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Document 32009R0037

Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

ABl. L 14 vom 20.1.2009, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32010R0904

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/37/oj

20.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 37/2009 DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den Mehrwertsteuerbetrug wirksam bekämpfen zu können, müssen die Mitgliedstaaten die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze in möglichst kurzer Zeit sammeln und austauschen. Eine Frist von einem Monat entspricht am ehesten diesem Bedürfnis und trägt den Buchführungs- und Finanzrechnungszeiträumen der Unternehmen sowie den Zielen der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen Rechnung.

(2)

Angesichts der Änderungen der Frist für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze durch die Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (3) sind die Bezugnahmen auf diese Frist in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates (4) zu ändern.

(3)

Da die Ziele der geplanten Maßnahme zur Betrugsbekämpfung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil deren Handeln von den Informationen abhängt, die die anderen Mitgliedstaaten gesammelt haben, und daher wegen des erforderlichen Einsatzes aller Mitgliedstaaten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(4)

Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen erforderlich sind, um die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 an die in der Richtlinie (EG) Nr. 2008/117/EG vorgesehenen Maßnahmen anzupassen, muss diese Verordnung an demselben Tag wie jene Richtlinie in Kraft treten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.“

2.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.“

3.

Artikel 25 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Artikel 23 und 24 verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren, so kommt sie dieser Pflicht so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Ende des Zeitraums nach, auf den sich die Informationen beziehen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 wird in den Fällen, in denen der Datenbestand unter den in Artikel 22 genannten Umständen durch weitere Informationen ergänzt wird, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens in dem Monat nach dem Zeitraum, in dem die zusätzlichen Informationen erfasst wurden, Zugang zu diesen Ergänzungen gewährt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 22. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.


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