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Document 32008R0447

    Verordnung (EG) Nr. 447/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

    ABl. L 134 vom 23.5.2008, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/09/2014; Aufgehoben durch 32014R0907

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/447/oj

    23.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/13


    VERORDNUNG (EG) Nr. 447/2008 DER KOMMISSION

    vom 22. Mai 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42 Absätze 5 und 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (2) wird die zusammenfassende Übersicht der Angaben (T103) der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe b desselben Artikels auch in Papierform zugeleitet. In Anbetracht der Entwicklung der Kommunikationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Schaffung eines einheitlichen Portals für den Zugang der Marktteilnehmer zu den im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik verwalteten gesicherten Elektroniksystemen erweist sich diese Zuleitung in Papierform nicht mehr als erforderlich und kann deshalb insbesondere aufgrund des sich dadurch ergebenden Verwaltungsaufwands abgeschafft werden.

    (2)

    Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) ist geändert worden und ermöglicht es nunmehr, die Mittel für die laufenden Verwaltungsausgaben des EGFL im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahrs bis zu drei Viertel der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahrs zu binden. Um diesen neuen Bedingungen für im Vorgriff gebundene Mittel Rechnung zu tragen, ist Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 zu ändern.

    (3)

    Für die ab dem Jahr 2007 vorzunehmenden Direktzahlungen werden die Beträge, die den Prämien im Milchsektor und den Begünstigten zu gewährenden Ergänzungszahlungen nach den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) entsprechen, gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in die Betriebsprämienregelung einbezogen. Außerdem ist die Verordnung (EG) Nr. 188/2005 der Kommission vom 3. Februar 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu den Beihilferegelungen für Fleisch in den Regionen in äußerster Randlage (5) mit der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission (6) aufgehoben worden. Somit müssen die den vorgenannten Maßnahmen entsprechenden Beträge bei der Berechnung der Obergrenzen für die Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 nicht mehr berücksichtigt werden. Jedoch muss die genannte Berechnung angepasst werden, um den Bestimmungen über die fakultative Modulation Rechnung zu tragen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (7) eingeführt worden sind.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.

    2.

    Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 150 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Dotation des laufenden Haushaltsjahres gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.“

    3.

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die im Haushaltsjahr N+2 und den nachfolgenden Haushaltsjahren getätigten Zahlungen sind für den betreffenden Mitgliedstaat auf jeden Fall nur erstattungsfähig bis zur Höhe:

    i)

    seiner nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII bzw. Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr vorausgeht, in dem die Zahlung getätigt wird, falls die Regelung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der genannten Verordnung angewendet wird, oder

    ii)

    seines jährlichen Finanzrahmens gemäß Artikel 143b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr, das dem Haushaltsjahr vorausgeht, in dem die Zahlung getätigt wird, falls die Regelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß diesem Artikel angewendet wird.

    Die nationale Obergrenze bzw. der jährliche Finanzrahmen gemäß den Ziffern i und ii wird je nach Fall

    um die Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verringert,

    um die fakultative Modulation gemäß Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 verringert,

    um den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhöht,

    um den zusätzlichen Beihilfebetrag gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 erhöht,

    durch die Anpassung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berichtigt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch ab dem Haushaltsjahr 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Mai 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 114/2008 (ABl. L 33 vom 7.2.2008, S. 6).

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

    (4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2008 der Kommission (ABl. L 90 vom 2.4.2008, S. 5).

    (5)  ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 6. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 (ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1).

    (6)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1242/2007 (ABl. L 281 vom 25.10.2007, S. 5).

    (7)  ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1.


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