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Document 32008R0243

Verordnung (EG) Nr. 243/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren

ABl. L 75 vom 18.3.2008, p. 53–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/243/oj

18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 243/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/187/GASP des Rates vom 3. März 2008 betreffend restriktive Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Oktober 2007 hat der Präsident der Kommission der Afrikanischen Union mit einem an den Generalsekretär/Hohen Vertreter gerichteten Schreiben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Umsetzung der vom Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union beschlossenen Sanktionen gegen die illegale Regierung von Anjouan und bestimmte ihr nahe stehende Personen ersucht.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/187/GASP sieht die Einführung restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung von Anjouan und bestimmte ihr nahe stehende Personen vor. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere das Einfrieren der den betreffenden Personen gehörenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen.

(3)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Daher bedarf es zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, lang- und kurz-/mittelfristige Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d)

„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Gebiete, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe dieses Vertrags.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder im Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(4)   Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 3

(1)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a)

Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten der vorliegenden Verordnung unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Gemeinschaft nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

Artikel 4

(1)   Die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine besondere Genehmigung erteilt werden sollte.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

Die natürlichen und juristischen Personen und die Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder deren Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass ihr Handeln auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, insbesondere Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den zuständigen Behörden, die in den in Anhang II aufgeführten Internetseiten aufgeführt sind, bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 7

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen untereinander sonstige sachdienliche Informationen aus, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 8

(1)   Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang I auf der Grundlage der Beschlüsse, die in Bezug auf den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2008/187/GASP getroffen werden, zu ändern;

b)

Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

(2)   Es wird eine Bekanntmachung über die Modalitäten für die Übermittlung der Anhang I betreffenden Angaben veröffentlicht (2).

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und treffen die für die Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und unterrichten sie über alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Websites aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und unterrichten sie über alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c)

für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,

d)

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e)

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Gemeinschaft getätigt werden.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 32.

(2)  ABl. C 71 vom 18.3.2008, S. 25.


ANHANG I

Liste der Mitglieder der illegalen Regierung von Anjouan und der diesen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 2, 3 und 4

Name

Mohamed Bacar

Geschlecht

M

Funktion

selbst ernannter Präsident, Oberst

Geburtsort

Barakani

Geburtsdatum

5.5.1962

Passnummer

01AB01951/06/160, Ausstellungsdatum: 1.12.2006

Name

Jaffar Salim

Geschlecht

M

Funktion

„Innenminister“

Geburtsort

Mutsamudu

Geburtsdatum

26.6.1962

Passnummer

06BB50485/20 950, Ausstellungsdatum: 1.2.2007

Name

Mohamed Abdou Madi

Geschlecht

M

Funktion

„Minister für Zusammenarbeit“

Geburtsort

Mjamaoué

Geburtsdatum

1956

Passnummer

05BB39478, Ausstellungsdatum: 1.8.2006

Name

Ali Mchindra

Geschlecht

M

Funktion

„Bildungsminister“

Geburtsort

Cuvette

Geburtsdatum

20.11.1958

Passnummer

03819, Ausstellungsdatum: 3.7.2004

Name

Houmadi Souf

Geschlecht

M

Funktion

„Minister für den öffentlichen Dienst“

Geburtsort

Sima

Geburtsdatum

1963

Passnummer

51427, Ausstellungsdatum: 4.3.2007

Name

Rehema Boinali

Geschlecht

M

Funktion

„Energieminister“

Geburtsort

 

Geburtsdatum

1967

Passnummer

540355, Ausstellungsdatum: 7.4.2007

Name

Dhoihirou Halidi

Geschlecht

M

Titel

Kabinettschef

Funktion

Hoher Beamter, der illegalen Regierung von Anjouan nahe stehende Person

Geburtsort

Bambao Msanga

Geburtsdatum

8.3.1965

Passnummer

64528, Ausstellungsdatum: 19.9.2007

Name

Abdou Bacar

Geschlecht

M

Titel

Oberstleutnant

Funktion

Hochrangiger Militärangehöriger, der die illegale Regierung von Anjouan mit unterstützt

Geburtsort

Barakani

Geburtsdatum

2.5.1954

Passnummer

54621, Ausstellungsdatum: 23.4.2007


ANHANG II

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4, 6 und 10 genannten zuständigen Behörden sowie Anschrift der Europäischen Kommission, an die Notifikationen zu richten sind

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

IRLAND

http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitibank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP Referat A2 —

Krisenreaktion und Friedenskonsolidierung

CHAR 12/108

B-1049 Brüssel

Telefon: (32-2) 296 61 33/295 55 85

Telefax: (32-2) 299 08 73


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