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Document 32009D0736

    2009/736/EG: Beschluss der Kommission vom 5. Oktober 2009 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung unter anderem in Brasilien

    ABl. L 262 vom 6.10.2009, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/736/oj

    6.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 262/50


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 5. Oktober 2009

    zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung unter anderem in Brasilien

    (2009/736/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 287/2009 (2) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China („VR China“) ein.

    (2)

    Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zum schädigenden Dumping in Bezug auf diese Einfuhren.

    (3)

    Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung werden in der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (3) erläutert.

    B.   VERPFLICHTUNG

    (4)

    Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller in Brasilien, Companhia Brasileira de Aluminio (CBA), eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Darin bot CBA an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des in dieser Untersuchung festgestellten Dumpings beseitigen. CBA bot einen Mindesteinfuhrpreis („MEP“) für jeden Produkttyp an, um das Umgehungsrisiko einzuschränken.

    (5)

    Das Angebot sah auch die Indexierung der MEP vor, da der Preis der betroffenen Ware direkt mit dem Preis für den wichtigsten Rohstoff verknüpft ist, d. h. Primäraluminium, das weltweit gehandelt wird und für das an der Londoner Metallbörse (London Metal Exchange „LME“) ein Referenzkurs notiert wird.

    (6)

    Dem MEP-Angebot des Unternehmens lag der nicht schädigende, anhand der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für den Untersuchungszeitraum ermittelte Preis zugrunde.

    (7)

    Laut dem Verpflichtungsangebot von CBA würden außerdem alle Verkäufe von CBA direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft erfolgen und CBA würde sich verpflichten, Abnehmern, die von dieser Verpflichtung abgedeckte Waren kaufen, keine Waren zu verkaufen, die nicht von der Verpflichtung abgedeckt sind.

    (8)

    Außerdem erklärte sich CBA dazu bereit, die Kommission regelmäßig und ausführlich über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu unterrichten, damit diese die Preisverpflichtung wirksam überprüfen kann.

    C.   STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN UND ANNAHME DER PREISVERPFLICHTUNG

    (9)

    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ließ verlauten, dass die Preisverpflichtung von Brasilien unter bestimmten Bedingungen annehmbar sein könnte, u. a. bei Verwendung eines eigens dafür festgelegten USD-EUR-Umrechnungskurses und bei Festlegung einer Höchstmenge. Beide Stellungnahmen zur brasilianischen Verpflichtung mussten aus den folgenden Gründen abgelehnt werden. Zur Verwendung eines eigens dafür festgelegten Wechselkurses ist festzuhalten, dass der LME-Preis in USD anhand des monatlich veröffentlichten Wechselkurses in Euro umgerechnet wird und dass der EUR-Betrag somit Wechselkursschwankungen unterliegt; das damit einhergehende Risiko trägt ausschließlich das Unternehmen. Das Festsetzen einer Höchstmenge ist für die Kommission in diesem Fall ohne Belang, da auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware starker Wettbewerb herrscht und da während der Untersuchung keine Belege dafür vorgelegt oder gefunden wurden, dass eine Höchstmenge erforderlich sei. Zu dieser Preisverpflichtung gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

    (10)

    Aus den genannten Gründen ist das Verpflichtungsangebot von CBA annehmbar.

    (11)

    Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung des Unternehmens durch die Kommission zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von dem genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

    (12)

    Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtung wurden die Einführer in der oben genannten Verordnung des Rates darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

    (13)

    Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller unterbreitete Verpflichtungsangebot im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China wird angenommen.

    Land

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Brasilien

    Companhia Brasileira de Aluminio

    A947

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 5. Oktober 2009

    Für die Kommission

    Catherine ASHTON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17.

    (3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


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