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Document 32008R0365

    Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 112 vom 24.4.2008, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/365/oj

    24.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 112/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 365/2008 DER KOMMISSION

    vom 23. April 2008

    zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Elemente des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 spezifiziert werden.

    (2)

    Die mit der Entscheidung 2005/600/EG des Rates (2) angenommenen Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2005—2008), der Fahrplan der Europäischen Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (3) und der Europäische Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (4) ermutigen die Mitgliedstaaten dazu, hinsichtlich Kinderbetreuung, Betreuungseinrichtungen für sonstige abhängige Personen und Elternurlaub für Frauen und Männer Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle führen. Um die Auswirkungen der jüngsten Politiken auf diesem Gebiet zu messen, müssten daher unbedingt zweckdienliche Informationen mit dem Ad-hoc-Modul 2010 gesammelt werden.

    (3)

    In der Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (5) wird auf die Notwendigkeit eines umfassenden und vergleichbaren Datensatzes über die Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen verwiesen. Darüber hinaus sollte der Europäische Aktionsplan der Kommission für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen (6), der sich auf die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen konzentriert, entsprechend begleitet werden. Deshalb sollten diese Informationen mit dem Ad-hoc-Modul 2011 gesammelt werden.

    (4)

    Es besteht Bedarf an einem umfassenden und vergleichbaren Datensatz über den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der offenen Koordinierungsmethode im Bereich der Rentenpolitik, die im Dezember 2001 vom Europäischen Rat in Laeken auf den Weg gebracht wurde. Bei beiden Prozessen wird der Förderung eines aktiven Alterns und der Verlängerung des Berufslebens Priorität eingeräumt. Deshalb sollten mit dem Ad-hoc-Modul 2012 Informationen über die Arbeitsmarktsituation älterer Arbeitnehmer und die wichtigsten ihre Arbeitsmarktbeteiligung und ihre Arbeitsmarktübergänge beeinflussenden Faktoren gesammelt werden.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen (7) enthält die Merkmale der für die Erhebung von Daten zu Ad-hoc-Modulen zu verwendenden Stichprobe.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (8) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das im Anhang aufgeführte, die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassende Programm von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte wird hiermit angenommen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. April 2008

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).

    (2)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

    (3)  Angenommen am 1. März 2006, KOM(2006) 92 endg.

    (4)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Brüssel am 23./24. März 2006.

    (5)  ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3.

    (6)  KOM(2003) 650.

    (7)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 10).

    (8)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


    ANHANG

    ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

    Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen

    1.   VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

    Liste der Variablen: bis Dezember 2008 festzulegen.

    Bezugszeitraum: 2010.

    Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

    Stichprobe: Die Stichprobe sollte die Anforderungen von Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission erfüllen.

    Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2011.

    2.   BESCHÄFTIGUNG BEHINDERTER PERSONEN

    Liste der Variablen: bis Dezember 2009 festzulegen.

    Bezugszeitraum: 2011.

    Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

    Stichprobe: Die Stichprobe sollte die Anforderungen von Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission erfüllen.

    Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2012.

    3.   ÜBERGANG VOM BERUFSLEBEN IN DEN RUHESTAND

    Liste der Variablen: bis Dezember 2010 festzulegen.

    Bezugszeitraum: 2012.

    Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

    Stichprobe: Die Stichprobe sollte die Anforderungen von Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission erfüllen.

    Übermittlung der Ergebnisse: bis 31. März 2013.


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