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Document 32008R0910

    Verordnung (EG) Nr. 910/2008 der Kommission vom 18. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor

    ABl. L 251 vom 19.9.2008, p. 13–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/910/oj

    19.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 251/13


    VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2008 DER KOMMISSION

    vom 18. September 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren im Zuckersektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 7 derselben Verordnung genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte er bzw. sie als Ausfuhrkontingent im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) gelten.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern festgelegt worden.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (4) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 707/2008 (5) ist die Verwendung der Verfahren zur Feststellung des Zuckergehalts von Sirupen vereinfacht worden. Daher empfiehlt es sich, die im Falle der Ausfuhrerstattungen verwendeten Verfahren an die in der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 festgelegten Verfahren anzugleichen.

    (4)

    Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge für Nichtquotenausfuhren von Zucker und Isoglucose festzulegen. Diese Modalitäten sollten sich auf Verfahren stützen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, aber an die speziellen Erfordernisse des Zuckersektors angepasst wurden.

    (5)

    Für die Verwaltung der mit einem anderen Rechtsakt festzusetzenden Höchstmenge sind zusätzliche Durchführungsvorschriften erforderlich, die insbesondere die Bedingungen für die Beantragung der Ausfuhrlizenzen betreffen.

    (6)

    Zur Verringerung des möglichen Betrugsrisikos im Zusammenhang mit dem Wiederverbringen von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose in den Gemeinschaftsmarkt kann beschlossen werden, gewisse Bestimmungsländer von den in Betracht kommenden Bestimmungsländern auszuschließen. Für solche Fälle sind diejenigen Unterlagen festzulegen, die belegen, dass die betreffenden Erzeugnisse in ein Land eingeführt wurden, das nicht von den in Betracht kommenden Bestimmungsländern ausgeschlossen ist.

    (7)

    In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1541/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Einfuhr von Zucker in Drittländer nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (6) sind diejenigen Dokumente aufgeführt, durch die der Nachweis der Einfuhr bei differenzierten Ausfuhrerstattungen erfolgt. Die gleichen Dokumente sind auch als Nachweis für Nichtquotenausfuhren zu akzeptieren.

    (8)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass Ausfuhrlizenzen für spezifische („EX/IM“) Raffinationsmaßnahmen nur in sehr geringem Maße beantragt werden. Daher sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006, nämlich die Artikel 13 bis 16, zu streichen. Es sind jedoch Übergangsvorschriften für noch anhängige Anträge festzulegen.

    (9)

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (7), werden die Einfuhrzölle auf Molasse mit Ursprung in den AKP-Ländern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beseitigt. Daher ist Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu streichen.

    (10)

    Der Anhang Teil A der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist zu ändern, weil darin keine besondere Verordnung im Voraus genannt werden sollte. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 muss Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz bei Festsetzung der Ausfuhrerstattung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens einen Verweis auf die Verordnung enthalten, mit der eine Dauerausschreibung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eröffnet wird.

    (11)

    Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    „(2)   Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ist der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission (8) zu berechnen.

    (3)   Für Sirupe mit einer Reinheit von mindestens 85 %, jedoch weniger als 94,5 %, wird der Saccharosegehalt, gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckern, pauschal auf 73 % des Gewichts der Trockenmasse festgesetzt.

    2.

    Folgendes Kapitel IIa wird eingefügt:

    „KAPITEL IIa

    NICHTQUOTENAUSFUHREN

    Artikel 4c

    Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort

    Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so gilt der Nachweis über die Einfuhr in ein Drittland durch Vorlage der drei folgenden Dokumente als erbracht:

    a)

    Kopie des Beförderungspapiers;

    b)

    Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, die von einer amtlichen Stelle des betreffenden Drittlandes, einer im Bestimmungsland ansässigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einer nach den Artikeln 16a bis 16f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder nach Wissen der ausstellenden Stelle bzw. Gesellschaft zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

    c)

    von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder entsprechender Nachweis über die Zahlung.“

    3.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Ausfuhrlizenz für Zucker oder Isoglucose ohne Erstattung

    Soll in den freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt überführter und nicht als Nichtquotenerzeugung geltender Zucker oder solche Isoglucose ohne Erstattung ausgeführt werden, so enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz für das jeweilige Erzeugnis einen der Vermerke gemäß Abschnitt C des Anhangs.“

    4.

    Die folgenden Artikel 7a bis 7e werden eingefügt:

    „Artikel 7a

    Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

    Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 ist für die Ausfuhr von Nichtquotenisoglucose im Rahmen der Höchstmenge von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen.

    Artikel 7b

    Beantragung der Nichtquotenausfuhrlizenzen

    (1)   Ausfuhrlizenzanträge für die gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festzusetzende Höchstmenge können nur von Rüben- und Rohrzucker- bzw. Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das betreffende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist, wobei je nach Fall Artikel 8, 9 bzw. 11 derselben Verordnung berücksichtigt wird.

    (2)   Die Ausfuhrlizenzanträge werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in welchem dem Antragsteller eine Zucker- oder Isoglucose-Quote zugeteilt wurde.

    (3)   Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 7e wöchentlich von Montag bis Freitag gestellt werden.

    (4)   Ein Antragsteller kann nur einen Ausfuhrlizenzantrag pro Woche einreichen. Je Ausfuhrlizenz können höchstens 20 000 Tonnen Zucker bzw. 5 000 Tonnen Isoglucose beantragt werden.

    (5)   Dem Ausfuhrlizenzantrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 12a Absatz 1 gestellt worden ist.

    (6)   Der Ausfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 und die Ausfuhrerklärung enthält in Feld 44 eine der folgenden Angaben:

    a)

    ‚Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung‘ oder

    b)

    ‚Nichtquotenisoglucose für die Ausfuhr ohne Erstattung‘.

    Artikel 7c

    Mitteilung für Nichtquotenausfuhren

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag die Mengen Zucker und/oder Isoglucose mit, für die im Laufe der vorangegangenen Woche Anträge auf Ausfuhrlizenzen gestellt wurden.

    Die beantragten Mengen werden nach den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.

    Dieser Absatz gilt nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Zucker- und/oder Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.

    (2)   Die Kommission verbucht allwöchentlich die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.

    Artikel 7d

    Erteilung der Lizenzen

    (1)   Wöchentlich ab Freitag und spätestens bis zum Ende der folgenden Woche erteilen die Mitgliedstaaten Lizenzen für die in der Vorwoche eingereichten und gemäß Artikel 7c Absatz 1 übermittelten Anträge, wobei gegebenenfalls der von der Kommission gemäß Artikel 7e festgesetzte Zuteilungskoeffizient berücksichtigt wird.

    Für nicht mitgeteilte Mengen werden keine Ausfuhrlizenzen erteilt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag jeder Woche die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten verbuchen die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen, die im Rahmen der Ausfuhrlizenzen tatsächlich ausgeführt worden sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende jedes Monats die Zucker- und/oder Isoglucose-Mengen mit, die im Vormonat tatsächlich im Rahmen der Ausfuhrlizenzen ausgeführt worden sind.

    (5)   Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nur für die Mitgliedstaaten, für die in Anhang III und/oder in Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 eine Zucker- und/oder Isoglucose-Quote festgesetzt wurde.

    Artikel 7e

    Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

    Überschreiten die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, die für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, so gelten die Bestimmungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.“

    5.

    Folgender Artikel 8a wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenausfuhren

    Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung sind die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erteilt wurden, vom Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 30. September des Wirtschaftsjahres gültig, für das die Ausfuhrlizenz erteilt wurde.“

    6.

    In Kapitel V Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 12a

    Sicherheiten für Lizenzen für Nichtquotenausfuhren

    (1)   Für im Rahmen der Höchstmenge auszuführende Nichtquotenisoglucose stellt der Antragsteller eine Sicherheit von 42 EUR je Tonne Nettotrockenstoff.

    (2)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das die Kriterien des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Lizenzantrag gestellt wird.

    (3)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 31 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikel 7c der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt.

    (4)   Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder Isoglucose im Rahmen der festgesetzten Höchstmenge ausgeschlossen, so wird die Sicherheit gemäß Absatz 1 nur freigegeben, wenn nicht nur Absatz 3 eingehalten, sondern auch die drei in Artikel 4c genannten Dokumente vorgelegt werden.“

    7.

    Die Artikel 13 bis 16 werden gestrichen. Sie gelten jedoch weiterhin für Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.

    8.

    Artikel 17 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

    a)

    Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 91 00, 1701 99 10 und 1701 99 90“;

    b)

    der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    „—

    Zuckersirupe der KN-Codes 1702 90 71, 1702 90 95 und 2106 90 59, ausgedrückt in Weißzuckerwert“;

    c)

    der fünfte Gedankenstrich wird gestrichen.

    9.

    Artikel 21 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 21

    Kommunikationsmittel

    Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach diesem Kapitel erfolgen elektronisch unter Einsatz der Verfahren, die von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.“

    10.

    Artikel 41 wird gestrichen.

    11.

    Der Anhang Teil A erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. September 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

    (3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

    (4)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

    (5)  ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 4.

    (6)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 54.

    (7)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

    (8)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.“


    ANHANG

    A.   Vermerk gemäß Artikel 6 Absatz 2:

    :

    Bulgarisch

    :

    „Регламент (ЕО) № … (ОВ L …, … г., стр. …), срок за подаване на заявления за участие в търг: …“

    :

    Spanisch

    :

    ‚Reglamento (CE) no … (DO L … de …, p. …), plazo para la presentación de ofertas: …‘

    :

    Tschechisch

    :

    ‚Nařízení (ES) č. … (Úř. věst. L …, …, s. …), lhůta pro předkládání nabídek: …‘

    :

    Dänisch

    :

    »Forordning (EF) nr. … (EUT L … af …, s. …), tidsfrist for afgivelse af bud: …«

    :

    Deutsch

    :

    ‚Verordnung (EG) Nr. … (ABl. L … vom …, S. …), Frist für die Angebotsabgabe: …‘

    :

    Estnisch

    :

    „Määrus (EÜ) nr … (ELT L …, …, lk …), pakkumiste esitamise tähtaeg: …‘

    :

    Griechisch

    :

    ‚Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. … (ΕΕ L … της …, σ. …), προθεσμία για την υποβολή προσφορών …‘

    :

    Englisch

    :

    ‚Regulation (EC) No … (OJ L …, …, p. …), time limit for submission of tenders: …‘

    :

    Französisch

    :

    ‚Règlement (CE) no … (JO L … du …, p. …), délai de présentation des offres: …‘

    :

    Italienisch

    :

    ‚Regolamento (CE) n. … (GU L … del …, pag. …), termine ultimo per la presentazione delle offerte: …‘

    :

    Lettisch

    :

    ‚Regula (EK) Nr. … (OV L …, …., …. lpp.), piedāvājumu iesniegšanas termiņš: …‘

    :

    Litauisch

    :

    „Reglamentas (EB) Nr. … (OL L …, …, p. …), pasiūlymų pateikimo terminas – …“

    :

    Ungarisch

    :

    »…/…/EK rendelet (HL L …, …, …o.), a pályázatok benyújtásának határideje: …«

    :

    Niederländisch

    :

    „Verordening (EG) nr. … (PB L … van …, blz. …), termijn voor het indienen van de aanbiedingen: …‘

    :

    Polnisch

    :

    »Rozporządzenie (WE) nr … (Dz.U. L … z …, s. …), termin składania ofert: …«

    :

    Portugiesisch

    :

    ‚Regulamento (CE) n.o … (JO L … de …, p. …), prazo para apresentação de propostas: …‘

    :

    Rumänisch

    :

    «Regulamentul (CE) nr. … (JO L …, …, p. …), termen limită pentru depunerea ofertelor: …»

    :

    Slowakisch

    :

    ‚,Nariadenie (ES) č. … (Ú. v. EÚ L …, …, s. …), lehota na predkladanie ponúk: …‘

    :

    Slowenisch

    :

    ‚Uredba (ES) št. … (UL L …, …, str. …), rok za predložitev ponudb: …‘

    :

    Finnisch

    :

    ’Asetus (EY) N:o … (EUVL L …, …, s. …), tarjousten tekemiselle asetettu määräaika päättyy: …’

    :

    Schwedisch

    :

    ’Förordning (EG) nr … (EUT L …, …, s. …), tidsfrist för inlämnande av anbud: …’“


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