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Document 32009D0430

2009/430/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft - Erklärungen

ABl. L 147 vom 10.6.2009, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/430/oj

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10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft

(2009/430/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein internationales Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (Übereinkommen von Lugano), wodurch die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 (3) (Brüsseler Übereinkommen), das dasselbe Rechtsgebiet zum Gegenstand hat, auf Island, Norwegen und die Schweiz erstreckt wurde.

(2)

In den Jahren 1998-1999 wurde im Rahmen einer erweiterten Ad-hoc-Arbeitsgruppe, in der auch Island, Norwegen und die Schweiz vertreten waren, über die Revision des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von Lugano verhandelt. Die Verhandlungen endeten mit der Annahme eines von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Übereinkommensentwurfs, den der Rat auf seiner Tagung vom 27. und 28. Mai 1999 billigte.

(3)

Die nachfolgenden Verhandlungen im Rat auf der Grundlage dieses Textes haben zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4) geführt; durch die die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens modernisiert und das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zügiger und effizienter gestaltet worden sind.

(4)

Angesichts der Parallelität zwischen den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von Lugano über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sollten die Bestimmungen des Übereinkommens von Lugano an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 angepasst werden, damit Urteile im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union und mit den betreffenden EFTA-Staaten in gleicher Weise Geltung erhalten.

(5)

Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an Maßnahmen gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Damit die Bestimmungen des Übereinkommens von Lugano auf Dänemark Anwendung finden, sollte Dänemark daher Vertragspartei eines neuen Übereinkommens werden, das denselben Gegenstand regelt.

(6)

Mit Beschluss vom 27. September 2002 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Ziel der Annahme eines neuen Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufzunehmen.

(7)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein solches Übereinkommen mit Island, Norwegen, der Schweiz und Dänemark ausgehandelt. Dieses Übereinkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 30. Oktober 2007 gemäß dem Beschluss 2007/712/EG des Rates (5) vorbehaltlich des späteren Abschlusses des Übereinkommens unterzeichnet.

(8)

Der Rat kam zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2007/712/EG überein, im Rahmen der Beratungen über den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano zu prüfen, ob eine Erklärung gemäß Artikel II Absatz 2 des Protokolls 1 zum Übereinkommen abgegeben werden kann. Die Gemeinschaft sollte diese Erklärung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens abgeben.

(9)

Während der Verhandlungen über das Übereinkommen verpflichtete sich die Gemeinschaft, zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Übereinkommens eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sie bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 den Geltungsbereich von Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung präzisieren wird, um die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Verfahren, die die Eintragung oder Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, zu berücksichtigen und so die Parallelität zu Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens herzustellen. In diesem Zusammenhang sollten die Ergebnisse der Bewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Berücksichtigung finden.

(10)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(11)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark weder bindend noch auf Dänemark anwendbar ist.

(12)

Das Übereinkommen sollte jetzt geschlossen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Ersetzung des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Die Gemeinschaft gibt bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die in den Anhängen I und II zu diesem Beschluss wiedergegebenen Erklärungen ab.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die zur Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 69 Absatz 2 des Übereinkommens befugt ist (sind).

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Zustimmung vom 18. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319 vom 25.11.1988, S. 9).

(3)  Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32). (Konsolidierte Fassung im ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1.)

(4)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(5)  Beschluss 2007/712/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 1).


ANHANG I

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie beabsichtigt, bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen den Geltungsbereich von Artikel 22 Absatz 4 dieser Verordnung zu präzisieren, um die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Verfahren, die die Eintragung oder Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, zu berücksichtigen und so die Parallelität zu Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens herzustellen; sie wird dabei die Ergebnisse der Bewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 berücksichtigen.“


ANHANG II

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT GEMÄSS ARTIKEL II ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS 1 ZUM ÜBEREINKOMMEN

„Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass die Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 außer in den drei bereits in Anhang IX zum Übereinkommen erwähnten Mitgliedstaaten in den Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen und Slowenien nicht in Anspruch genommen werden können.

Gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Übereinkommens sollte der gemäß Artikel 4 des Protokolls 2 des Übereinkommens eingesetzte Ständige Ausschuss gleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens ersucht werden, Anhang IX des Übereinkommens wie folgt zu ändern:

‚ANHANG IX

Die Staaten und Vorschriften im Sinne des Artikels II des Protokolls 1 sind folgende:

Deutschland: §§ 68, 72, 73 und 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,

Estland: Artikel 214 Absätze 3 und 4 und Artikel 216 der Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik), die für die Streitverkündung gelten,

Lettland: Artikel 78, 79, 80 und 81 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), die für die Streitverkündung gelten,

Litauen: Artikel 47 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas),

Ungarn: Artikel 58 bis 60 der Zivilprozessordnung (Polgári perrendtartás), die für die Streitverkündung gelten,

Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündung gilt,

Polen: Artikel 84 bis 85 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego), die für die Streitverkündung (przypozwanie) gelten,

Slowenien: Artikel 204 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku), der für die Streitverkündung gilt,

Schweiz: (in Bezug auf jene Kantone, deren Zivilprozessordnung keine Zuständigkeit im Sinne von Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 11 des Übereinkommens vorsieht): die einschlägigen Vorschriften der anwendbaren Zivilprozessordnung über die Streitverkündung (‚litis denuntiatio‘).‘


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