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Document 32008R0136

Verordnung (EG) Nr. 136/2008 der Kommission vom 15. Februar 2008 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

ABl. L 42 vom 16.2.2008, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/136/oj

16.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 136/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Olivenöl im Rahmen des tunesischen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2000/822/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (3) ist bis zu einer jährlichen Höchstmenge ein Zollkontingent zum Zolltarif Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet worden.

(2)

In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (4) sind auch die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

(3)

Bei den zuständigen Behörden sind gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 Einfuhrlizenzanträge gestellt worden; diese beziehen sich auf eine Gesamtmenge, die die für den Monat Februar vorgesehene Höchstmenge von 1 000 Tonnen überschreitet.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoefficienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den am 11. und 12. Februar 2008 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträgen wird bis zu 41,049056 % der beantragten Menge stattgegeben. Die für den Monat Februar vorgesehene Höchstmenge von 1 000 Tonnen ist erreicht worden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 92.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


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