Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0228

    Verordnung (EG) Nr. 228/2009 der Kommission vom 19. März 2009 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

    ABl. L 74 vom 20.3.2009, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/228/oj

    20.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 74/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 228/2009 DER KOMMISSION

    vom 19. März 2009

    über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2009 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2009 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. März 2009 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. März 2009

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

    (3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.


    ANHANG

    Gruppennummer

    Laufende Nummer

    Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

    (in %)

    Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.7.2009-30.9.2009 hinzuzufügende Mengen

    (in kg)

    IL1

    09.4092

     (1)

    570 600

    IL2

    09.4091

     (2)

    280 000


    (1)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.

    (2)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


    Top