EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009D0945

2009/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 327 vom 12.12.2009, p. 21–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/945/oj

12.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2009

über die von Frankreich zugunsten der RATP geplante Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP (Staatliche Beihilfe C 42/07 (ex N 428/06))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5505)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/945/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 notifizierte Frankreich der Kommission die Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP. Mit Schreiben vom 29. September 2006, 15. Dezember 2006 und 4. April 2007 übermittelte Frankreich der Kommission ergänzende Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 unterrichtete die Kommission Frankreich über ihre Entscheidung, wegen der angemeldeten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (nachstehend „Einleitungsentscheidung“ genannt).

(3)

Die Einleitungsentscheidung wurde am 15. Januar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(4)

Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 22. Januar 2008.

(5)

Am 19. Februar 2008 gingen bei der Kommission Stellungnahmen eines Beteiligten ein. Sie leitete diese Stellungnahmen an Frankreich weiter, das sich mit Schreiben vom 3. April 2008 dazu äußerte.

(6)

Am 23. April 2008 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission davon, dass die französische Regierung im Herbst 2007 die Reform der Rentensondersysteme für Staatsbetriebe und insbesondere des Rentensystems für die RATP-Beschäftigten eingeleitet hat.

(7)

Am 6. Januar 2009 sandte die Kommission ein Auskunftsersuchen an die französischen Behörden, das von diesen am 3. März 2009 beantwortet wurde.

2.   BESCHREIBUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS

(8)

Die Régie Autonome des Transports Parisiens (nachstehend „RATP“ genannt) ist ein französischer öffentlicher Verkehrsbetrieb, der zu 100 % im Besitz des französischen Staates ist. Sie wurde mit der Loi no 48-506 du 21 mars 1948 relative à la réorganisation et à la coordination des transports de voyageurs dans la région parisienne (Gesetz Nr. 48-506 vom 21. März 1948 über die Reorganisation und Koordinierung der Personenbeförderung in der Region Paris) (3) gegründet; Gegenstand des Unternehmens ist der „ihm übertragene Betrieb der Personennahverkehrsnetze und -linien (4).

(9)

Durch das Gesetz wurden die Tätigkeit der RATP auf den Personennahverkehr in der Region Paris begrenzt. Nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 48-506 vom 21. März 1948 ist die RATP damit beauftragt, „die Personennahverkehrsnetze der Stadt Paris und des Départements Seine und die Linien der Départements Seine-et-Oise und Seine-et-Marne zu betreiben, die zuvor an die Compagnie du chemin de fer métropolitain oder die Société des transports en commun de la région parisienne konzessioniert oder verpachtet waren“. Dies wurde mit der genannten Verordnung Nr. 59-151 vom 7. Januar 1959 bestätigt.

(10)

Die RATP hat jedoch die Möglichkeit, über Tochtergesellschaften auch außerhalb der Region Ile-de-France Dienstleistungen anzubieten (5). Die als Aktiengesellschaften gegründeten Tochtergesellschaften der RATP sind heute in drei großen Bereichen zusammengefasst, die rund 2 050 Mitarbeiter beschäftigen, von denen 170 von der Muttergesellschaft abgestellt sind:

der Bereich Transport (Verkehr), der von RATP Développement SA geführt wird, erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2005 einen konsolidierten Umsatz von 57 Mio. EUR, davon 4,7 Mio. EUR im Ausland und 3,1 Mio. EUR in Regionen (Frankreich ohne Ile-de-France);

der Bereich Ingénierie (Technik), der von RATP International SA geführt wird, erzielte im Geschäftsjahr 2005 einen konsolidierten Umsatz von 86 Mio. EUR, davon fast 80 % im Ausland und den Rest in Frankreich, im Wesentlichen außerhalb der Region Ile-de-France;

der Bereich Valorisation des espaces (Flächennutzung) umfasst im Wesentlichen Tochtergesellschaften, die sich mit Immobilienentwicklung (auf den von der RATP bewirtschafteten Grundstücken), mit der Nutzung und Aufwertung der Ladenflächen in den Metrostationen und mit Telekommunikationstätigkeiten befassen; ihr konsolidierter Umsatz — ausschließlich in der Region Ile-de-France — belief sich im Geschäftsjahr 2005 auf 33 Mio. EUR.

(11)

Die Gruppe RATP beschäftigt insgesamt 46 050 Mitarbeiter, von denen 44 000 als öffentlich Bedienstete („agents sous statut“) bei der RATP beschäftigt sind, während die restlichen 2 050 Mitarbeiter bei Tochtergesellschaften der RATP arbeiten.

(12)

Die Beschäftigungsbedingungen der öffentlich Bediensteten werden im Verordnungsweg im Personalstatut der RATP („statut des agents de la RATP“) (6) festgelegt. Die Beschäftigungsbedingungen für die 2 050 in den Tochtergesellschaften der RATP arbeitenden Mitarbeiter sind dagegen tarifvertraglich festgelegt, so dass sie nicht dem Personalstatut der RATP unterliegen.

3.   BESCHREIBUNG DES PERSONENNAHVERKEHRSMARKTES IN DER REGION ILE-DE-FRANCE

(13)

Bislang ist der Personennahverkehrsmarkt in der Region Ile-de-France nicht für den Wettbewerb geöffnet. Die Lizenzen für den Betrieb der Nahverkehrslinien wurden nach dem im Décret no 59-157 du 7 janvier 1959 relatif à l’organisation des transports de voyageurs dans la région Ile-de-France (Dekret Nr. 59-157 vom 7. Januar 1959 über die Organisation der Personenbeförderung in der Region Ile-de-France) (7) vorgesehenen Verfahren vergeben; dabei wurde der Markt für den Personennahverkehr in der Region Ile-de-France unter der RATP und einer Vielzahl etablierter privatwirtschaftlicher Unternehmen, die damals in der Region Ile-de-France tätig waren, aufgeteilt.

(14)

Neben der RATP erbringen rund hundert Unternehmen Nahverkehrsdienstleistungen in der Region Ile-de-France. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um die SNCF und um private Unternehmen, die in der Vereinigung OPTILE zusammengeschlossen sind (etwa 95 Unternehmen, darunter die drei größten Busunternehmen Veolia Transport, Keolis und Transdev).

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (8) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1370/2007“ genannt) sieht die stufenweise Öffnung des Nahverkehrsmarktes vor. Sie wird gemäß Artikel 12 am 3. Dezember 2009 in Kraft treten.

4.   LEISTUNGEN DES SONDERRENTENSYSTEMS FÜR DIE RATP-BESCHÄFTIGTEN VOR UND NACH DER ANGEMELDETEN REFORM

(16)

Das Rentensystem der RATP ist in Artikel 31 des genannten Gesetzes Nr. 48-506 vom 21. März 1948, ergänzt durch das Dekret Nr. 59-1091 vom 23. September 1959 über das Statut der RATP (9), vorgesehen.

(17)

Das Rentensystem für die RATP-Beschäftigten ist ein Sondersystem im Sinne der Artikel L. 711-1 und R. 711-1 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch), das bestimmte Vorteile gegenüber den Systemen nach dem allgemeinen Rentenrecht beinhaltet. Es handelt sich um ein rechtlich geregeltes System, das vom Staat im Wege von Verwaltungsvorschriften festgelegt wird. Für die Entwicklung der Parameter, der Beiträge und insbesondere der Leistungen gelten Rechtsvorschriften.

(18)

Bis zum 15. Januar 2008 betrafen die wichtigsten Besonderheiten des Sonderrentensystems für die RATP-Beschäftigten gegenüber den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht die Art der Berechnung des Rentenanspruchs und die Art der Rentenfeststellung.

(19)

Bei den Systemen des allgemeinen Rentenrechts berechnet sich die Rentenhöhe nach dem Durchschnittsgehalt während des gesamten oder eines Teils des Berufslebens. Zudem ist sie von der Versicherungsdauer oder vom Alter abhängig, wobei ein Abschlag oder Aufschlag vorgenommen wird, wenn die festgelegten Werte für diese beiden Kriterien nicht erreicht oder überschritten werden. So wird die Rente nach dem allgemeinen Rentenrecht auf der Grundlage des Durchschnittsgehalts (einschließlich Zulagen) der 25 besten Erwerbsjahre (gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze) berechnet; auf dieses Gehalt wird ein Satz von 50 % (voller Satz) angewandt, wenn der Versicherte mindestens 40 Versicherungsjahre nachweist.

(20)

Nach dem Rentensystem der RATP hatten die öffentlich Bediensteten dagegen für jedes Versicherungsjahr einen Rentenanspruch in Höhe von 2 % des Grundgehalts ohne Zulagen, das in den sechs letzten Monaten der Erwerbstätigkeit bezogen wurde, nach oben begrenzt auf 37,5 Beitragsjahre. Somit erhielt ein RATP-Mitarbeiter nach 37,5 Arbeitsjahren eine Rente in Höhe von 75 % seines letzten Gehalts ohne Zulagen, d. h. etwa 64,5 % seines letzten Gehalts einschließlich Zulagen.

(21)

Die Grundprinzipien der mit dem Gesetz vom 21. August 2003 (10) für fast alle französischen Rentengrundsysteme eingeführten Reform wurden mit den Dekreten 2008-48 vom 15. Januar 2008 (11), 2008-637 vom 30. Juni 2008 (12) und 2008-1514 vom 30. Dezember 2008 (13) auf das Sonderrentensystem der RATP ausgedehnt. Eines der Ziele dieser Reform bestand darin, die Sondersysteme an die Grundsysteme für privatrechtlich Beschäftigte und Beamte nach dem allgemeinen Rentenrecht anzugleichen. Im Fall des Sondersystems der RATP wird die Beitragszahlungsdauer, die Anspruch auf die volle Rente verleiht, bis 2012 schrittweise auf 40 Jahre und anschließend jeweils am 1. Juli jedes Jahres um ein weiteres Quartal angehoben, bis sie die nach dem allgemeinen System und dem System für den öffentlichen Dienst geforderte Dauer erreicht (die Versicherungsdauer von 41 Jahren, die im Jahr 2012 für das allgemeine Rentensystem und das System des öffentlichen Dienstes gilt, dürfte somit beim Sondersystem 2016 erreicht sein).

5.   FINANZIERUNG DES SONDERRENTENSYSTEMS FÜR DIE RATP-MITARBEITER VOR UND NACH DER ANGEMELDETEN REFORM

(22)

Das Rentensystem für die Mitarbeiter der RATP ist ein umlagefinanziertes System, bei dem die von den aktiv Beschäftigten gezahlten Rentenversicherungsbeiträge direkt zur Zahlung der Ruhegehälter der Rentenempfänger verwendet werden (14).

(23)

Bis zum 31. Dezember 2005 war die RATP der rechtliche Schuldner der Rentenverpflichtungen nach dem Sondersystem. Nach Artikel 20 des genannten Gesetzes von 1948 war die RATP zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts ihres Sonderrentensystems verpflichtet.

(24)

Verwaltet wurde dieses Sonderrentensystem von der Pensionsabteilung der RATP, die zur juristischen Einheit RATP gehörte. Diese Abteilung vereinnahmte die Arbeitnehmerbeiträge der aktiv Beschäftigten der RATP und die Arbeitgeberbeiträge der RATP und zahlte die Renten an die Anspruchsberechtigten aus. Die Rentenversicherungsbeitragssätze (Arbeitnehmeranteil von 7,85 % und Arbeitgeberanteil von 15,34 %) lagen unter den Beitragssätzen nach dem allgemeinen Rentenrecht (Arbeitnehmeranteil von 12 % und Arbeitgeberanteil von 18 %).

(25)

Über viele Jahre verzeichnete das Rentensystem der RATP ein strukturelles Defizit aus Gründen, die mit dem demografischen Ungleichgewicht zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern, mit den Vorteilen gegenüber dem allgemeinen Rentensystem und — bis zum 31. Dezember 2005 — mit der normierten Festsetzung der Rentenversicherungsbeitragssätze zusammenhingen. Diese wiederholten Defizite des Rentensystems der RATP wurden auf der Grundlage von Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 1959 und des Dekrets vom 7. Januar 1959 vom Staat ausgeglichen.

(26)

Am 29. Juni 2006 notifizierte Frankreich die Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP. Den französischen Behörden zufolge ist diese Reform im Rahmen der in den letzten zehn Jahren einleiteten Entwicklung des institutionellen Kontextes im Nahverkehr in der Region Ile-de-France sowie im Rahmen der Vorbereitung der Öffnung des Nahverkehrs für den Wettbewerb zu sehen.

(27)

Die angemeldete Reform wird in zwei Phasen durchgeführt.

5.1.   EINRICHTUNG DER RENTENKASSE FÜR DAS PERSONAL DER RATP AM 1. JANUAR 2006

(28)

Mit Artikel 1 des Dekrets Nr. 2005-1635 vom 26. Dezember 2005 (15) wurde am 1. Januar 2006 eine Rentenkasse für das Personal der RATP (nachstehend „CRP-RATP“ genannt) eingerichtet.

(29)

Die CRP-RATP hat den Status eines privatrechtlichen Sozialversicherungsträgers, besitzt Rechtspersönlichkeit und ist von der RATP rechtlich und finanziell unabhängig. Nach Artikel L711-1 Code de la sécurité sociale ist die CRP-RATP mit den in Artikel L111-1 dieses Gesetzbuchs genannten Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattet; dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass die Organisation der sozialen Sicherheit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht. Sie unterliegt wie alle Rentenkassen den Vorschriften des Code de la sécurité sociale. Sie untersteht der Aufsicht durch die zuständigen staatlichen Behörden, die durch Regierungskommissare vertreten werden.

(30)

Mit dem Tag ihrer Einrichtung wurde anstelle der RATP die CRP-RATP zum einzigen rechtlichen Schuldner der Altersrenten der öffentlich Bediensteten.

(31)

Seit dem 1. Januar 2006 leistet die RATP an die CRP-RATP Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung in Höhe der Beiträge, welche die dem Sondersystem angeschlossenen aktiven Beitragszahler und das Unternehmen selbst als Arbeitgeber abzuführen haben. Das Beitragsniveau wurde im Übrigen vom gleichen Tag an auf das nach dem allgemeinen Rentenrecht übliche Niveau angehoben (16). Über diese Rentenversicherungsbeiträge hinaus erhält die CRP-RATP vom Staat eine Ausgleichszahlung. Mit dieser Ausgleichszahlung werden sowohl das demografisch bedingte Defizit des Sondersystems als auch die damit verbundenen Rentenansprüche finanziert. In den Jahren 2006 und 2007 leistete der Staat Zuschüsse in Höhe von 390,11 bzw. 414 Mio. EUR.

5.2.   FINANZIELLE ANLEHNUNG DER GRUNDANSPRÜCHE DES SONDERSYSTEMS DER RATP AN DIE SYSTEME NACH ALLGEMEINEM RENTENRECHT

(32)

Artikel 18 des Dekrets 2005-1635 vom 26. Dezember 2005 sieht vor, dass die CRP-RATP die Möglichkeit hat, einen Teil der Rentenansprüche des Sondersystems für die RATP-Beschäftigten finanziell an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht (CNAV (17) und ARGIC (18)/ARRCO (19)) anzulehnen (20), d. h. die Rentenvorgänge der CRP-RATP technisch auf die allgemeinem Rentensysteme (nachstehend „Aufnahmesysteme“ genannt) zu übertragen.

(33)

Durch die Anlehnung eines Teils der Rentenansprüche des Sondersystems der RATP an die allgemeinen Rentensysteme soll der Mechanismus der generationenübergreifenden und berufsübergreifenden Solidarität auf eine breitere demografische Basis gestellt und dadurch eine zukunftssichere Finanzierung der nach dem Umlagesystem finanzierten Rentenpflichtversicherungssysteme gewährleistet werden.

(34)

Gemäß Artikel L222-6 Code de la sécurité sociale kann die Anlehnung eines Sonderrentensystems oder eines anderen Rentensystems an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht für denjenigen Teil der von den Sondersystemen bedienten Leistungen erfolgen, der den Rentenversicherungsleistungen entspricht, mit denen die nach allgemeinem Rentenrecht versicherten Arbeitnehmer bedient werden.

(35)

Im Rahmen eines umlagefinanzierten Rentensystems werden bei der Übernahme der in einem anderen System (und somit nach anderen Kriterien) erworbenen Altansprüche durch ein Aufnahmesystem diese Anwartschaften auf der Grundlage der Regelungen des Aufnahmesystems berechnet, so als ob die Anspruchsberechtigten (Rentner, aktiv Beschäftigte und Ausgeschiedene) während ihres gesamten Berufslebens in das Aufnahmesystem eingezahlt hätten.

(36)

Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden die Grundansprüche berechnet, d. h. diejenigen Ansprüche, die den nach den Regeln der Aufnahmesysteme berechneten Rentenleistungen entsprechen, die von diesen Systemen übernommen würden (21). Von den Aufnahmesystemen können nur die so festgelegten Grundansprüche übernommen werden.

(37)

Artikel 222-6 Code de la sécurité sociale schreibt weiterhin vor, dass bei der Anlehnung eines Sondersystems der Grundsatz der unbedingten Finanzneutralität des Vorgangs für die Sozialversicherten des Aufnahmesystems gewahrt sein muss. Mit anderen Worten dürfen die Aufnahmesysteme durch die Anlehnung eines Sonderrentensystems finanziell nicht schlechter gestellt werden.

(38)

In diesem Stadium kommt das „Aufwiegen“ zum Tragen, bei dem bestimmt wird, welcher Anteil dieser früheren Rentenansprüche bei der Anlehnung tatsächlich anerkannt wird, damit der Grundsatz der Finanzneutralität gewahrt ist. Rein konzeptionell wird beim Aufwiegen der Rentenlastquotient des angelehnten Systems mit dem Rentenlastquotienten des Aufnahmesystems verglichen (22). Das Aufnahmesystem bestimmt daraufhin, bei welchem Übernahmeverhältnis der neu berechneten Altansprüche die Gleichheit dieser Rentenlastquotienten gewährleistet ist: Für diesen Anerkennungssatz werden die Rentenansprüche vom Aufnahmesystem „unentgeltlich“ übernommen.

(39)

Wenn vom Aufnahmesystem weniger als 100 % der neu berechneten Anwartschaften anerkannt werden, kann dieses System dem angelehnten System vorschlagen, im Wege einer Zuzahlung oder Ausgleichszahlung („soulte“) 100 % dieser Ansprüche anerkennen zu lassen.

(40)

Mit der Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlung wird bezweckt, dass die Ex-ante-Situation des Aufnahmesystems nicht verschlechtert wird. Beim vorausschauenden Aufwiegen entspricht die Ausgleichszahlung von der Höhe her dem aktualisierten Nettowert der jährlichen Zuzahlung. Dabei werden durch diese jährliche Zuzahlung für die vom Aufnahmesystem übernommenen zusätzlichen Ansprüche (die über die unentgeltlich übernommenen Ansprüche hinausgehen) jährlich die Lastquotienten zwischen dem aufgenommenen System und dem Aufnahmesystem ausgeglichen.

(41)

Im Fall einer strukturell defizitären Finanzlage des Aufnahmesystem erfordert diese Berechnungsmethode, dass dieses tendenzielle Ungleichgewicht nicht verschärft wird; sie erfordert dagegen nicht, dass es durch einen vorsorglichen technischen Ausgleich, der von der übertragenen Gruppe gefordert wird, verringert wird.

(42)

Da sich im vorliegenden Fall die demografische Struktur der RATP weniger günstig darstellt als die eines durchschnittlichen französischen Unternehmens, das den allgemeinen Rentensystemen angeschlossen ist, erfordert die vollständige Anlehnung der Grundansprüche nach dem Sonderrentensystem für die RATP-Mitarbeiter an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht Ausgleichszahlungen an die Aufnahmesysteme, d. h. pauschale Sonderbeiträge mit schuldbefreiender Wirkung.

(43)

Die französischen Behörden haben die Berechnungsmethoden für diese Ausgleichszahlungen ausführlich dargelegt. Die Berechnungen werden nach den bei der Durchführung geltenden Werten der Parameter angestellt. Bei diesen Parametern handelt es sich um:

die Beitragssätze und die Bemessungsgrundlagen, anhand derer die Rücklagen berechnet werden können, die von den Zusatzversorgungssystemen erwartet werden;

den Anpassungssatz und gegebenenfalls die Sterbetafel, die sich entsprechend den wirtschaftlichen Umständen unterscheiden.

(44)

Die französischen Behörden gehen nach jetzigem Stand davon aus, dass folgende Ausgleichzahlungen zu leisten sind:

Die Ausgleichszahlung an die Caisse nationale d’assurance vieillesse (CNAV), die das Allgemeine System der Sozialversicherung verwaltet, dürfte etwa [400 bis 800] (23) Mio. EUR betragen.

Die Zahlungen an die privatrechtlichen Zusatzversorgungssysteme AGIRC-ARRCO in Form einer Beteiligung an den technischen Rücklagen dieser Systeme dürften sich auf etwa [80 bis 300] Mio. EUR belaufen.

(45)

Die französische Regierung beabsichtigt, diese Ausgleichszahlungen an die Systeme nach allgemeinem Rentenrecht anstelle der CRP-RATP zu übernehmen, damit die Finanzneutralität der Anlehnung des Sondersystems der RATP an diese Aufnahmesysteme gewährleistet ist.

(46)

Im Hinblick auf die nach der Anlehnung erworbenen Grundansprüche ist vorgesehen, dass die RATP und ihre Mitarbeiter die allgemein üblichen Rentenbeiträge zahlen und im Gegenzug Leistungen aus dem allgemeinen System und den Zusatzversorgungssystemen erhalten.

6.   GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME DER EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG

(47)

In ihrer Einleitungsentscheidung äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Reform mit dem Gemeinsamen Markt. Die Kommission teilte mit, dass im Zuge des Verfahrens festgestellt werden soll, ob die angemeldete Reform eine Beihilfe an die RATP darstellt.

(48)

Die Kommission stellte sich zunächst die Frage nach dem Zusammenhang zwischen der Einrichtung der CRP-RATP und der Anlehnung an die allgemeinen Rentensysteme und hielt es für erforderlich zu überprüfen, ob die Anlehnung der Grundansprüche eine staatliche Beihilfe zugunsten der RATP darstellt.

(49)

Zudem bezweifelte die Kommission, dass die staatliche Finanzierung der Sonderansprüche des Rentensystems der RATP keine staatliche Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(50)

Schließlich äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der angemeldeten Reform und ihrer Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das allgemeine Interesse. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der angemeldeten Reform wirft die Kommission die Frage auf, ob der Nahverkehrsmarkt in der Region Paris tatsächlich und wirksam geöffnet ist und ob die Faktoren, die die rechtliche und tatsächliche Lage der RATP kennzeichnen und wirksamen Wettbewerb behindern könnten, beseitigt wurden. Zudem äußerte die Kommission Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Reform und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Reform auch die Rentenansprüche der Beschäftigen betrifft, die nach der Durchführung der Reform eingestellt werden.

(51)

In ihrer Entscheidung vom 10. Oktober 2007 gelangte die Kommission dagegen zu dem Schluss, dass die staatliche Finanzierung des Fehlbetrags des Rentensystems der RATP für den Zeitraum 1995-2005 eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (24) darstellt (siehe Randnummer 15 dieser Entscheidung).

(52)

Zudem vertrat die Kommission die Auffassung, dass Artikel 87 EG-Vertrag auf die CRP-RATP nicht anwendbar ist, da diese kein Unternehmen ist (Randnummer 67 der Einleitungsentscheidung).

(53)

Schließlich war die Kommission der Ansicht, dass die Garantie, die der französische Staat den Anspruchsberechtigten des Sondersystems gab, direkt den Beschäftigten der RATP und nicht der RATP selbst zugute kam und daher nicht als wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden kann (Randnummer 70 der Einleitungsentscheidung).

7.   ARGUMENTE DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN NACH DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(54)

In ihrem Schreiben vom 22. Januar 2008 wiesen die französischen Behörden darauf hin, dass die angemeldete Reform aus ihrer Sicht eine personenbezogene Beihilfe und keine Beihilfe für das Unternehmen RATP sei und als solche keine staatliche Beihilfe zugunsten der RATP darstellen könne. Zudem vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass zwar der tatsächliche Begünstigte der angemeldeten Reform die RATP sei, die Reform aber nicht geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, da die RATP nur auf einem einzigen Markt tätig sei, nämlich dem Personennahverkehrsmarkt in der Region Ile-de-France, der noch nicht für den Wettbewerb geöffnet sei, und da die Reform sich nicht auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften der RATP oder auf die Märkte, auf denen diese tätig seien, auswirke.

(55)

Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Anlehnung der CRP-RATP an das allgemeine Rentensystem keine Beihilfeelemente zugunsten der RATP enthalte, da kein Vorteil für die RATP vorliege.

(56)

Zunächst vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass — wie die Kommission selbst unter Randnummer 69 des Einleitungsbeschlusses festgestellt habe — „der zweite Schritt der Reform, d. h. die Zahlung der Ausgleichszahlungen und die Übertragung der Finanzierung der Grundansprüche von der CRP-RATP auf CNAV und AGIRC-ARRCO die wirtschaftliche Lage der RATP nicht mehr betrifft“.

(57)

Im Übrigen sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die den Grundansprüchen entsprechenden Verpflichtungen der RATP keine Kosten darstellen würden, die diese gemäß der Gemeinschaftsrechtsprechung normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen. Den französischen Behörden zufolge werden aus den Finanzmitteln der französischen Unternehmen normalerweise Beitragszahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an die allgemeinen Rentenkassen bestritten und keine Rentenzahlungsverpflichtungen an aktiv Beschäftigte und Rentner, wie dies bei der RATP der Fall gewesen sei, die bis zur angemeldeten Reform eine Pensionsabteilung hatte. Da die Anlehnung der CRP-RATP an das allgemeine Rentensystem und die Ausgleichszahlungen des Staates mit der Zahlung eines Beitrags mit schuldbefreiender Wirkung in Höhe des Rentenbeitrags nach allgemeinem Rentenrecht einhergehen würden, hätten sie nicht zur Folge, dass die RATP von Aufwendungen entlastet werde, die sie normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen.

(58)

Schließlich vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass es, da das Sonderrentensystem vom Staat bei der Gründung der RATP im Jahr 1948 auferlegt worden sei, anomal wäre, wenn das Unternehmen für die Ausgleichszahlungen aufkommen müsste, die die Gegenleistung für die Anlehnung der CRP-RATP an das allgemeine Rentensystem seien.

(59)

Erstens sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Rechtsprechung, der zufolge die auf einem Tarifvertrag beruhenden Aufwendungen von ihrem Wesen her Aufwendungen darstellen, die normalerweise aus den Eigenmitteln eines Unternehmens bestritten werden, unabhängig davon, ob das Unternehmen diesen Tarifvertrag freiwillig angenommen hat oder dieser kraft einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift auf dieses Unternehmen ausgedehnt wurde (25), im vorliegenden Fall nicht gelte, da das Rentensystem für die RATP-Beschäftigten nicht auf einem Tarifvertrag beruhe.

(60)

Zweitens vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass der RATP aus den bestehenden Sonderansprüchen kein Vorteil erwachse. Die Tatsache, dass die RATP weiterhin öffentlich Bedienstete einstelle, die Sonderansprüche erwürben, beweise nicht, dass das Bestehen der Sonderansprüche einen wirtschaftlichen Vorteil für die RATP darstelle.

(61)

Drittens halten die französischen Behörden daran fest, dass die staatliche Finanzierung der Sonderansprüche nur den reinen Ausgleich für die außergewöhnlichen Aufwendungen der RATP darstelle. Nach Ansicht der französischen Behörden geht die Schlussfolgerung, dass die Finanzierung der Sonderrentenansprüche keine staatliche Beihilfe darstellen würden, aus den Grundsätzen hervor, die die Gemeinschaftsrechtsprechung seit dem Bestehen der Gemeinschaft entwickelt habe und die zuletzt in den Urteilen Combus  (26) und Enirisorse  (27) dargelegt worden seien.

(62)

Für den Fall, dass die Kommission der Ansicht sein sollte, dass die angemeldete Reform Beihilfeelemente enthalte, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass diese Reform in jedem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(63)

Sie halten daran fest, dass die angemeldete Reform mit der Methode der gestrandeten Kosten vereinbar und wettbewerbsfördernd sei.

(64)

Im Übrigen sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die neue Finanzierung der Rentenansprüche ab 2006 für das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem Markt erforderlich und verhältnismäßig ist.

(65)

Nach Ansicht der französischen Behörden ist die angemeldete Reform notwendig, da sie die in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehene Liberalisierung des Nahverkehrssektors der Region Ile-de-France vorbereite. Mit dieser Reform könnten Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichen und privaten Betreibern vermieden und die Marktzutrittsschranke, die die Finanzierung der Renten der RATP dargestellt habe, endgültig abgebaut werden.

(66)

Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angemeldeten Reform unterrichteten die französischen Behörden die Kommission in ihrem Schreiben vom 23. April 2008 über die von der französischen Regierung eingeleitete Reform des Sonderrentensystems der RATP, mit der das Sonderrentensystem der RATP an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts angeglichen werde.

8.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN NACH DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(67)

Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 brachte die Gewerkschaft SUD der RATP ihren Widerstand gegen das von den französischen Behörden angemeldete Vorhaben zum Ausdruck, mit dem einzig das Ziel verfolgt werde, die RATP zu einem großen internationalen Konzern umzuformen, und das nur durch Gewinnstreben motiviert sei. In diesem Schreiben wies die Gewerkschaft SUD der RATP die Kommission darauf hin, dass die Mitarbeiter der RATP ihrer Ansicht nach keine privatrechtlich Beschäftigten seien, für die der Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) gelte.

(68)

Die Gewerkschaft SUD der RATP behauptet im Übrigen, dass die Reform des Rentensystems der RATP von einer paritätischen gemischten Kommission hätte ausgearbeitet werden müssen, da sie in den Bereich der Tarifverhandlungen zwischen Sozialpartnern falle.

9.   ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(69)

Im Hinblick auf den für die Beschäftigten der RATP geltenden Rechtsrahmen teilen die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. April 2008 mit, dass für die öffentlich Bediensteten der RATP die Bestimmungen des Code du travail gelten sollen, sofern die Geltung seiner Bestimmungen für diese Mitarbeiter durch den Code du travail oder die Rechtsprechung nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde. Nach Auffassung Frankreichs kann allein aus dem Bestehen dieser Ausnahmen nicht gefolgert werden, dass die Mitarbeiter der RATP in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen würden.

(70)

Frankreich teilt weiterhin mit, dass das Rentensystem in dem Dekret Nr. 60-1362 vom 19. Dezember 1960, mit dem der paritätischen gemischten Kommission der RATP die Zuständigkeit für das Personalstatut gegeben wird, nicht genannt werde. Den französischen Behörden zufolge ist das Rentensystem der RATP nicht aus Tarifverhandlungen hervorgegangen, sondern der RATP vom Staat auf dem Verwaltungsweg vorgegeben worden.

10.   GELTUNGSBEREICH DIESER ENTSCHEIDUNG

(71)

Diese Entscheidung betrifft die Vereinbarkeit des neuen Systems zur Finanzierung der Renten mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen.

(72)

Die Einleitung des Verfahrens am 10. Oktober 2007 und insbesondere die Stellungnahmen der französischen Behörden ermöglichten es der Kommission, die Modalitäten der Durchführung der angemeldeten Reform zu präzisieren und dadurch drei Maßnahmen zu ermitteln, die Beihilfeelemente enthalten könnten.

(73)

Zum Ersten ist die CRP-RATP seit dem 1. Januar 2006 anstelle der RATP der einzige rechtliche Schuldner der Altersrenten der öffentlich Bediensteten der RATP.

(74)

Zum Zweiten leistet der Staat seit dem 1. Januar 2006 eine Ausgleichszahlung an die CRP-RATP. Dieser staatliche Zuschuss deckt das demografisch bedingte Defizit und die Mehrkosten des Sondersystems der RATP.

(75)

Zum Dritten wird bei der angemeldeten Reform die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die CRP-RATP die Rentengrundansprüche des Sondersystems an die allgemeinen Rentensysteme anlehnt. Der Staat übernimmt anstelle der CRP-RATP die Ausgleichszahlungen zur Wahrung des Grundsatzes der unbedingten Finanzneutralität der Anlehnung.

11.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER ERSTEN MASSNAHME: EINRICHTUNG DER CRP-RATP

(76)

Die Kommission stellt fest, dass die CRP-RATP seit dem 1. Januar 2006 anstelle der RATP der einzige rechtliche Schuldner der Altersrenten der öffentlich Bediensteten der RATP ist. Die Kommission stellt fest, dass die Beitragszahlungen der RATP an die CRP-RATP seitdem darüber hinaus schuldbefreiende Wirkung haben.

(77)

Die Kommission stellt fest, dass im Rahmen des vor dem 1. Januar 2006 bestehenden Systems die RATP rechtlich Schuldner der Rentenverpflichtungen nach dem Sondersystem war. Damit wich die Finanzierung des Sondersystems für die RATP-Beschäftigten vom allgemeinen Rentenrecht ab: Die RATP gewährleistete das finanzielle Gleichgewicht des Sondersystems, wobei der von der RATP an das Sondersystem gezahlte Arbeitgeberbeitrag keine schuldbefreiende Wirkung hatte.

(78)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der angemeldeten Reform in erster Linie dazu geführt haben, dem Arbeitgeberbeitrag der RATP für die Renten ihrer Beschäftigten schuldbefreiende Wirkung zu verleihen und die RATP damit von der historischen Verpflichtung, das finanzielle Gleichgewicht des Sondersystems zu gewährleisten, zu befreien. Mit anderen Worten hat die angemeldete Reform die Verantwortung für das finanzielle Gleichgewicht des Sonderrentensystems der RATP auf die CRP-RATP und somit letzten Endes auf den Staat übertragen.

(79)

Die Kommission stellt zudem fest, dass die Verpflichtung zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Sondersystems, die auf der RATP lastete, ohne die angemeldete Reform zur Ausweisung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Staat geführt hätte, die bei der Umstellung auf den IFRS-Standard (International Financial Reporting Standard), der für die RATP seit dem 30. Juni 2007 gilt, als Rückstellung verbucht worden wäre (28).

(80)

Die Kommission betont an dieser Stelle, dass die Einrichtung der CRP-RATP die gleichen Fragen aufwirft wie die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter (29). Infolgedessen wird die Kommission bei der Prüfung, ob die in Rede stehende Maßnahme Beihilfeelemente enthält, wie in der genannten Entscheidung vorgehen.

11.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(81)

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(82)

Eine nationale Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: 1. die fragliche Maßnahme gewährt einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil; 2. dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln finanziert; 3. dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und 4. dieser Vorteil beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

(83)

Im Folgenden werden die Gründe dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die fragliche Maßnahme diese kumulativen Bedingungen erfüllt und demnach eine staatliche Beihilfe zugunsten der RATP im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

11.1.1.   VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS ZUGUNSTEN DER RATP

(84)

Um würdigen zu können, ob die betreffende Maßnahme Beihilfeelemente enthält, muss bestimmt werden, ob diese Maßnahme der RATP einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, indem sie sie von Kosten entlastet, die das Unternehmen normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und dadurch die Marktkräfte daran hindert, ihre normalen Wirkungen zu zeigen (30).

(85)

In diesem Zusammenhang sind normale Aufwendungen nach der ständigen Rechtsprechung die gewöhnlichen Kosten des laufenden Betriebs oder der laufenden unternehmerischen Tätigkeit (31). Der Gerichtshof entschied auch, dass eine Beihilfe in einer Verringerung der Belastungen besteht, die normalerweise den Etat der Unternehmen in Anbetracht der Natur oder des Aufbaus der fraglichen Lastenregelung treffen, während eine Sonderlast eine zusätzliche, über diese normalen Belastungen hinausgehende Last ist (32).

(86)

Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs und gemäß ihrer Entscheidungspraxis (33) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einstufung als „normale Last“ oder „Sonderlast“ voraussetzt, dass ein Bezugs- oder Vergleichsrahmen gebildet wird mit dem Ziel, Unternehmen zu ermitteln, die mit Blick auf das mit der Maßnahme angestrebte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage wären.

(87)

Dabei ist daran zu erinnern, das zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lediglich festzustellen ist, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen.

(88)

Bei der Wahl des Bezugssystems ist nach Angaben des Gerichtshofs in zwei Schritten vorzugehen: Zunächst muss die von der Maßnahme betroffene Lastenregelung und anschließend das für die betreffende Lastenregelung geltende allgemeine System bestimmt werden.

(89)

Wenn ein relevantes exogenes Vergleichssystem ermittelt werden kann, in Bezug auf welches das Vorliegen „außergewöhnlicher“ Belastungen definiert werden könnte, stellt die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Andernfalls stellt die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar.

11.1.1.1.    Nichtbestehen eines exogenen Vergleichssystems

(90)

Bei der Anwendung dieser Methode auf den vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die von der Maßnahme betroffene Lastenregelung in den Sozialabgaben besteht, die ein Arbeitgeber im Rahmen der Rentenpflichtversicherung seiner Beschäftigten bestreitet.

(91)

Theoretisch unterscheidet die Kommission zwei mögliche Bezugssysteme:

die Bestimmungen auf dem Gebiet der Rentenpflichtversicherung, die für die Rentensysteme nach allgemeinem Rentenrecht gelten, d. h. für das von CNAV verwaltete Allgemeine System der Sozialversicherung und für die von AGIRC und ARRCO verwalteten Zusatzversorgungssysteme;

die Bestimmungen auf dem Gebiet der Rentenpflichtversicherung, die für andere öffentliche Einrichtungen gelten.

(92)

Im Zusammenhang mit dem ersten möglichen Vergleichssystem, d. h. den Rentensystemen nach allgemeinem Rentenrecht, stellt die Kommission fest, dass die RATP seit dem 1. Januar 2006 Sozialbeiträge in gleicher Höhe zahlt wie die Unternehmen, die Beiträge an die Rentenkassen nach allgemeinem Rentenrecht abführen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Leistungen, die von dem von der CRP-RATP verwalteten Sondersystem an die Rentenberechtigten der RATP gezahlt werden, höher sind als die Leistungen der Rentenempfänger, die dem allgemeinen Rentensystem angeschlossen sind.

(93)

Zudem stellt die Kommission fest, dass den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht privatrechtlich Beschäftigte angeschlossen sind, während es sich bei den Mitarbeitern der RATP um öffentlich Bedienstete handelt. Im Hinblick hierauf ist anzumerken, dass das Personalstatut der RATP in mehrfacher Hinsicht vom allgemeinen Rentenrecht abweicht (siehe Fußnote 6).

(94)

Angesichts der bisherigen Ausführungen und unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis (34) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmungen, die für die Rentenpflichtversicherungen nach allgemeinen Rentenrecht gelten, bei der Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, nicht als Vergleichssystem herangezogen werden können.

(95)

Was das zweite mögliche Vergleichssystem betrifft, d. h. die öffentlichen Einrichtungen, hat die Kommission keine Wirtschaftsteilnehmer finden können, die eine homogene Gruppe bilden und als Vergleichssystem dienen könnten. Denn die RATP ist in Frankreich in mehr als einer Hinsicht in einer ganz besonderen rechtlichen und tatsächlichen Situation (35).

(96)

Abschließend ist die Kommission der Ansicht, dass es kein exogenes Vergleichssystem gibt, das es ermöglichen würde, im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel einen „normalen“ Beitragssatz für Unternehmen in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Lage wie die RATP zu definieren.

(97)

Durch das von Frankreich angeführte Urteil Enirisorse  (36) werden die Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorliegen eines Vorteils zugunsten der RATP nicht geändert. Denn in diesem Urteil gründete der Gerichtshof seine Entscheidung auf einen Vergleich der streitigen Maßnahme mit „normalen Umständen“, die der Gerichtshof hat definieren können, was jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich ist.

(98)

Da kein exogenes Vergleichssystem vorliegt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei der Prüfung, ob ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, die Situation der RATP selbst vor der Gewährung der Maßnahme als Bezugsrahmen herangezogen werden muss.

11.1.1.2.    Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils

(99)

Wie bereits erwähnt, war im Rahmen des vor dem 1. Januar 2006 bestehenden Systems die RATP rechtlich der Schuldner der Rentenverpflichtungen aus dem Sondersystem. Dabei gewährleistete die RATP das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems, wobei der von der RATP gezahlte Arbeitgeberbeitrag keine schuldbefreiende Wirkung hatte.

(100)

Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahmen der angemeldeten Reform im Wesentlichen zur Folge haben, dass dem von der RATP gezahlten Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherungsbeiträge ihrer Beschäftigten schuldbefreiende Wirkung verliehen wurde.

(101)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen die RATP von einer Belastung befreien, die sie nach dem Gesetz von 1948 hätte übernehmen müssen.

(102)

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob es sich bei den Rentenlasten für die RATP selbst um normale oder außergewöhnliche Belastungen handelt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Abfindungen und/oder Vorruhestandsgeld, die einem Unternehmen aufgrund arbeitsrechtlicher oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden Kosten eines Unternehmens gehören (37).

(103)

Die Kommission gelangt dadurch zu dem Schluss, dass es sich bei den Lasten, denen die RATP aufgrund des Gesetzes von 1948 unterliegt, um normale Belastungen handelt. Da die betreffende Maßnahme es ermöglicht, die RATP von Aufwendungen zu entlasten, die das Unternehmen normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, gewährt diese Maßnahme dem Unternehmen somit einen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Dieser Vorteil ist selektiv, da er nur einen einzigen Begünstigten betrifft.

(104)

Die Kommission stellt zudem fest, dass die Verpflichtung der RATP zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Sondersystems ohne die angemeldete Reform zur Ausweisung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Staat in der Bilanz der RATP geführt hätte, die bei der Umstellung auf den IFRS-Standard (International Financial Reporting Standard), der für die RATP seit dem 30. Juni 2007 gilt, als Rückstellung verbucht worden wäre.

(105)

Dieser Punkt bestätigt, dass die RATP durch die Einrichtung der CRP-RATP von Kosten entlastet wird, die sie normalerweise hätte tragen müssen.

11.1.1.3.    Nichtanwendbarkeit der Rechtsprechung Combus auf den vorliegenden Fall

(106)

Die französischen Behörden berufen sich ausführlich auf das Urteil in der Rechtssache Combus  (38), in dem das Gericht Belastungen, die einem Unternehmen, das nach einer Reform ebenso wie seine Konkurrenten unter das allgemeine Recht fällt, aufgrund des Sonderstatus seines Personals im Rahmen der Personalverwaltung erwachsen, als „außergewöhnliche“ Belastungen betrachtete. Darin erklärte das Gericht: „… mit dieser Maßnahme [sollte] der privilegierte und kostenaufwendige Status der bei Combus eingesetzten Beamten durch ein vertragliches Arbeitsverhältnis abgelöst werden […], wie es auch Mitarbeiter von anderen, mit Combus konkurrierenden Busunternehmen haben. Folglich handelte es sich darum, Combus von einem strukturellen Nachteil im Vergleich zu ihren privaten Konkurrenten zu befreien. Die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 1 EG hat aber nur zum Zweck, Vorteile zu untersagen, durch die bestimmte Unternehmen begünstigt werden, da der Begriff der Beihilfe nur Interventionen erfasst, die die normalen Belastungen eines Unternehmens mindern und die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte […]. Im Übrigen hätte der dänische Staat, anstatt den Betrag von 100 Mio. DKK unmittelbar an die bei Combus beschäftigten Beamten auszuzahlen, das gleiche Ergebnis durch eine Wiedereingliederung dieser Beamten in die öffentliche Verwaltung ohne besondere Gratifikationszahlung erzielen können, was es Combus erlaubt hätte, unmittelbar Mitarbeiter in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis anzustellen.“

(107)

Zunächst ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung Combus vom Gerichtshof nicht bestätigt wurde. Einige Punkte der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerlegen die Hypothese, der zufolge der Ausgleich eines strukturellen Nachteils die Einstufung als Beihilfe ausschließen würde. So hat der Gerichtshof wiederholt angegeben, dass das Vorliegen einer Beihilfe nach ihrer Wirkung und nicht nach den Gründen oder Zielen staatlicher Maßnahmen gewürdigt werden muss (39). Der Gerichtshof hat auch vertreten, dass der Begriff „Beihilfe“ auch die von Behörden gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (40). Zudem hat der Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesensmäßig und unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht, die Bilanz der Unternehmen belasten (41). In diesem Rahmen vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (42). In diesem Zusammenhang berufen sich die französischen Behörden auf die Anwendung des Grundsatzes, der vom Gericht im Urteil Combus aufgestellt wurde, und behaupten, die angemeldete Reform entlaste die RATP nur von einer „außergewöhnlichen“ Belastung.

(108)

Im Hinblick hierauf betont die Kommission, dass sich der Fall Combus in mehreren Sachverhalten vom vorliegenden Fall unterscheidet:

die Ausgleichszahlungen werden direkt an die von Combus beschäftigten Beamten gezahlt, während die hier betrachtete Maßnahme die Arbeitgeberbeiträge der RATP betrifft;

die staatliche Maßnahme in der Rechtssache Combus sollte den privilegierten und kostenaufwändigen Status der bei Combus beschäftigten Beamten durch ein Angestelltenverhältnis ersetzen, das mit dem der Angestellten anderer Busunternehmen, die im Wettbewerb zu Combus standen, vergleichbar war. Der Status und die Rechte der Mitarbeiter der RATP ändern sich dagegen durch die betreffende Maßnahme nicht. Dieser Status und diese Rechte unterscheiden sich von denen der privatrechtlich Beschäftigten der Unternehmen, die den Rentensystemen nach allgemeinem Rentenrecht angeschlossen sind;

der wettbewerbliche Hintergrund der Tätigkeiten von Combus unterscheidet sich von dem der RATP. Die Aktiengesellschaft Combus A/S musste die Beförderungstätigkeit auf einer kommerziellen Grundlage betreiben und am Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sein, die mit denen privater Busunternehmen vergleichbar waren. In diesem Zusammenhang vergeben öffentliche Verkehrsverwaltungsgesellschaften im Wege von Ausschreibungen die Durchführung des Busverkehrs an private und öffentliche Unternehmen. Den Zuschlag erhält nach den Ausschreibungsregeln das „wirtschaftlich günstigste Angebot“, unabhängig davon, ob der Bieter ein öffentliches oder privates Unternehmen ist. Die RATP besitzt dagegen allein einen großen nicht liberalisierten Sektor, der selbst durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nur ganz allmählich für den Wettbewerb geöffnet wird und in dem der wirtschaftliche Druck demzufolge auf ganz andere Weise ausgeübt wird.

(109)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen dem Fall Combus und dem vorliegenden Fall als Rechtfertigung dafür ausreichen, in beiden Fällen unterschiedlich zu argumentieren.

11.1.2.   EINSATZ STAATLICHER MITTEL

(110)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die geprüfte Maßnahme staatliche Mittel zugunsten der RATP beinhaltet, da die endgültige Verantwortung für den Ausgleich des Sonderrentensystems der RATP-Mitarbeiter nicht mehr der RATP, sondern dem Staat obliegt. Denn seit der Durchführung der Reform stellt der Staat den Haushaltsausgleich der CRP-RATP durch einen staatlichen Zuschuss an den Sozialversicherungsträger sicher; ohne die Reform hätte dieser Zuschuss von der RATP übernommen werden müssen.

(111)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag beinhaltet.

11.1.3.   VERZERRUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

(112)

Wie eingangs erwähnt, ist die RATP, die Begünstigte der Maßnahme, die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, der Gruppe RATP, die im Bereich des Verkehrs und der zugehörigen Dienstleistungen tätig ist. Alle diese Wirtschaftsbeteiligten sind auf den EU-Märkten der genannten Sektoren tätig.

(113)

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (43). Es wurde in der Tat erkannt, dass jede Beihilfe, die einem auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Unternehmen gewährt wird, geeignet ist, den Wettbewerb zur verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (44). Zudem führte der Gerichtshof aus, dass keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (45).

(114)

Im vorliegenden Fall befindet sich die Gruppe RATP sowohl gegenüber ihren nationalen Wettbewerbern (46) als auch gegenüber den Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten, denen die Maßnahme nicht zugute kam, in einer privilegierten Stellung.

(115)

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht die stufenweise Öffnung der betreffenden Märkte für den Wettbewerb vor, und die Öffnung eines betroffenen Sektors für den Wettbewerb beinhaltet, dass eine Beihilfe an ein Unternehmen dieses Sektors den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb im betreffenden Markt verfälschen kann.

(116)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen verfälscht.

11.2.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE

(117)

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag muss der Mitgliedstaat jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

(118)

Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden die Reform der Finanzierung des Rentensystems der RATP mit Schreiben vom 29. Juni 2006 notifiziert. In diesem Schreiben erklären die französischen Behörden ferner, dass es sich bei der Regelung nicht um eine staatliche Beihilfe zu handeln scheint, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorher bei der Kommission anzumelden ist.

(119)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe vom 1. Januar 2006 an durchgeführt hat, d. h. bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Danach gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Frankreich mit der Durchführung der Beihilfe Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt und rechtswidrig gehandelt hat.

11.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

(120)

Da die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, ist zu prüfen, ob sie aufgrund der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(121)

Die am besten geeignete Rechtsgrundlage ist dabei nach Auffassung der Kommission Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, dem zufolge Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(122)

Angesichts der Art und der Auswirkungen der Reform ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die Schaffung gleicher Bedingungen („level playing field“) im Bereich der gesetzlichen Sozialabgaben zwischen der RATP und ihren gegenwärtigen, potenziellen und künftigen Wettbewerbern auf dem Markt des Personennahverkehrs in der Region Ile-de-France beurteilt werden muss.

(123)

Um die Auswirkungen der Beihilfe untersuchen und das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung bewerten zu können, muss die Kommission zunächst die Höhe der von der RATP gezahlten Beiträge im Vergleich zu denen ihrer Wettbewerber im reformierten System prüfen. Anschließend wird die Kommission ermitteln, wie sich die Lage darstellen würde, wenn die RATP keine Beihilfen erhalten hätte. Schließlich werden die positiven wie die negativen Auswirkungen der Beihilfe analysiert, bevor eine Gesamtbilanz erstellt wird.

(124)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass sich die Finanzierung des Sonderrentensystems der RATP vor dem 1. Januar 2006 von der Finanzierung der allgemeinen Rentensysteme in zweifacher Hinsicht unterschied: durch die nicht schuldbefreiende Wirkung der Beiträge und durch den Beitragssatz für den Arbeitgeberanteil.

(125)

Nach Auffassung der Kommission wurde der erste Unterschied zwischen dem Sondersystem der RATP und den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht durch die Maßnahme beseitigt. Denn vor dem 1. Januar 2006 zahlte die RATP keinen Beitrag mit schuldbefreiender Wirkung, sondern war kraft Gesetzes zum Ausgleich des Rentensystems für ihre Mitarbeiter verpflichtet. Die angemeldete Reform hatte zur Folge, dass die Beitragszahlungen die gleiche schuldbefreiende Wirkung erhielten wie die Beiträge, die ein Arbeitgeber nach allgemeinem Rentenrecht an eine Kasse, die ein umlagefinanziertes Rentensystem verwaltet, abführt. Im Zusammenhang mit dem zweiten Unterschied stellt die Kommission fest, dass die angemeldete Reform dazu geführt hat, dass das Beitragsniveau der Rentenpflichtversicherung der RATP an das der Unternehmen, die unter das allgemeine Rentenrecht fallen, angeglichen wurde.

(126)

Ohne die angemeldete Reform hätte die RATP für die Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr 2006 Rückstellungen für die Rentenverpflichtungen für ihre öffentlich Bediensteten bilden müssen. Diese Rückstellung hätte unmittelbar darauf beruht, dass die Arbeitgeberbeiträge für die Renten der RATP-Mitarbeiter keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten.

(127)

Im Übrigen wären die Beiträge der RATP an die Rentenversicherung zur Gewährleistung des Finanzausgleichs des Rentensystems nicht an das von ihren potenziellen Wettbewerbern gezahlte Niveau angeglichen worden.

(128)

Ohne die angemeldete Reform hätte die RATP somit im Vergleich zum reformierten System eine zusätzliche jährliche Belastung von mehreren Hundert Millionen Euro tragen müssen.

(129)

Infolgedessen wäre der RATP auf einem liberalisierten Markt durch die Rentenlasten ein Nachteil entstanden, der ihre Tätigkeiten wesentlich beeinflusst hätte.

(130)

Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass das gemäß dem Gesetz von 1958 für die RATP geltende Rentensystem unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die eine stufenweise Öffnung des Personennahverkehrsmarktes vorsieht, spezielle Merkmale aufweist, die jeweils für sich genommen den Wettbewerb zum Nachteil der RATP und der Gruppe, der sie angehört, verzerren. Die Beihilfe führt im Wesentlichen dazu, dass die Beiträge der RATP an die ihrer Wettbewerber und der Wettbewerber der Gruppe RATP angeglichen werden und somit die spezifische Wettbewerbsverzerrung, von der die RATP und die Gruppe RATP betroffen sind, beseitigt wird.

(131)

Zudem ermöglicht die Reform es der RATP, zunehmend wie ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Investor aufzutreten. Dies gehört im Übrigen zu den Zielsetzungen der Reform.

(132)

Die Kommission vertritt auch die Auffassung, dass die Maßnahme dem angestrebten Ziel von gemeinschaftlichem Interesse angemessen ist. Kein anderes Instrument hätte das Problem wirksamer lösen können. Zwar hätten Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt werden können, aber ein solcher Ansatz wäre langfristig nicht tragbar gewesen, weil es sich um ein strukturelles Problem handelt.

(133)

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass die gewährte Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt ist. Seit dem 1. Januar 2006 führt die RATP Pensionsaufwendungen in gleicher Höhe wie ein Unternehmen ab, dessen Beschäftigte den allgemeinen Rentensystemen angeschlossen sind.

(134)

Schließlich kann nach Auffassung der Kommission durch die Maßnahme ein nachhaltiges, an die neuen Gegebenheiten angepasstes System zur Finanzierung geschaffen werden. Im Übrigen ist die Kommission der Ansicht, dass dabei die Reform der vom Sondersystem bedienten Rentenleistungen (47) ein weiteres maßgebliches Merkmal darstellt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen im allgemeineren Rahmen der Reform der Rentensysteme der Mitgliedstaaten zu sehen sind, die sowohl vom Rat als auch von der Kommission gewünscht wird (48).

(135)

In einer statischen Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die durch die Maßnahme auf dem Personennahverkehrsmarkt in der Region Ile-de-France bewirkt werden, kurzfristig sehr begrenzt sind, da es angesichts der Vergangenheit der RATP und ihrer Tätigkeit offensichtlich ist, dass sich die von der Reform betroffenen Rentenverpflichtungen auf Tätigkeiten beziehen, die seit jeher auf einem nicht liberalisierten Markt ausgeübt werden, auf dem bisher nur geringer Wettbewerb herrschte. Da es sich andererseits um die Märkte handelt, auf denen die Gruppe RATP über Tochtergesellschaften des Unternehmens RATP tätig ist, wirkt sich die Maßnahme nach Ansicht der Kommission nur marginal aus. Denn diese Märkte werden durch die Maßnahme nur indirekt berührt, da — neben der strikten rechtlichen, buchhalterischen und finanziellen Trennung zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften — die Beschäftigten der Tochtergesellschaften von der angemeldeten Reform nicht betroffen sind.

(136)

In einer dynamischen und angesichts der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zweifelsohne besser geeigneten Analyse gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahme es der RATP zwar theoretisch ermöglichen kann, eine beherrschende Stellung zu behalten, dieses Risiko jedoch gering ist. Diese Schlussfolgerung beruht darauf, dass sich die Maßnahme darauf beschränkt, die Beiträge der RATP an die ihrer Wettbewerber anzugleichen, und dass das Rentensystem der RATP infolge der Reform des Sonderrentensystem im Jahr 2008 für die RATP nicht mehr besonders attraktiv ist.

(137)

Angesichts der bisherigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die der RATP gewährte Beihilfe geringe negative Auswirkungen hat. Die angemeldete Reform beschränkt sich auf das, was zur Schaffung gleicher Bedingungen bei den Rentenpflichtversicherungsbeiträgen unbedingt erforderlich ist, setzt einer Wettbewerbsverzerrung ein Ende, die die RATP benachteiligt hätte, und beeinträchtigt die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße.

(138)

Daraus folgt, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern die Reform des Sonderrentensystems der RATP, mit der dieses an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts für die Grundsysteme für privatrechtlich Beschäftigte und Beamte angeglichen werden soll, vollständig durchgeführt wird.

(139)

Nach Auffassung der Kommission wird diese Schlussfolgerung durch die Lösung in ihrer Entscheidung 2005/145/EG im Fall EDF (49) nicht infrage gestellt.

(140)

In dieser Entscheidung genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen, mit denen die Unternehmen eines Sektors von sektorspezifischen Pensionsverpflichtungen entlastet wurden, die über die allgemeinen Rentenverpflichtungen hinausgingen und aus der Zeit stammten, in der diese Unternehmen ein Monopol innehatten. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die teilweise Entlastung durch den Finanzierungsmechanismus von spezifischen Rentenansprüchen, die vor dem Datum der Reform erworben wurden, eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnte. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sich die Situation von EDF in ihrer Art nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterschied. Es handelte sich tatsächlich um Beihilfen zur Erleichterung des Übergangs zu einem wettbewerblich geprägten Energiesektor. Die Kommission hielt es für angemessen, die Beihilfen für EDF dem Ausgleich für gestrandete Kosten gleichzustellen (50), und kündigte an, diesen Ansatz bei der Analyse ähnlicher Fälle verfolgen zu wollen.

(141)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe die RATP von Pensionsverpflichtungen entlastet, die über die Verpflichtungen des allgemeinen Rentensystems hinausgingen und aus einer Zeit vor der Liberalisierung des Marktes stammen. Gleichzeitig ergänzt die Kommission, dass das Sondersystem für die RATP-Beschäftigten im Zuge der bei der RATP seit Anfang 2008 durchgeführten Reform der Sonderrentensysteme an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts für die Grundsysteme der privatrechtlich Beschäftigten und Beamten angeglichen wird.

11.4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(142)

Abschließend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Die Beihilfe ist rechtswidrig, aber nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

12.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER ZWEITEN UND DRITTEN MASSNAHME

(143)

Wie eingangs erwähnt, sieht die angemeldete Reform vor, dass der Staat vom 1. Januar 2006 an einen Zuschuss zum Haushaltsausgleich an die CRP-RATP zahlt.

(144)

Zudem wird bei der angemeldeten Reform in Betracht gezogen, dass die CRP-RATP die Rentengrundansprüche aus dem Sondersystem an die allgemeinen Rentensysteme anlehnen kann. Damit der Grundsatz der Finanzneutralität gewahrt bleibt, setzt diese Anlehnung Ausgleichszahlungen an die Aufnahmesysteme voraus, die anstelle der CRP-RATP der Staat übernehmen wird.

(145)

Bestimmt werden muss nun, ob es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt.

(146)

Dabei ist daran zu erinnern, dass Artikel 87 EG-Vertrag nur für Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Bereich des Sozialschutzes, wenn er auf Solidarität beruht, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Vertrags (siehe Randnummer 67 des Einleitungsbeschlusses vom 10. Oktober 2007) (51).

(147)

Angesichts dieser Rechtsprechung sind nach Auffassung der Kommission aus den folgenden Gründen weder die CRP-RATP noch die Rentenkassen, die die aktiv Beschäftigten und Rentenempfänger der RATP aufnehmen, d. h. CNAV und AGIRC-ARRCO, Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts.

(148)

Im vorliegenden Fall stellt die Kommission zunächst fest, dass für die Mitarbeiter der RATP ein obligatorischer sozialer Schutz besteht, der ein eigenständiges Alterssicherungssystem umfasst, das einen sozialen Zweck verfolgt. Damit sollen die Versicherten unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen und ihrem Gesundheitszustand bei Versicherungsbeginn gegen Altersrisiken abgesichert werden.

(149)

Nach Auffassung der Kommission gilt für dieses System der Grundsatz der Solidarität, weil mit den Beiträgen der erwerbstätigen Arbeitnehmer die Renten der Arbeitnehmer im Ruhestand finanziert werden.

(150)

Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass die Verwaltung des betreffenden Systems kraft Gesetzes der CRP-RATP übertragen wurde, deren Tätigkeit der staatlichen Aufsicht unterliegt. Dabei zieht sie die Beiträge von den Beschäftigten der RATP und von der RATP ein und sorgt für die Feststellung und Auszahlung der Renten. Die Kommission stellt fest, dass die CRP-RATP gemäß Artikel L711-1 Code de la sécurité sociale mit den in Artikel L111-1 dieses Codes genannten Befugnissen und Zuständigkeiten ausgestattet ist; dieser Artikel sieht insbesondere vor, dass die Organisation der sozialen Sicherheit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruht.

(151)

Schließlich stellt die Kommission fest, dass die CRP-RATP ihre Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt und keine Möglichkeit hat, die Beitragshöhe, die Verwendung der Mittel oder die Festsetzung des Leistungsniveaus zu beeinflussen. Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der vereinnahmten Beiträge gezahlt.

(152)

Da die CRP-RATP kein Unternehmen im Sinne des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Zuschuss des Staates an die CRP-RATP und die Finanzierung der Ausgleichszahlungen durch den Staat statt durch die CRP-RATP keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einrichtung der Rentenkasse für das Personal der RATP (CRP-RATP) stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, die von Frankreich unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurde.

Diese staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unter der Bedingung vereinbar, dass die Reform des Sonderrentensystems der RATP, mit der dieses an die Regelungen des allgemeinen Rentenrechts für die Grundsysteme der privatrechtlich Beschäftigten und Beamten angeglichen werden soll, vollständig durchgeführt wird.

Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt.

Artikel 2

Die Zahlung eines staatlichen Zuschusses an die CRP-RATP und die Finanzierung der Ausgleichszahlungen durch den Staat statt durch die CRP-RATP im Rahmen der Anlehnung der Grundansprüche des Sondersystems an die allgemeinen Rentensysteme stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. C 9 vom 15.1.2008, S. 13.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Amtsblatt der Französischen Republik (Journal Officiel de la République française) vom 26. März und 3. April 1948.

(4)  Artikel 2 der Ordonnance no 59-151 du 7 janvier 1959 modifiée relative à l’organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne (Verordnung Nr. 59-151 vom 7. Januar 1959 mit späteren Änderungen über die Organisation der Personenbeförderung in der Region Paris, Amtblatt der Französischen Republik vom 10. Januar 1959) zur Änderung des Gesetzes von 1948.

(5)  Das französische Recht sieht diese Möglichkeit zu den folgenden Bedingungen vor: „Außerhalb der Region Ile-de-France und im Ausland kann die Régie autonome des transports parisiens über Tochtergesellschaften und unter Beachtung der Wettbewerbsvorschriften Personennahverkehrsnetze und -linien errichten, ausbauen und betreiben. Diese Tochtergesellschaften haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie werden im Rahmen der Ziele der Gruppe finanziell unabhängig geführt; im Besonderen dürfen sie im Rahmen des Betriebs und der Investitionen in den Verkehr in der Region Ile-de-France keine Zuschüsse vom Staat, vom Verkehrsverbund Syndicat des transports d’Ile-de-France und von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erhalten.“

(6)  Das Personalstatut der RATP legt die Grundsätze für die Einstufung der Mitarbeiter sowie Bestimmungen für bestimmte Situationen fest, darunter:

die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, mit Vorschriften für den Fall der Kündigung, Entlassung oder Abberufung;

Urlaub (Jahresurlaub, Sonderurlaub aus familiären Gründen usw.);

Beförderungsbedingungen.

Vor der Reform des Sonderrentensystems sah das Personalstatut der RATP in Artikel 51 unter Bezugnahme auf die Rentenregelung auch die Bedingungen für das Mindestrentenalter vor. Diese Regelung wurde am 1. Juli 2008 aufgehoben (Artikel 52 des Dekrets Nr. 2008-637 vom 30. Juni 2008).

(7)  Amtsblatt der Französischen Republik vom 10. Januar 1959.

(8)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.

(9)  Amtsblatt der Französischen Republik vom 24. September 1959.

(10)  Loi no2003-775 du 21 août 2003 portant réforme des retraites (Gesetz Nr. 2003-775 vom 21. August 2003 zur Reform der Renten).

(11)  Décret no 2008-48 du 15 janvier 2008 relatif au régime spécial de retraite du personnel de la Régie autonome des transports parisiens (Dekret Nr. 2008-48 vom 15. Januar 2008 über das Sonderrentensystem für die Beschäftigten der Régie autonome des transports parisiens).

(12)  Décret no 2008-637 du 30 juin 2008 portant règlement des retraites du personnel de la Régie autonome des transports parisiens (Dekret Nr. 2008-637 vom 30. Juni 2008 zur Regelung der Renten der Beschäftigten der Régie autonomes des transports parisiens).

(13)  Décret no 2008-1514 du 30 décembre 2008 relatif à certains régimes spéciaux de sécurité sociale et au régime de retraites complémentaire des assurances sociales en faveur des agents non titulaires de l’Etat et des collectivités publiques (Dekret Nr. 2008-1514 vom 30. Dezember 2008 betreffend bestimmte Sondersysteme der sozialen Sicherheit und das Zusatzrentensystem der Sozialversicherungen für Bedienste auf Zeit des Staates und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften).

(14)  Die Finanzierung eines Rentensystems nach dem Umlageverfahren beruht auf dem Prinzip der Solidarität zwischen Generationen. Sein finanzielles Gleichgewicht ist vom Verhältnis zwischen der Zahl der Beitragszahler und der Zahl der Rentenempfänger abhängig. Die beiden wichtigsten Entwicklungsfaktoren sind daher die Zuwachsraten der Löhne und Gehälter und der Erwerbsbevölkerung.

(15)  Décret no 2005-1635 du 26 décembre 2005 relatif à la caisse de retraites du personnel de la Régie autonome des transports parisien (Dekret Nr. 2005-1635 vom 26. Dezember 2005 über die Rentenkasse für das Personal der Régie autonome des transports parisiens).

(16)  Décret no 2005-1638 du 26 décembre 2005 fixant les taux des cotisations dues à la caisse de retraites du personnel de la Régie autonome des transports parisiens (Dekret Nr. 2005-1638 vom 26. Dezember 2005 zur Festlegung der Höhe der an die Rentenkasse des Personals der Régie autonome des transports parisiens abzuführenden Beiträge).

(17)  CNAV: Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse.

(18)  AGIRC: Association générale des institutions de retraite des cadres.

(19)  ARRCO: Association pour le régime de retraite complémentaire des salariés.

(20)  Bei der finanziellen Anlehnung werden das Sondersystem und seine Regelungen beibehalten: Angestrebt wird das Ziel, die Rentenverpflichtungen aus der Bilanz der von dem Vorgang betroffenen Unternehmen herauszulösen. Im Unterschied zur Eingliederung wird bei der Anlehnung jede direkte Beziehung zwischen den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht und den Unternehmen, Beschäftigten und Rentnern der angelehnten Gruppe ausgeschlossen. Über eine „abschirmende“ Struktur zwischen den Unternehmen und Beschäftigten des angelehnten Sektors einerseits und den Systemen nach allgemeinem Rentenrecht andererseits werden durch die Anlehnung nur die globalen Finanzflüsse auf der Grundlage „virtueller“ Vorgänge organisiert. Diese sind insofern virtuell, als das Personal keine direktes Rechts- oder Verwaltungsverhältnis zu den Einrichtungen des Aufnahmesystems hat und als hinsichtlich der Festsetzung ihrer Rentenansprüche und der Anpassung der festgestellten Renten weiterhin die Regelungen des Sondersystems gelten.

(21)  Die spezifischen Ansprüche des Sondersystems oder „Sonderansprüche“ entsprechen dabei dem Unterschiedsbetrag zwischen den erworbenen Pensionsansprüchen, die vom Sondersystem der RATP bedient werden, und dem Anteil, der den nach allgemeinem Rentenrecht bedienten Leistungen oder den Grundansprüchen entspricht. Die „Sonderansprüche“ im Rahmen des Sondersystems der RATP entsprechen somit den Rentenansprüchen, die über die von den allgemeinen Rentensystemen bedienten Ansprüche hinausgehen. Die spezifischen Ansprüche des Sondersystems, die im Übrigen im Rahmen der Reform der Sonderrentensysteme schrittweise abgeschafft werden sollen (siehe Randnummer 0 dieser Entscheidung), gehen weiterhin zulasten der CRP-RATP.

(22)  Abweichungen zwischen den Rentenlastquotienten von zwei Systemen beruhen zum einen auf Unterschieden bei Höhe und Struktur der Vergütungen (die die Rentenlasten beeinflussen) und zum anderen auf demografischen Unterschieden (beispielsweise eine im Verhältnis kleinere Beitragszahlerbasis, die die Höhe der Beiträge beeinflusst).

(23)  Geschäftsgeheimnis.

(24)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(25)  EuGH 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg. I-6639, Randnummer 40.

(26)  EuGeI 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. S. II-917.

(27)  EuGH 23. März 2006, Enirisorse SpA/SotaCRP-RATPbo SpA, Rechtssache C-237/04, Slg. I-2843.

(28)  Gemäß dem Informationsbericht von Senator Bertrand Auban im Namen des Ausschusses für Finanzen, Haushaltskontrolle und volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen Frankreichs vom 9. Juli 2008 wurden diese Rentenverpflichtungen auf 21 Mrd. EUR angesetzt.

(29)  Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16).

(30)  EuGH 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-301/87, Slg. S. I-307, Randnummer 41.

(31)  Siehe in diesem Sinne EuGeI 20. September 2000, Spanien/Kommission, Rechtssache T-55/99, Slg. S. II-3207, Randnummer 82.

(32)  EuGH 20. September 2001, H.J. Banks & Co. Ltd/The Coal Authority und Secretary of State for Trade and Industry, Rechtssache C-390/98, Slg. S. I-6117, Randnummer 33.

(33)  Siehe in diesem Sinne die genannte Entscheidung 2008/204/EG und die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über die Reform des Zusatzrentensystems für den griechischen Bankensektor (ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 9).

(34)  Siehe in diesem Sinne die in Fußnote 32 genannten Entscheidungen.

(35)  Siehe insbesondere Abschnitte 2 und 3 dieser Entscheidung.

(36)  EuGH 27. November 2003, Enirisorse SpA/Ministero delle Finanze, Rechtssache C-34/01, Slg. S. I-14243.

(37)  Siehe Randnummer 63 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(38)  EuGeI 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, Rechtssache T-157/01, Slg. S. II-917.

(39)  EuGH 2. Juli 1974, Italien/Kommission, Rechtssache 173/73, Slg, S. 709, Randnummer 13; EuGH 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, Rechtssache C-310/85, Slg, S. 901, Randnummer 8; EuGH 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. S. I-4551, Randnummer 20.

(40)  EuGH 15. März 1994, Banco Exterior, Rechtssache C-387/92, Slg. S. I-877, Randnummer 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnummer 34.

(41)  EuGH 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, Rechtssache C-5/01, Slg. S. I-1191, Randnummer 39.

(42)  EuGH 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Rechtssache 30/59, Slg, S. 3, Randnummer 29 und 30; genanntes Urteil in der Rechtssache C-173/73, Randnummer 12 und 13; genanntes Urteil in der Rechtssache C-241/94, Randnummern 29 und 35; EuGH 5. Oktober 1999, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-251/97, Slg. S. I-6639, Randnummern 40, 46 und 47.

(43)  Siehe EuGH 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Rechtssache C-156/98, Slg. S. I-6857, Randnummer 30 und die genannten Urteile.

(44)  Siehe insbesondere EuGH 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache C-730/79, Slg, S. 2671, Randnummern 11 und 12, und EuGeI 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, Rechtssache T-214/95, Slg. S. II-717, Randnummern 48 bis 50.

(45)  EuGeI 11. Juni 2009, Italien/Kommission, Rechtssache T-222/04, Randnummer 45.

(46)  Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das begünstigte Unternehmen selbst im innergemeinschaftlichen Handel tätig ist. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder ausgebaut werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzusteigen, verringern. Zudem kann ein Unternehmen, das bislang nicht im innergemeinschaftlichen Handel tätig war, durch die Stärkung seiner Position die Möglichkeit erhalten, in den Markt eines anderen Mitgliedstaats einzutreten (siehe hierzu insbesondere das Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Slg. S. I-2289, Randnummer 84).

(47)  Siehe Randnummer 21 dieser Entscheidung.

(48)  Siehe in diesem Sinne den gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und nachhaltige Renten (CS/7165/03) vom 18. März 2003.

(49)  ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9.

(50)  Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Schreiben der Kommission SG(2001) D/290869 vom 6.8.2001).

(51)  So entschied der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-159 und C-160/91, Poucet und Pistre, wie folgt: „Die Krankenkassen oder die Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken, erfüllen … eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter. Diese Tätigkeit beruht nämlich auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität und wird ohne Gewinnzweck ausgeübt. Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht. Folglich ist diese Tätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit, und die mit ihr betrauten Einrichtungen sind daher keine Unternehmen im Sinne der Artikel (81) und (82) EWG-Vertrag.“


Top