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Document 32008R0223

Verordnung (EG) Nr. 223/2008 der Kommission vom 12. März 2008 zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter

ABl. L 69 vom 13.3.2008, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/02/2016; Aufgehoben durch 32016R0232

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/223/oj

13.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 69/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2008 DER KOMMISSION

vom 12. März 2008

zur Festlegung von Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 707/76 des Rates vom 25. März 1976 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter (2) am 1. April 2008 aufgehoben.

(2)

Bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 707/76 festgelegte Bedingungen und Verpflichtungen sind nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen worden.

(3)

Damit der Seidenraupensektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung ist eine neue Verordnung zu erlassen, in der diese Bedingungen und Verpflichtungen sowie die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 822/76 der Kommission vom 7. April 1976 über Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung von Erzeugergemeinschaften der Seidenraupenzüchter (3) aufgeführten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/76 ist daher aufzuheben.

(5)

Die neue Verordnung sollte ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 707/76 gelten.

(6)

Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für den Seidenraupensektor vor, die ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf die Zusammenfassung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder, die gemeinsame Anpassung der Erzeugung an die Markterfordernisse und die Verbesserung der Erzeugnisse sowie die Förderung der Rationalisierung und Mechanisierung der Erzeugung beziehen kann.

(7)

Um jede Diskriminierung zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist es angezeigt, für die gesamte Gemeinschaft Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Seidenraupensektor festzulegen; die Erzeugerorganisationen müssen diesen Bedingungen und Verfahren entsprechen, um von den Mitgliedstaaten anerkannt zu werden.

(8)

Die Anerkennung der Erzeugerorganisationen ist vom Nachweis für eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit bei der Erzeugung und Verarbeitung im Seidenraupensektor abhängig zu machen, wobei Ausnahmen für Gebiete mit geringer Erzeugung zuzulassen sind. Da die Anzahl Seidenraupenerzeuger in den letzten Jahren jedoch in großem Maße zurückgegangen ist, ist die in der Verordnung (EWG) Nr. 822/76 festgesetzte Schwelle der zur Gründung einer Erzeugerorganisation erforderlichen Mindestanzahl Erzeuger erheblich zu senken.

(9)

Die Vorschriften über die Gewährung bzw. den Widerruf der Anerkennung sind zu ergänzen, indem die bei der Antragstellung zu machenden Angaben festgelegt werden.

(10)

Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn jedes Jahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugerorganisationen vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen der Seidenraupenzüchter an, die

a)

einen entsprechenden Antrag stellen,

b)

die allgemeinen Bedingungen von Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen,

c)

die besonderen Bedingungen von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(2)   Die zuständige Behörde für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation ist die Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugerorganisation ihren satzungsgemäßen Sitz hat.

Artikel 2

(1)   Um anerkannt zu werden, muss eine Erzeugerorganisation

a)

die Erzeugung und Vermarktung von Seidenraupenkokons zu ihren Tätigkeiten zählen;

b)

mindestens 50 Erzeuger umfassen, die in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Anerkennung ausgesprochen wird, mindestens 2 500 Samenschachteln in Betrieb nehmen oder sich dazu verpflichten;

c)

für ihren gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung von Seidenraupenzüchtern der Gemeinschaft, namentlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Niederlassungsortes, ausschließen;

d)

Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Rechte und Pflichten übernehmen zu können;

e)

nur Seidenraupenzüchter als Mitglieder aufnehmen;

f)

in ihren Regeln folgende Verpflichtungen für die Mitglieder aufführen:

i)

ihre gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen, d. h. an den Großhandel oder Verwendungsindustrien zu verkaufen, wobei für bestimmte Mengen hiervon abgewichen werden kann;

ii)

die von der Organisation zur Anpassung der Angebotsmenge und der Erzeugnisqualität an die Marktanforderungen erlassenen Regeln auf die Erzeugung und Vermarktung anzuwenden;

iii)

erst aus der Organisation auszutreten, wenn sie der Organisation mindestens drei Jahre lang seit der Anerkennung angehört haben und diese von ihrem Austritt mindestens ein Jahr vorher unterrichtet haben; diese Bestimmungen finden unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, die bezwecken, die Organisation oder ihre Gläubiger in bestimmten Fällen vor den finanziellen Folgen zu schützen, die sich aus dem Ausscheiden eines Mitglieds ergeben könnten, oder das Ausscheiden eines Mitglieds während eines Geschäftsjahrs zu verhindern;

g)

gesonderte Bücher über jede Tätigkeit zu führen, die Gegenstand der Anerkennung ist.

(2)   Nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, in einem Gebiet mit geringer Erzeugung eine Organisation anzuerkennen, die die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

Artikel 3

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die Erzeugerorganisationen nachstehende Unterlagen bzw. Angaben übermitteln:

a)

die Satzung der Organisation,

b)

die Namen der zum Handeln namens und für Rechnung der Organisation berechtigten Personen,

c)

die Angabe der Tätigkeiten, welche die Anerkennung rechtfertigen,

d)

den Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 eingehalten worden sind,

e)

die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii festgelegten Regeln, insbesondere diejenigen über die Trocknung der Kokons.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission binnen zwei Monaten über ihre Entscheidungen unter Angabe der Gründe für eine etwaige Ablehnung eines Antrags.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen laufend die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen durch die anerkannten Organisationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten widerrufen die Anerkennung einer Organisation, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht. Die Anerkennung wird mit rückwirkender Kraft widerrufen, wenn die Organisation sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder nutzt.

(3)   Widerruft ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer Organisation, so unterrichtet er die Kommission binnen zwei Monaten unter Angabe der Gründe.

Artikel 6

Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, das Verzeichnis der Organisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/76 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 84 vom 31.3.1976, S. 1.

(3)  ABl. L 94 vom 9.4.1976, S. 19.


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