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Document 32008R0595

    Verordnung (EG) Nr. 595/2008 des Rates vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

    ABl. L 164 vom 25.6.2008, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1344

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/595/oj

    25.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 595/2008 DES RATES

    vom 16. Juni 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates (1) aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

    (2)

    Die KN- und TARIC-Codes 5603121020 und 8504408420 für zwei Erzeugnisse, die derzeit im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführt sind, sollten von der Liste im Anhang gestrichen werden, weil es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, für diese Erzeugnisse die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten.

    (3)

    Außerdem müssen die Warenbezeichnungen bei acht Erzeugnissen geändert werden, um technischen Produktentwicklungen und der Marktentwicklung Rechnung zu tragen. Diese Erzeugnisse sollten als aus der Liste gestrichen angesehen werden und sollten daher als neue Erzeugnisse in die Liste aufgenommen werden.

    (4)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführten Aussetzungen befristet werden müssen, um zu gewährleisten, dass technologische und wirtschaftliche Veränderungen berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen bzw. ihre Fortsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission von 1998 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2) entsprechen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung ist es erforderlich, einen dringenden Fall gemäß Nummer I.3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, anzunehmen.

    (7)

    Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2008 beginnt, sollte diese Verordnung an diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

    1.

    die Zeilen für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse werden eingefügt;

    2.

    die Zeilen für die Erzeugnisse, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2008.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. RUPEL


    (1)  ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2007 (ABl. L 349 vom 31.12.2007, S. 7).

    (2)  ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2.


    ANHANG I

    In Artikel 1 Absatz 1 genannte Erzeugnisse:

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Autonomer Zollsatz

    Geltungsdauer

    ex 2008 60 19

    30

    Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

    10 % (2)

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 2008 60 39

    30

    ex 2835 10 00

    10

    Natriumhypophosphitmonohydrat

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 2839 19 00

    10

    Dinatriumdisilikat

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 2841 80 00

    10

    Diammoniumwolframat (Ammoniumparawolframat)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 2850 00 20

    30

    Titannitrid mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 250 nm

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 2930 90 85

    82

    Natriumtoluol-4-sulfinat

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 2930 90 85

    83

    Methyl-p-Toluolsulphon

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 2934 20 80

    40

    1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon (BIT))

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3808 93 15

    10

    Zubereitung auf der Grundlage eines Konzentrats, das 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT des Herbizidwirkstoffs Penoxsulam in wässriger Suspension enthält

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3815 19 90

    41

    Katalysator in Tablettenform, bestehend aus 60 GHT (± 2 GHT) Kupferoxid auf einem Träger aus Aluminiumoxid

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3815 90 90

    85

    Katalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffe oder zum Oligomerisieren von Olefinen (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3824 90 97

    70

    Paste mit einem Gehalt an Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT, auch anorganische Oxide, Ethylcellulose und ein Lösungsmittel enthaltend

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3824 90 97

    78

    Mischung von Phytosterolen, gewonnen aus Holz und Ölen auf Holzbasis (Tallöl), in Form von Pulver mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 300 μm, mit einem Gehalt von

    60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen,

    nicht mehr als 15 GHT Campesterolen,

    nicht mehr als 5 GHT Stigmasterolen,

    nicht mehr als 15 GHT Betasitostanolen

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3904 10 00

    20

    Poly(vinylchlorid) in Form von Pulver, nicht mit anderen Stoffen gemischt, mit einem Polymerisationsgrad von 1 000 (± 100) Monomereinheiten, einem Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) von 60 oder mehr, jedoch nicht mehr als 70, einer Schüttdichte von 0,35 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 g/cm3, einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen unter 0,35 GHT, einer durchschnittlichen mittleren Korngröße von mindestens 40 μm und höchstens 70 μm sowie einem Siebrückhalt von höchstens 1 GHT bei einer Maschenweite von 120 μm, ohne Vinylacetatmonomere, zur Verwendung beim Herstellen von Batteriescheidern (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3919 10 69

    91

    Bänder aus Acrylschaum, auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie versehen, mit einer Schälkraft („peel adhesion“) bei einem Winkel von 90 ° von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3330)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3919 90 69

    96

    ex 3919 90 69

    97

    Biaxial orientierte Polypropylenfolien in Rollen, mit

    selbstklebender Beschichtung,

    einer Breite von 363 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 507 mm,

    einer Gesamtstärke von mindestens 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 μm,

    zur Verwendung beim Schutz von LCD-Bildschirmen bei der Herstellung von LCD-Modulen (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3920 62 19

    80

    Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 μm überzogen

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 3920 62 19

    82

    ex 3920 92 00

    30

    Polyamidfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von höchstens 2 μm überzogen

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 5603 11 10

    20

    Vliesstoffe mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder weniger, geschichtete, nach dem Spinnvliesverfahren hergestellte und heißluftgezogene Filamente enthaltend, wobei die beiden äußeren Schichten feine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 μm) enthalten und die innere Schicht extrafeine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm) enthält, zum Herstellen von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 5603 11 90

    20

    ex 5603 12 90

    50

    Vliesstoffe:

    mit einem Gewicht von 30 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/m2,

    Polypropylen- oder Polypropylen-Polyethylenfasern enthaltend,

    auch bedruckt, bei denen

    65 % der Gesamtoberfläche einer Seite runde, zum Festhaften von extrudierten Widerhäkchen geeignete Noppen von 4 mm Durchmesser aus an der Basis befestigten, nach oben stehenden, nicht verbundenen gekräuselten Fasern (Schlaufen) aufweisen und die restlichen 35 % der Oberfläche bondiert sind,

    und die andere Seite eine glatte, nicht strukturierte Oberfläche aufweist,

    zur Verwendung beim Herstellen von Windeln und Windeleinlagen für Babys und vergleichbaren Hygieneartikeln (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 7005 10 25

    10

    Feuerpoliertes Glas (float-glass):

    mit einer Dicke von 2,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,4 mm,

    auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem SnO2 als reflektierende Schicht

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 7005 10 30

    10

    Feuerpoliertes Glas (float-glass):

    mit einer Dicke von 4,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,2 mm,

    mit einer Lichtdurchlässigkeit von 91 % oder mehr, gemessen mit einer Lichtquelle des D-Typs,

    auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem SnO2 als reflektierende Schicht

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 7006 00 90

    60

    Natron-Kalk-Glasplatten mit

    einem unteren Kühlpunkt von mehr als 570 °C

    einer Stärke von 1,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,9 mm

    Abmessungen von 1 144 mm (± 0,5 mm) × 670 mm (± 0,5 mm) oder 1 164 mm (± 0,5 mm) × 649 mm (± 0,5 mm)

    auch mit:

    Indium-Zinnoxid-Schicht

    Elektrodengitter aus Silberpaste, mit einem dielektrischen Material überzogen

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8529 90 92

    46

    ex 7007 19 20

    20

    Platte aus gehärtetem oder halbgehärtetem Glas mit einer Diagonalen von 81 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 186 cm, mit einer oder mehreren Polymerschichten, auch mit Lackierung oder farbiger oder schwarzer Keramik an den Außenkanten, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 7606 12 10

    10

    Band aus einer Aluminium-Magnesium-Legierung, mit einem Gehalt an:

    93,3 GHT oder mehr Aluminium,

    2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Magnesium und

    nicht mehr als 1,8 GHT andere Elemente,

    in Rollen, einer Dicke von 0,14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm, einer Breite von 12,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 89 mm, einer Zugfestigkeit von 285 N/mm2 oder mehr und einer Bruchdehnung von 1,0 % oder mehr

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 7607 11 90

    20

    ex 7607 20 99

    10

    Aluminiumverbundfolie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,123 mm, bestehend aus einer Lage aus Aluminium mit einer Dicke von nicht mehr als 0,040 mm und je einer Unterlage aus Polyamid und Polypropylen sowie einer Schutzschicht gegen Korrosion durch Flusssäure, zum Herstellen von Lithium-Polymer-Batterien (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8108 90 30

    10

    Stangen aus einer Titanlegierung der Norm EN 2002-1 oder EN 4267 entsprechend

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8108 90 30

    20

    Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 19 (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8108 90 50

    30

    Bleche oder Bänder aus einer Titan-Silizium-Legierung mit einem Gehalt an Silicium von 0,15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von:

    Abgassystemen für Verbrennungsmotoren oder

    Rohren der Unterposition 8108 90 60 (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8108 90 50

    40

    Bleche aus Titanlegierung zur Herstellung von Flugzeugbauteilen (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8108 90 50

    50

    Bleche, Bänder und Folien aus Titan-Kupfer-Niob-Legierung, mit 0,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer, und 0,4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 GHT Niob

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8113 00 90

    10

    Trägerplatte aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8407 33 90

    10

    Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm3 und einer Leistung von nicht weniger als 6 kW und nicht mehr als 20,0 kW, zum Herstellen von:

    selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51

    Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist,

    4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm3 der Unterposition 8433 20 10 oder

    Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8407 90 80

    10

    ex 8407 90 90

    10

    ex 8407 90 10

    20

    Zweitakt-Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von 125 cm3 oder weniger, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 oder Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 8536 69 90

    20

    Anschlussbuchse, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 9001 20 00

    10

    Polarisierender Film, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen

    0 %

    1.7.2008-31.12.2012

    ex 9405 40 39

    10

    Umgebungslichtmodul mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm, basierend auf einem Lichtsystem aus auf gedruckten Schaltungen montierten Serien von 3 bis 9 spezifischen Ein-Chip-Leuchtdioden in den Farben Rot, Grün und Blau, welche Licht auf die Vorder- und Rückseite eines Flachbildschirms abstrahlen (1)

    0 %

    1.7.2008-31.12.2008


    (1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (2)  Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.


    ANHANG II

    In Artikel 1 Absatz 2 genannte Erzeugnisse:

    KN-Code

    TARIC

    3815 90 90

    85

    3919 10 69

    91

    3919 90 69

    96

    5603 11 10

    20

    5603 11 90

    20

    5603 12 10

    20

    5603 12 90

    50

    7607 20 99

    10

    8108 90 50

    30

    8407 33 90

    10

    8407 90 80

    10

    8407 90 90

    10

    8407 90 10

    20

    8504 40 84

    20

    9001 20 00

    10


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