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Document 32009R0258

Verordnung (EG) Nr. 258/2009 der Kommission vom 26. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

ABl. L 81 vom 27.3.2009, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/258/oj

27.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 258/2009 DER KOMMISSION

vom 26. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 2, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, die auf Lieferungen von Milch anzuwenden sind, deren Fettgehalt höher oder niedriger ist als der Referenzgehalt, sind seit 1989 unverändert. Da die Stützungsregelung für den Milchsektor seit damals viele Male geändert worden ist, empfiehlt es sich, den Berichtigungskoeffizienten, der auf die gelieferte Milch mit einem höheren Fettgehalt als dem Referenzfettgehalt angewandt wird, zu verringern. Der Koeffizient, der anzuwenden ist, wenn der tatsächliche Fettgehalt der Lieferungen niedriger ist als der Referenzfettgehalt, sollte unverändert bleiben.

(3)

In Anbetracht dieser unterschiedlichen Berichtigungssätze empfiehlt es sich, auch die Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im jährlichen Fragebogen zu übermitteln haben, so zu ändern, dass Einzelheiten zu den Berichtigungen nach oben sowie nach unten angegeben werden.

(4)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilt die Kommission jedes Jahr die für jeden Mitgliedstaat festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten in Lieferungen und Direktverkäufe auf. Diese Mitteilungen betreffen die Umwandlungsanträge der Erzeuger. Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen zusätzlichen Quoten werden zuerst der nationalen Reserve zugeschlagen und dann je nach dem zu erwartenden Bedarf von den Mitgliedstaaten auf Lieferungen und Direktverkäufe aufgeteilt. Es gibt jedoch keine formelle Vorschrift, nach der die Kommission über diese Aufteilung unterrichtet werden muss. Daher empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass die Kommission diese Aufteilung bei der jährlichen Anpassung berücksichtigt, und den Mitgliedstaaten einen Mechanismus zur Unterrichtung der Kommission über die Aufteilung dieser Quote zur Verfügung zu stellen.

(5)

In mehreren Mitgliedstaaten sind die Lieferungen bereits seit mehreren Jahren deutlich niedriger als der Anteil der Lieferungen an der einzelstaatlichen Quote. Die Möglichkeit, dass die Quote überschritten wird, wird mit der Erhöhung der einzelstaatlichen Quoten weiter zurückgehen. Die Marktteilnehmer neigen erfahrungsgemäß weniger dazu, Liefermengen zu niedrig anzugeben oder zu verbergen, wenn ein geringeres Risiko besteht, dass sie eine Abgabe zu entrichten haben. Für eine optimale Nutzung der Kontrollressourcen empfiehlt es sich daher, die Intensität der Kontrollen in den betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend zu verringern.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen die Mitgliedstaaten alle Kontrollberichte über einen Zwölfmonatszeitraum innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt haben. Wenn Mitgliedstaaten von der nun bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, unter bestimmten Umständen eine geringe Kontrollintensität anzuwenden, empfiehlt es sich, die Frist für die Fertigstellung aller Berichte zu verkürzen.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten aufgrund der angepassten Kontrollintensität weniger belastet werden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kontrollen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums vorgenommen werden, empfiehlt es sich, die angepasste Kontrollintensität ab dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09 anzuwenden, d. h. dem Zeitraum, der am 1. April 2008 begann und am 31. März 2009 endet.

(8)

Um der Kommission die Beaufsichtigung der Umsetzung des Quotensystems zu erleichtern und insbesondere im Zusammenhang mit den Berichten, die die Kommission dem Rat vor Ende 2010 und 2012 vorzulegen hat, empfiehlt es sich, ausführlichere Informationen über das Ausmaß der Quotennutzung, die Aufteilung der ungenutzten Quoten auf die Erzeuger und gegebenenfalls die Erhebung der Abgabe von den Erzeugern vorzusehen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird die Verweisung auf „Artikel 21“ durch die Verweisung auf „Artikel 25“ ersetzt.

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ergibt sich eine positive Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,09 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts pro Kilogramm Milch erhöht.“

ii)

Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Ist die gelieferte Milch in Litern ausgedrückt, so wird die Berichtigung mit 0,971 multipliziert.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Berichtigung der Lieferungen auf nationaler Ebene gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) fest.

3.

Dem Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Mitgliedstaaten, in denen Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben aa und ba gelten, müssen die Kontrollberichte jedoch spätestens 12 Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums fertig gestellt sein.“

4.

In Artikel 22 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

2 % der Erzeuger für jeden Zwölfmonatszeitraum oder

aa)

1 % der Erzeuger in den Mitgliedstaaten, in denen die berichtigten Gesamtlieferungen weniger als 95 % des Anteils der Lieferungen an der nationalen Quote in jedem der drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume ausmachten, und

b)

40 % der für den betreffenden Zeitraum nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge oder

ba)

20 % der nach Berichtigung mitgeteilten Milchmenge in den Mitgliedstaaten, in denen die berichtigten Gesamtlieferungen weniger als 95 % des Anteils der Lieferungen an der nationalen Quote in jedem der drei vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume ausmachten; und“.

5.

Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 1. Februar jedes Jahres Folgendes mit:

a)

die auf Antrag einzelner Erzeuger endgültig zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe umgewandelten Mengen;

b)

die Aufteilung der in die nationale Reverse eingestellten Quote auf Lieferungen und Direktverläufe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit Wirkung vom 1. April des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.“

6.

Dem Artikel 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Oktober jedes Jahres einen Bericht über die Ausschöpfung der Quote und die Erhebung der Abgabe während des am 31. März desselben Kalenderjahrs endenden Zwölfmonatszeitraums. Der Bericht enthält Informationen über die Neuzuweisung ungenutzter Quoten, die Zahl der Erzeuger, die Zuweisungen erhalten haben und die Grundlage für die Zuweisungen. Der Bericht enthält, soweit relevant, die Zahl der Erzeuger, die zur Zahlung der Zusatzabgabe beitragen, und gegebenenfalls die Zahl der Fälle, in denen die Zusatzabgabe wegen definitiver Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der Erzeuger nicht erhoben werden konnte. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Dezember jedes Jahres eine Aktualisierung des Berichts mit neuen einschlägigen Informationen. In jedem darauf folgenden Bericht sind die Angaben zur Erhebung der als unbeglichen gemeldeten Zusatzabgaben zu aktualisieren.“

7.

Anhang I Nummer 1.8 erhält folgende Fassung:

„1.8.

Anpassung der Lieferungen aufgrund des Fettgehalts:

a)

Erhöhte Liefermengen (kg)

b)

Erhöhung insgesamt (kg)

c)

Gesenkte Liefermengen (kg)

d)

Senkung insgesamt (kg).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2009 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummern 3 und 4, die mit Wirkung vom 1. April 2008 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


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