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Document 32009R0499

    Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

    ABl. L 151 vom 16.6.2009, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/07/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/499/oj

    16.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 151/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 499/2009 DES RATES

    vom 11. Juni 2009

    zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Im Anschluss an eine Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon („HPT“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 (3) präzisierte der Rat die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.

    2.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

    (3)

    Nach der Ausgangsuntersuchung erhielt die Kommission Hinweise darauf, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HPT mit Ursprung in der VR China durch die Montage von HPT in Thailand („untersuchte Ware“) umgangen wurden.

    (4)

    Konkret deuteten die der Kommission vorliegenden Anscheinsbeweise darauf hin, dass:

    sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die Gemeinschaft nach Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert hatte, und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gab,

    die Veränderung des Handelsgefüges offensichtlich auf die Montage von HPT in Thailand zurückzuführen war,

    die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Menge als auch durch den Preis der Einfuhren untergraben wurde. Dem Anschein nach wurden anstelle der betroffenen Ware bedeutende Mengen von HPT aus Thailand eingeführt. Außerdem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der steigenden Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte,

    die Preise der HPT im Verhältnis zu dem zuvor für die betroffene Ware festgestellten Normalwert gedumpt waren.

    (5)

    Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 (4) („Einleitungsverordnung“) von Amts wegen eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen ein. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig die Zollbehörden an, die aus Thailand versandten Einfuhren von HPT, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ab dem 21. September 2008 zollamtlich zu erfassen.

    3.   Untersuchung

    (6)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die Hersteller/Ausführer in der VR China und in Thailand, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Fragebogen wurden an die bekannten Hersteller/Ausführer in der VR China und in Thailand gesandt, an die Einführer in der Gemeinschaft, die der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung bekannt waren, sowie an Parteien, die sich innerhalb der in Artikel 3 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung komme und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

    (7)

    Die Ausführer/Hersteller in Thailand ließen die Fragebogen unbeantwortet und auch von den thailändischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein. Lediglich ein thailändischer Ausführer/Hersteller von HPT, der der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegenden Informationen zufolge HPT im Zeitraum von 2005 bis zum UZ (Definition siehe unter Randnummer 10) in die Gemeinschaft ausführte und in Thailand die Montage von HPT vornahm, teilte mit, dass das Unternehmen seit April 2008 nicht mehr existiert.

    (8)

    Ein chinesischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen, indem er seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft sowie einige geringfügige Ausfuhren der betroffenen Ware nach Thailand meldete. Von den chinesischen Behörden gingen keine Stellungnahmen ein.

    (9)

    Neun Gemeinschaftseinführer beantworteten den Fragebogen und meldeten ihre Einfuhren aus der VR China und Thailand. Ihre Antworten lassen allgemein den Schluss zu, dass im Jahr 2006, dem Jahr nach dem Inkrafttreten endgültiger Antidumpingzölle, die Einfuhren aus Thailand anstiegen und die Einfuhren aus der VR China plötzlich zurückgingen. In den Folgejahren stiegen die Einfuhren aus der VR China wieder an, während die Einfuhren aus Thailand zur gleichen Zeit leicht zurückgingen, aber immer noch deutlich über dem Niveau von 2005 blieben.

    4.   Untersuchungszeitraum

    (10)

    Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 („UZ“). Um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge und die anderen in Artikel 13 der Grundverordnung genannten Aspekte zu untersuchen, wurden Daten für den Zeitraum von 2005 bis zum Ende des UZ eingeholt.

    B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    1.   Allgemeines/Umfang der Mitarbeit/Methodik

    (11)

    Wie unter Randnummer 7 erläutert, arbeitete kein thailändischer Hersteller/Ausführer von HPT bei der Untersuchung mit und lieferte die erforderlichen Daten. Mithin war die Kommission nicht in der Lage, die Beschaffenheit der aus Thailand versandten Einfuhren unmittelbar an der Quelle zu überprüfen. Folglich mussten die Feststellungen zu den aus Thailand in die Gemeinschaft versandten HPT gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es der Kommission weder aufgrund der Informationen aus der VR China noch aufgrund der Angaben der Gemeinschaftshersteller möglich war, die Beschaffenheit dieser Einfuhren festzustellen.

    (12)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde untersucht, ob eine Umgehung vorlag, indem geprüft wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die zuvor für die gleichartige Ware festgestellt wurden, vorlagen.

    2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

    (13)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) („HPT“) mit Ursprung in der VR China, die normalerweise unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden. HPT sind definiert als Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. HPT sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).

    (14)

    Bei der untersuchten Ware handelt es sich um aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen (gleiche Definition wie die betroffene Ware) und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) („untersuchte Ware“), ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, die normalerweise unter denselben KN-Codes wie die betroffene Ware eingereiht werden.

    (15)

    Aus den verfügbaren Informationen ging hervor, dass die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Thailand in die Gemeinschaft versandten HPT dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

    3.   Veränderung im Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft

    (16)

    Da kein thailändisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, wurden Menge und Wert der thailändischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft anhand der verfügbaren Informationen ermittelt, bei denen es sich in diesem Fall um gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von Mitgliedstaaten erhobene und von der Kommission zusammengestellte statistische Daten sowie um Eurostat-Daten handelte. Die Untersuchung ergab, dass die von den Gemeinschaftseinführern in den Fragebogenantworten gemeldeten thailändischen Ausfuhren im UZ mit weniger als 5 % lediglich einen sehr geringen Teil der thailändischen Gesamtausfuhren an HPT ausmachten. Vor diesem Hintergrund ging die Kommission davon aus, dass die ihr verfügbaren statistischen Daten Menge und Wert der thailändischen Ausfuhren genauer wiedergaben als die begrenzten Informationen der Gemeinschaftseinführer.

    (17)

    Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen nahmen die Einfuhren aus Thailand von 7 458 HPT im Jahr 2005 auf 64 706 im Jahr 2007 zu und gingen im UZ auf 42 056 HPT zurück.

    (18)

    Die Einfuhren aus der VR China stiegen von 240 639 HPT im Jahr 2005 auf 538 271 im Jahr 2007 und auf 584 786 im UZ an. Den verfügbaren Informationen zufolge ist dieser Anstieg hauptsächlich auf vermehrte Ausfuhren des einzigen chinesischen ausführenden Herstellers, für den der niedrigste Antidumpingzollsatz gilt, zurückzuführen. Auf diesen Hersteller entfällt nämlich der bei Weitem größte prozentuale Anteil am Anstieg der Einfuhren von HPT aus der VR China in die Gemeinschaft von 2005 bis zum Ende des UZ.

    (19)

    Angesichts der oben dargestellten Situation wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der EG, der VR China und Thailand geändert hatte. Die Einfuhren aus der VR China stiegen zwar weiter an, was jedoch unmittelbar auf die Ausfuhrleistung eines der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen war, der bei der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete und für den der niedrigste Antidumpingzoll festgesetzt wurde. Andererseits nahmen die Einfuhren aus Thailand von 2005 bis 2007 um 868 % zu und pendelten sich im UZ auf einen Zuwachs von 564 % gegenüber 2005 ein.

    (20)

    Insgesamt wies das Handelsgefüge zwar konstante Ausfuhren aus der VR China, jedoch auch einen deutlichen Anstieg der Ausfuhren aus Thailand auf. Die Tatsache, dass die Ausfuhren aus der VR China konstant blieben bzw. kontinuierlich anstiegen, wenn von 2007 bis zum UZ auch in weit geringerem Maße als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, war dadurch zu erklären, dass der überwiegende Teil der Ausfuhren von dem chinesischen Unternehmen mit dem niedrigsten Antidumpingzollsatz stammten. Die Ausfuhrsituation in Thailand hingegen ließ sich nur durch Maßnahmen erklären, die auf eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen abzielten.

    4.   Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung

    (21)

    Der Anstieg der Einfuhren aus Thailand begann in dem Zeitraum, in dem die Gemeinschaft ihre Ausgangsuntersuchung durchführte. Bekanntlich wurden die thailändischen Behörden sowie potenzielle Hersteller/Ausführer in Thailand von der laufenden Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Allerdings wurden keine Beweise vorgelegt, die diesen deutlichen Anstieg erklären konnten, und kein thailändisches Unternehmen arbeitete an der Untersuchung mit, indem es den entsprechenden Fragebogen beantwortete. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Informationen zufolge, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, in Thailand in erheblichem Umfang HPT montiert wurden (siehe Randnummer 7). Hingegen wurde kein Beweis dafür vorgelegt, dass es eine echte Produktion von HPT in Thailand gab. Ausgehend von den verfügbaren Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass in Ermangelung einer anderen hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung die Veränderung im Handelsgefüge auf die Einführung des Antidumpingzolls auf HPT mit Ursprung in der VR China zurückzuführen war.

    5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (Artikel 13 Absatz 1)

    (22)

    Die Untersuchung ergab, dass die Abhilfewirkung des Antidumpingzolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren aus Thailand untergraben wurde.

    (23)

    Bekanntlich bestand die Veränderung der Handelsströme in einem außergewöhnlich starken Anstieg der Einfuhren aus Thailand. Dadurch wurde zum einen die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben. Wären die Einfuhren in die Gemeinschaft aus der VR China anstatt aus Thailand erfolgt, wären höchstwahrscheinlich viel geringere Mengen eingeführt worden, da in diesem Fall unter anderem ein Antidumpingzoll zwischen 7,6 % und 46,7 % hätte entrichtet werden müssen.

    (24)

    Was die Preise der aus Thailand versandten betroffenen Ware anbelangt, so musste aufgrund der Nichtmitarbeit auf Eurostat-Daten (bestätigt durch die in Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung genannten Daten) als die besten verfügbaren Nachweise zurückgegriffen werden. Die von den Gemeinschaftseinführern übermittelten Angaben wurden aus den unter Randnummer 16 genannten Gründen als nicht uneingeschränkt zuverlässig erachtet. Es wurde festgestellt, dass im UZ der durchschnittliche Einfuhrpreis der thailändischen Ausfuhren deutlich unter der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise lag. Konkreter ausgedrückt lag er um 48,9 % unter der genannten Schwelle. Mithin wurde die Abhilfewirkung des geltenden Zolls durch die Preise untergraben.

    (25)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus Thailand untergraben wurden.

    6.   Vorliegen von Dumping (Artikel 13 Absatz 1)

    (26)

    Wie unter den Randnummern 7 und 16 erläutert, wurden aufgrund fehlender Mitarbeit für die Prüfung der Frage, ob die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Thailand in die Gemeinschaft im UZ gedumpt waren, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung Eurostat-Daten auf KN-Ebene zur Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft herangezogen.

    (27)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden diese Ausfuhrpreise mit dem zuvor ermittelten Normalwert verglichen, in diesem Fall mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert.

    (28)

    In Anbetracht der Nichtmitarbeit und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, bei dieser Untersuchung von demselben Produktmix der untersuchten Ware auszugehen wie in der Ausgangsuntersuchung.

    (29)

    Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem anhand von Eurostat-Daten ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis im UZ der aktuellen Untersuchung ergab, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, eine erhebliche Dumpingspanne von 22,5 %.

    (30)

    Aufgrund dieser Dumpingspanne und der Tatsache, dass kein Beweis für eine erhebliche Veränderung beim Produktmix der Ausfuhren vorliegt, wird davon ausgegangen, dass Dumping im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert vorliegt.

    C.   MASSNAHMEN

    (31)

    In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurden. Daher sollten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

    (32)

    Ausgeweitet werden sollte die in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung für die nicht kooperierenden Parteien festgelegte Maßnahme (Antidumpingzollsatz „für alle übrigen Unternehmen“). Folglich gilt für die vorliegende Verordnung ein Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von 46,7 %.

    (33)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Gemeinschaft anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Thailand versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von HPT erhoben werden.

    D.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

    (34)

    Es sei daran erinnert, dass es den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge in Thailand keine Hersteller von HPT bzw. Ausführer der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gab und dass sich auch keiner bei der Kommission meldete und an dem Verfahren mitarbeitete. Dessen ungeachtet muss ein thailändischer Ausführer/Hersteller, der als betroffen gilt und einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigt, einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre. Eine solche Befreiung kann zugestanden werden, nachdem beispielsweise die Marktsituation der betroffenen Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Dumpingbeweise geprüft wurden. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Befreiungsanträge sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkäufe.

    E.   UNTERRICHTUNG

    (35)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat den endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten beabsichtigt, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme und Anhörung. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen Anlass geboten hätten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (Chassis und Hydrauliken) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ausgeweitet auf aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008 geänderten Fassung, die unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 (TARIC-Codes 8427900011 und 8431200011) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.

    (2)   Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 sowie gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben.

    (3)   Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro N105 04/090

    1040 Brüssel

    BELGIEN

    Fax +32 22956505

    (2)   Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, per Beschluss die Einfuhren, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

    Artikel 3

    Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 923/2008 einzustellen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. SLAMEČKA


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

    (3)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1.

    (4)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 3.


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