs und der Futterpflanzen; außer den Betrieben der Klasse 45

P46 > 2/3 GL; 3.02.06. > 1/10 GL; GL > 1/10 P4; außer 45

48

Weideviehbetriebe: Schafe, Ziegen und andere

 

 

Betriebe der Klasse 4, außer denen der Klassen 45, 46 und 47

 

 

 

481

Spezialisierte Schafbetriebe

Schafe > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/10 des Weideviehs und der Futterpflanzen

3.03.01. > 2/3 GL; GL > 1/10 P4

 

 

482

Schaf- und Rindviehverbundbetriebe

Alle Rinder > 1/3 des Weideviehs, Schafe > 1/3 des Weideviehs und Weidevieh > 1/10 des Weideviehs und der Futterpflanzen

P46 > 1/3 GL; 3.03.01. > 1/3 GL; GL > 1/10 P4

 

 

483

Spezialisierte Ziegenbetriebe

Ziegen > 2/3 des Weideviehs; Weidevieh > 1/10 des Weideviehs und der Futterpflanzen

3.03.02. > 2/3 GL; GL > 1/10 P4

 

 

484

Betriebe mit verschiedenem Weidevieh

Betriebe der Klasse 48, außer denen der Klassen 481, 482 und 483“

 

ab)

[Betrifft nur die spanische, die dänische, die englische, die lettische, die litauische und die ungarische Fassung.]

ac)

Reihe 53 erhält folgende Fassung:

„53

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

530

Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen

Betriebe der Klasse 5, außer denen der Klassen 51 und 52“

 

iii)

Unterabschnitt „Gemischte Betriebe“ wird wie folgt geändert:

aa)

[Betrifft nur die bulgarische, die estnische, die englische, die lettische, die litauische, die ungarische, die maltesische, die polnische und die slowakische Fassung.]

ab)

Die Reihe „8. Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe“ erhält folgende Fassung:

„8

Pflanzenbau — Viehhaltungsbetriebe

 

 

 

 

Betriebe, die von den Klassen 1 bis 7 und von Klasse 9 ausgeschlossen wurden“

 

ac)

Die Unterreihe „843 Bienenzuchtbetriebe“ erhält folgende Fassung:

 

 

 

 

„843

Bienenzuchtbetriebe

Bienenzucht > 2/3

3.07. > 2/3“

iv)

Im Unterabschnitt „Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe“ erhält Reihe 9 folgende Fassung:

„9

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

90

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

900

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe

Standardoutput insgesamt = 0“

2.

Anhang II Teil B Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen II und III, III und IV, IV und V, III bis V, VI und VII, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV bzw. X bis XIV vorsehen.“

3.

Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Geografische Aufteilung

Die Standardoutputs werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten festgelegt, die für die gemeinschaftlichen Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen benutzt werden können. Diese geografischen Einheiten basieren durchweg auf der allgemeinen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Diese Einheiten werden als eine Neugruppierung von NUTS3-Regionen beschrieben. Benachteiligte Gebiete oder Berggebiete gelten nicht als geografische Einheiten.

Für die Merkmale, die in der betroffenen Region nicht vorkommen, wird kein Standardoutput festgesetzt.


(1)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.“


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