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Document 32008R0274

Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

ABl. L 85 vom 27.3.2008, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1186

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/274/oj

27.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 274/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhr von Waren, die entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (1) von den Abgaben des Gemeinsamen Zolltarifs befreit sind, hat angesichts der Beschränkungen hinsichtlich der eingeführten Mengen oder Werte, ihrer Verwendung und/oder nachträglicher Zollkontrollen wahrscheinlich keine spürbaren schädlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft. Daher sind auf Einfuhren von Waren, die unter die Zollbefreiung fallen, keine auf der Grundlage des Artikels 133 EG-Vertrag getroffenen handelspolitischen Schutzmaßnahmen anzuwenden.

(2)

Die Einfuhr von Hausrat, der zur Einrichtung eines Zweitwohnsitzes bestimmt ist, unterliegt denselben Beschränkungen und Kontrollen wie die gleichen Waren, die von natürlichen Personen eingeführt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen. Obwohl sie den Einführern und den Zollbehörden den gleichen Verwaltungsaufwand verursacht, wird die erste Art der Einfuhr im Gegensatz zur genannten zweiten Einfuhrart nicht von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit. Außerdem ist der wirtschaftliche Nutzen einer Zollbefreiung für Einfuhren von Hausrat, der zur Einrichtung einer Zweitwohnung bestimmt ist, im Verhältnis zu den zusätzlichen Kontrollkosten gering. Die Bestimmungen über die Zollbefreiung für diese Waren sind deshalb zu streichen.

(3)

Die in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 festgelegte Wertgrenze von 22 ECU wurde seit 1991 nicht erhöht, während gleichzeitig die Zölle erheblich verringert oder sogar abgeschafft wurden. Folglich ist die Wertgrenze für Kleinsendungen mit geringem Wert anzuheben.

(4)

Um sicherzustellen, dass auf Einfuhren mehrwertsteuerbefreiter Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden keine Zölle erhoben werden, müssen die Einfuhrbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 dahin gehend geändert werden, dass die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern Berücksichtigung findet (2). Deshalb muss eine Zollbefreiung gewährt werden, wenn die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2007/74/EG erlassenen nationalen MwSt.-Vorschriften eine MwSt.-Befreiung vorsehen. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Zollbefreiung auch in den in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (3) aufgeführten Gebieten gelten.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 133 des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.“

2.

In Kapitel I wird Titel IV gestrichen.

3.

In Artikel 27 wird der Wert „22 ECU“ durch den Wert „150 EUR“ ersetzt.

4.

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender sind von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der Richtlinie Nr. 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (4) verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer (MwSt.) befreit sind.

Waren, die in die Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (5) eingeführt werden, unterliegen denselben Bestimmungen zur Zollbefreiung wie Waren, die in jeden anderen Teil des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats eingeführt werden.

5.

Die Artikel 46 bis 49 werden gestrichen.

6.

In Artikel 127 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Waren, die entsprechend dieser Verordnung abgabenfrei eingeführt werden können, unterliegen auch keinen mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 133 EG-Vertrag beschlossen wurden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

(4)  ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6.

(5)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).“


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