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Document 32009R0204

Verordnung (EG) Nr. 204/2009 der Kommission vom 16. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse sowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 71 vom 17.3.2009, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/204/oj

17.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2009 DER KOMMISSION

vom 16. März 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates hinsichtlich der Verlängerung der Gemeinschaftszollkontingente für Jute- und Kokoserzeugnisse sowie zur Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sowie Buchstabe b zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß ihrem in der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) vorgelegten Angebot und im Einklang mit ihrem Schema der Allgemeinen Präferenzen (APS) hat die Europäische Gemeinschaft im Jahre 1971 für Jute- und Kokoserzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern Zollpräferenzen gewährt. Diese Präferenzen bestanden in einer schrittweisen Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und in der Zeit von 1978 bis zum 31. Dezember 1994 in einer völligen Aussetzung dieser Zölle.

(2)

Seit Inkrafttreten des neuen APS am 1. Januar 1995 hat die Gemeinschaft am Rande des GATT autonom zollfreie Gemeinschaftskontingente für bestimmte Mengen von Jute- und Kokoserzeugnissen eröffnet. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für diese Erzeugnisse eröffneten Zollkontingente wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2158/2005 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

(3)

Da das APS durch die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (3) über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert worden ist, sollte auch die Vereinbarung über ein Zollkontingent für Jute- und Kokoserzeugnisse bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.

(4)

In der Kombinierten Nomenklatur für 2009 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission (5) sind die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) für bestimmte Waren geändert worden. Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 bezieht sich auf einige dieser KN-Codes und muss somit geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 am 1. Januar 2009 in Kraft tritt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die laufenden Nummern 09.0107, 09.0109 und 09.0111 in der fünften Spalte („Kontingentszeitraum“) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 werden die Angaben „vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006“, „vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2007“ und „vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008“ durch die Angaben „vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009“, „vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010“ und „vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011“ ersetzt.

Artikel 2

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang IV erster Teil wird für die laufende Nummer 09.0104 der KN-Code „6406 99 80“ in der zweiten Spalte durch den KN-Code „6406 99 85“ ersetzt.

b)

In Anhang IV zweiter Teil werden die KN-Codes für die laufende Nummer 09.0104 wie folgt geändert:

i)

In der Zeile des KN-Codes „6406 10 19“ wird der TARIC-Code „10“ in der dritten Spalte gestrichen;

ii)

die KN-Codes „6406 10 11“ und „6406 10 19“ in der zweiten Spalte werden durch den KN-Code „6406 10 10“ ersetzt;

iii)

der KN-Code „6406 99 80“ in der zweiten Spalte wird durch den KN-Code „6406 99 85“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2009

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 61.

(3)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(5)  ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1.


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