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Document 32008R1163

    Verordnung (EG) Nr. 1163/2008 der Kommission vom 24. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der zulässigen Fangmengen für bestimmte Stintdorsch-, Wittling- und Schellfischbestände

    ABl. L 314 vom 25.11.2008, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1163/oj

    25.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1163/2008 DER KOMMISSION

    vom 24. November 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates hinsichtlich der zulässigen Fangmengen für bestimmte Stintdorsch-, Wittling- und Schellfischbestände

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 5 und 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Vorläufige zulässige Fangmengen für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegt.

    (2)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 überprüfen.

    (3)

    Unter Berücksichtigung der während des ersten Halbjahres 2008 gesammelten wissenschaftlichen Daten sind nunmehr die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den genannten Gebieten festzusetzen.

    (4)

    Laut Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei könnte der Bestand bei einer Fangmenge von bis zu 148 000 Tonnen im Jahr 2008, die einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,6 entspricht, voraussichtlich über den Vorsorgegrenzwerten gehalten werden.

    (5)

    Stintdorsch ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, aber derzeit nicht von den beiden Parteien gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten mit den Konsultationen mit Norwegen im Einklang stehen, die gemäß den Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 26. November 2007 abgehalten wurden.

    (6)

    Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an der Gesamtfangmenge (TAC) von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV auf 75 % von 148 000 Tonnen festgesetzt werden.

    (7)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den ICES-Gebieten IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und für Schellfisch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId sowie im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa von der Kommission als Folge der Überprüfung der Fangmöglichkeiten für Stintdorsch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge dieser Bestände in der Stintdorschfischerei überprüft werden.

    (8)

    In Anbetracht der begrenzten Fischereien von Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId und da keine neue Vorhersagen zu den Beifängen von Schellfisch und Wittling in anderen, in diesen Gebieten tätigen Industriefischereien vorliegen, sollten die Fangmengen für die Wittling- und Schellfischbestände im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId für den Rest des Jahres 2008 unverändert bleiben.

    (9)

    Da nun die endgültigen zulässigen Fangmengen für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV festgelegt werden, sollten die zulässigen Fangmengen für Wittling und Schellfisch im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa überprüft werden.

    (10)

    Stintdorsch gehört zu den kurzlebigen Arten. Demzufolge sollten die zulässigen Fangmengen so schnell wie möglich durchgesetzt werden, um Verzögerungen, die zur Überfischung des Bestands führen könnten, zu vermeiden.

    (11)

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. November 2008

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


    ANHANG

    Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für den Stintdorschbestand im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Stintdorsch

    Trisopterus esmarki

    Gebiet

    :

    IIIa; IIa und IV (EG-Gewässer)

    NOP/2A3A4.

    Dänemark

    109 898

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Deutschland

    21 (1)

    Niederlande

    81 (1)

    EG

    110 000

    Norwegen

    1 000 (2)

    TAC

    Entfällt

    2.

    Der Eintrag für den Wittlingbestand im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EG-Gewässer)

    WHG/2AC4

    Belgien

    367

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Dänemark

    1 587

    Deutschland

    413

    Frankreich

    2 385

    Niederlande

    917

    Schweden

    3

    Vereinigtes Königreich

    9 330

    EG

    15 002 (3)

    Norwegen

    1 785 (4)

    TAC

    17 850

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    WHG/*04N-)

    EG

    10 884“

    3.

    Der Eintrag für den Schellfischbestand im ICES-Gebiet IV und in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet

    :

    IV; IIa (EG-Gewässer)

    HAD/2AC4

    Belgien

    279

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

    Dänemark

    1 920

    Deutschland

    1 222

    Frankreich

    2 129

    Niederlande

    209

    Schweden

    193

    Vereinigtes Königreich

    31 664

    EG

    37 616 (5)

    Norwegen

    8 082

    TAC

    46 444

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (HAD/*04N-)

    EG

    28 535“


    (1)  Die Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.

    (2)  Diese Menge darf im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefangen werden.“

    (3)  Ausgenommen geschätzte 1 063 Tonnen Beifang in der Industriefischerei.

    (4)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

    Besondere Bedingungen

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden ICES-Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    IV (norwegische Gewässer)

    WHG/*04N-)

    EG

    10 884“

    (5)  Ausgenommen geschätzte 746 Tonnen Beifang in der Industriefischerei.

    Besondere Bedingungen

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

     

    IV (norwegische Gewässer)

    (HAD/*04N-)

    EG

    28 535“


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