Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009R0054

    Verordnung (EG) Nr. 54/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

    ABl. L 17 vom 22.1.2009, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/54/oj

    22.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 17/37


    VERORDNUNG (EG) Nr. 54/2009 DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschuss EG/Dänemark-Färöer (2008/957/EG) (2) wurden die Tabellen I und II im Anhang des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits geändert.

    (2)

    In dem geänderten Protokoll 1 zum Abkommen werden drei neue jährliche Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in die Gemeinschaft vorgesehen. Die neuen Zollkontingente sollen ab dem 1. September 2008 gelten. Damit diese neuen Zollkontingente angewandt werden können, muss das Verzeichnis der Gemeinschaftszollkontingenten unterliegenden Fische und Fischereierzeugnisse in der Verordnung (EG) Nr. 669/97 geändert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) sieht eine Regelung zur Verwaltung von Zollkontingenten vor, nach der diese chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldungen ausgeschöpft werden. Zur Vereinfachung, und um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Färöer, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 669/97 genannten Zollkontingente gelten.

    (4)

    Für das Jahr 2008 sollte das Volumen der Zollkontingente nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung des vor dem Tag der Anwendung der Zollkontingente vergangenen Teils des Jahres als Teil des im Beschluss Nr. 2/2008 (2008/957/EG) genannten Ausgangsvolumens berechnet werden.

    (5)

    Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 669/97 entsprechend zu ändern.

    (6)

    Nach dem Beschluss Nr. 2/2008 (2008/957/EG) sollen die neuen Zollkontingente ab dem 1. September 2008 angewandt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 669/97 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Zollkontingente nach dieser Verordnung werden nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.“

    2.

    Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. September 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Januar 2009

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 101 vom 18.4.1997, S. 1.

    (2)  ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 72.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


    ANHANG

    In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 669/97 werden folgende Zeilen eingefügt:

    Laufende Nummer

    KN Code

    Taric-Unterteilung

    Warenbezeichnung

    Kontingentszollsatz

    Kontingentsmenge

    (Tonnen)

    „09.0672

    ex 0305 59 80

    80

    Köhler (Pollachius virens), gesalzen und getrocknet

    0

    Vom 1.9. bis 31.12.2008: 250

    Vom 1.1 bis 31.12.2009 und danach alljährlich vom 1.1 bis 31.12: 750

    09.0674

    ex 0307 91 00

    ex 0307 99 18

    ex 1605 90 30

    10

    10

    30

    Gemeine Wellhornschnecke (Buccinum Undatum), lebend, frisch oder gekühlt, gefroren, zubereitet oder haltbar gemacht

    0

    Vom 1.9. bis 31.12.2008: 400

    Vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 und danach alljährlich vom 1.1 bis 31.12: 1 200

    09.0676

    ex 0306 14 90

    10

    Krabben der Art Geryon affinis, gefroren

    0

    Vom 1.9. bis 31.12.2008: 250

    Vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 und danach alljährlich vom 1.1 bis 31.12: 750“


    Top