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Document 32008R0977
Commission Regulation (EC) No 977/2008 of 3 October 2008 concerning the classification of certain goods in the TARIC
Verordnung (EG) Nr. 977/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Einreihung bestimmter Waren in den TARIC
Verordnung (EG) Nr. 977/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Einreihung bestimmter Waren in den TARIC
ABl. L 266 vom 7.10.2008, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 03/06/2013; Aufgehoben durch 32013R0441
7.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 977/2008 DER KOMMISSION
vom 3. Oktober 2008
zur Einreihung bestimmter Waren in den TARIC
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung des TARIC gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren im TARIC in die in Spalte 2 angegebenen TARIC-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen. |
(4) |
Es ist angezeigt festzulegen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in den TARIC betreffen, aber nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) von dem Berechtigten noch drei Monate lang weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden im TARIC in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen TARIC-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die nicht mit dieser Verordnung übereinstimmen, können gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 von dem Berechtigten noch drei Monate lang weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Oktober 2008
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (TARIC-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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3920621994 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 10 zu Kapitel 39 der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 3920, 3920 62 und 3920 62 19 sowie des TARIC-Codes 3920621994. Die Metallisierung der Oberfläche ist als eine Oberflächenbearbeitung anzusehen, die keine Verstärkung der Folie darstellt. Die Waren sind daher in die Position 3920 einzureihen (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 3920 Absatz 4). Die Folie verfügt nicht über die Eigenschaften der in die TARIC-Codes 3920621100 bis 3920621988 eingereihten Waren. Die Folie ist in den TARIC-Code 3920621994 einzureihen, weil der Wortlaut „Folie aus Poly(ethylenterephthalat) (PET)“ des TARIC-Codes 3920621994 PET-Folien mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger erfasst, die nicht den TARIC-Codes 3920621100 bis 3920621988 zugewiesen werden können. |
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3920629094 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 10 zu Kapitel 39 der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 3920, 3920 62 und 3920 62 90 sowie des TARIC-Codes 3920629094. Die Metallisierung der Oberfläche ist als eine Oberflächenbearbeitung anzusehen, die keine Verstärkung der Folie darstellt. Die Waren sind daher in die Position 3920 einzureihen (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 3920 Absatz 4). Die Folie verfügt nicht über die Eigenschaften der in die TARIC-Codes 3920629020 bis 3920629040 eingereihten Waren. Die Folie ist in den TARIC-Code 3920629094 einzureihen, weil der Wortlaut „Folie aus Poly(ethylenterephthalat) (PET)“ des TARIC-Codes 3920629094 PET-Folien mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm erfasst, die nicht den TARIC-Codes 3920629020 bis 3920629040 zugewiesen werden können. |