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Document 32008E0368

    Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    ABl. L 127 vom 15.5.2008, p. 78–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/368/oj

    15.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 127/78


    GEMEINSAME AKTION 2008/368/GASP DES RATES

    vom 14. Mai 2008

    zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die innerhalb der Europäischen Union wie auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

    (2)

    Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, Staaten bei Bedarf technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (nachstehend „VN-Sicherheitsrat“ genannt) einsetzt.

    (3)

    Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (nachstehend „Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats“ genannt) angenommen; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und verwandtem Material befasst. Sie erlegte allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und damit verwandtem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. In der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats wurden die Staaten ferner aufgefordert, dem mit ihr eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (nachstehend „1540-Ausschuss“ genannt) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Durchführung der Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen.

    (4)

    Der VN-Sicherheitsrat hat am 27. April 2006 die Resolution 1673 (2006) angenommen und beschlossen, dass der Ausschuss verstärkte Anstrengungen zur Förderung der vollinhaltlichen Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats durch Arbeitsprogramme, Kontaktaufnahme, Hilfe, Dialog und Zusammenarbeit unternehmen sollte. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss gebeten, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats erleichtern könnten.

    (5)

    In dem Bericht des 1540-Ausschusses von April 2006 wird empfohlen, die regionalen und subregionalen Maßnahmen zur Kontaktaufnahme auszuweiten und zu intensivieren, damit den Staaten in struktureller Weise Orientierungen für Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen gemäß der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats vorgegeben werden können; dabei sollte in Betracht gezogen werden, dass zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts 62 Staaten ihren ersten nationalen Bericht noch vorlegen mussten und dass 55 Staaten von jenen, die ihren ersten nationalen Bericht vorgelegt hatten, noch zusätzliche Angaben und Klarstellungen, die vom 1540-Ausschuss angefordert worden waren, nachreichen mussten.

    (6)

    Am 12. Juni 2006 hat die Europäische Union eine erste Gemeinsame Aktion, die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1), angenommen. Diese Gemeinsame Aktion hatte zum Ziel, das Bewusstsein für die mit der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats verbundenen Anforderungen zu schärfen und einen Beitrag zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten von Drittstaaten für die Erstellung der nationalen Berichte über die Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats zu leisten.

    (7)

    Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP des Rates wurden fünf Regionalseminare in den Regionen Afrika, Naher Osten, Lateinamerika und Karibik sowie in der asiatisch-pazifischen Region veranstaltet. Durch diese Maßnahmen konnte die Zahl der Staaten, die keinen nationalen Bericht vorgelegt haben, und die Zahl der Staaten, die die vom 1540-Ausschuss aufgrund unvollständiger Berichte angeforderten zusätzlichen Angaben nicht nachgereicht haben, deutlich verringert werden.

    (8)

    Der 1540-Ausschuss hat im Dezember 2007 dem VN-Sicherheitsrat gegenüber hervorgehoben, dass bei der praktischen Arbeit des Ausschusses der Schwerpunkt von der Erstellung nationaler Berichte weg und hin auf die Durchführung aller Aspekte der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats verlagert werden sollte. Dabei könnten die Staaten durch eine jeweils spezifisch gestaltete, auf regionale oder sonstige besondere Gegebenheiten abgestimmte Kontaktaufnahme und Hilfe bei der Bewältigung der mit der Durchführung der Resolution 1540 verbundenen Aufgaben unterstützt werden. Der 1540-Ausschuss hat in seinem Arbeitsprogramm ferner dargelegt, dass nationale Pläne oder Fahrpläne zur Durchführung den Staaten als nützliche Planungsinstrumente dienen könnten und dass dieser Gedanke weiterverfolgt werden sollte. Die betreffenden Länder sollten ferner bei der Ausarbeitung der eigenen nationalen Aktionspläne stärker unterstützt werden.

    (9)

    Das Büro für Abrüstungsfragen (ODA) im Sekretariat der Vereinten Nationen, das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Experten inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten, sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion betraut werden.

    (10)

    Diese Gemeinsame Aktion sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Europäischen Union zu Programmen oder Projekten, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden, umgesetzt werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1)   Gemäß der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrats und des Ausbaus des diesem zur Verfügung stehenden Fachwissens zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verankert ist, unterstützt die EU weiterhin die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats (nachstehend „Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats“ genannt).

    (2)   Die Projekte zur Unterstützung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats, die Maßnahmen der Strategie der EU entsprechen, bestehen in einer Reihe thematischer Workshops, die in mehreren zu den Zielregionen gehörenden Subregionen veranstaltet werden.

    Mit den Workshops werden zwei Ziele verfolgt:

    Die Kapazität der Beamten, die in den Zielstaaten für die Abwicklung sämtlicher Aspekte des Ausfuhrkontrollverfahrens zuständig sind, soll erhöht werden, so dass diese Beamten in der Praxis wirksam an der Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats arbeiten können.

    Die an den Projekten teilnehmenden Beamten der Zielstaaten sollen in die Lage versetzt werden, unter verschiedenen Gesichtspunkten (Regierung und Industrie) Defizite und Bedarf genau zu ermitteln, so dass gezielt Hilfsersuchen formuliert werden können.

    Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    (1)   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang daran beteiligt.

    (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das VN-Sekretariat (Büro für Abrüstungsfragen, Office for Disarmament Affairs — ODA) (nachstehend „VN-Sekretariat (ODA)“ genannt). Dieses nimmt diese Aufgabe unter der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr, der den Vorsitz unterstützt. Hierfür trifft der Generalsekretär/Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem VN-Sekretariat (ODA).

    (3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

    Artikel 3

    (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 475 000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

    (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet.

    (3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben, die in Form von Zuschüssen gezahlt werden. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem VN-Sekretariat (ODA). In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass das VN-Sekretariat (ODA) gewährleistet, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

    (4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

    Artikel 4

    Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat durch regelmäßige Berichte, die vom VN-Sekretariat (ODA) erstellt werden, über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird dabei in vollem Umfang einbezogen und berichtet über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

    Artikel 5

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Ihre Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder drei Monate nach ihrer Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

    Artikel 6

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. BAJUK


    (1)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30.


    ANHANG

    Unterstützung der EU für die Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

    1.   Hintergrund

    In seinem Bericht von April 2006 stellte der 1540-Ausschuss fest, dass 62 Staaten noch ihren ersten nationalen Bericht vorlegen müssen und dass 55 Staaten dies zwar bereits getan haben, aber noch zusätzliche Angaben und Klarstellungen nachreichen müssen. Da sich diese Staaten vor allem auf drei geografische Zonen (Afrika, die Karibik und den Südpazifik) verteilen und da bei den Lücken in den nationalen Berichten bestimmte regionale Muster erkennbar waren, hat der 1540-Ausschuss vorgeschlagen, dass sich die Tätigkeiten zur Unterstützung von Staaten bei der Erfüllung der Durchführungsanforderungen der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats auf die Regionen und Bereiche konzentrieren sollten, in denen ein spezifischer Bedarf ermittelt wurde.

    Auf diese Feststellung hin hat die EU die Tätigkeiten des 1540-Ausschusses von 2004 bis 2007 in zweifacher Weise unterstützt:

    Die EU hat Demarchen bei Drittstaaten unternommen, um sie zur Vorlage nationaler Berichte entsprechend der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats zu bewegen.

    Am 12. Juni 2006 hat die EU die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP angenommen, durch die sie fünf Maßnahmen zur Kontaktaufnahme in Entwicklungsländern in fünf verschiedenen Zielregionen finanziell unterstützt hat. Diese Maßnahmen zur Kontaktaufnahme in Form von Seminaren zielten darauf ab, das Bewusstsein der Entwicklungsländer für die Verpflichtungen, die sich für sie aus der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats ergeben, zu schärfen und einen Beitrag zur Stärkung der nationalen Verwaltungskapazitäten der Drittländer für die Erstellung der nationalen Berichte über die Durchführung dieser Resolution zu leisten.

    Nach den Informationen, die dem VN-Sicherheitsrat am 17. Dezember 2007 vom Vorsitzenden des 1540-Ausschuss übermittelt wurden, konnten beachtliche Fortschritte im Hinblick auf die Berichtspflichten der VN-Mitgliedstaaten erzielt werden; es hieß jedoch auch, dass im nächsten Berichtszeitraum weitere Anstrengungen erforderlich seien, um die Durchführung der Resolution unter allen inhaltlichen Aspekten erreichen zu können. Ferner wurde mitgeteilt, dass mit Stand vom März 2008 144 Staaten ihren ersten Bericht bereits vorgelegt hätten und 99 Staaten die angeforderten zusätzlichen Angaben bereits übermittelt hätten. Der 1540-Ausschuss habe im Oktober 2007 im Rahmen seiner Aussprache über Maßnahmen zur Kontaktaufnahme daher festgestellt, dass ein schrittweises Vorgehen erforderlich sei, und habe empfohlen, bei künftigen Maßnahmen zur Kontaktaufnahme den Schwerpunkt weniger auf die Berichterstellung als vielmehr auf die Unterstützung der Staaten bei der Durchführung zu legen.

    Im Rahmen der Informationen vom Dezember 2007 wurde auch darauf hingewiesen, wie bei der praktischen Arbeit des 1540-Ausschusses der Schwerpunkt von der Berichtserstellung weg und hin auf die Durchführung aller Aspekte der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats verlagert werden sollte. In diesem Zusammenhang könnten die Staaten durch eine jeweils spezifisch ausgestaltete, auf regionale oder sonstige besondere Gegebenheiten abgestimmte Kontaktaufnahme und Hilfe bei der Bewältigung der mit der Durchführung der Resolution verbundenen Aufgaben unterstützt werden. Wie vom Ausschuss in seinem Arbeitsprogramm dargelegt, können nationale Pläne oder Fahrpläne zur Durchführung den Staaten als nützliche Planungsinstrumente dienen; dieser Gedanke sollte weiterverfolgt werden. Die betreffenden Länder sollten stärker bei der Ausarbeitung der eigenen nationalen Aktionspläne unterstützt werden. Gleichzeitig sollten die Staaten noch stärker in die Lage versetzt werden, gezielte Hilfsersuchen zu formulieren.

    2.   Beschreibung der Projekte

    Die Projekte zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats bestehen aus sechs Workshops, mit denen das Ziel verfolgt wird, in sechs Subregionen (Afrika, Zentralamerika, Mercosur, Naher Osten und Golfregion, Pazifikinseln und Südostasien) die Kapazität der Beamten, die für die Abwicklung des Ausfuhrkontrollverfahrens zuständig sind, zu erhöhen, so dass sie in der Praxis an der Durchführung der Resolution 1540 arbeiten können. Die angebotenen Workshops werden speziell auf Grenzschutz- und Zollbeamte sowie Beamte der entsprechenden Aufsichtsbehörden zugeschnitten sein und die wesentlichen Bestandteile eines Ausfuhrkontrollverfahrens umfassen, darunter die einschlägigen Rechtsvorschriften (einschließlich nationaler und internationaler Rechtsfragen), Regelkontrollen (einschließlich Bestimmungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, Endverbleibsprüfung und Sensibilisierungsprogrammen) und Rechtsdurchsetzung (einschließlich Warenerkennung, Risikobewertung und Nachweismethoden).

    Bei den Workshops werden die Staaten aufgefordert, sich über praktische Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung zu beraten und Erfahrungen auszutauschen. Den Staaten wird Gelegenheit gegeben, ihre Ausfuhrkontrollverfahren zu vergleichen und im Zuge dieser Vergleiche festzustellen, welche Verfahrensweisen durch Rückgriff auf die Erfahrungen anderer verbessert werden könnten. Ist Hilfe erforderlich, damit Staaten die wirksamsten Verfahrensweisen umsetzen können, so können Hilfsprogramme zusammengestellt werden.

    Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten diese Beamten außerdem in die Lage versetzt werden, unter verschiedenen Gesichtspunkten (Regierung und Industrie) Lücken und Bedarf genau zu ermitteln, so dass gezielte Hilfsersuchen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausrüstung und Unterstützung in anderen Tätigkeitsbereichen formuliert werden können. Derartige Hilfsersuchen sind an den 1540-Ausschuss — zur Weiterleitung an die Staaten — oder direkt an die Staaten, internationalen und regionalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen zu richten. Bei den Workshops wird nicht nur auf die Experten des 1540-Ausschusses, sondern auch auf international verfügbares Fachwissen zurückgegriffen. Deshalb könnten Geberländer und internationale zwischenstaatliche Organisationen auch ausgewiesenes oder bekanntes Fachwissen bereitstellen, indem sie Experten für die Dauer des Workshops abstellen.

    Mit dieser neuen Gemeinsamen Aktion werden die Maßnahmen fortgesetzt und verstärkt, die im Rahmen der vorherigen Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP, bei der der Schwerpunkt auf der Sensibilisierung und den Berichtsverpflichtungen lag, ergriffen wurden. Durch diese neue Gemeinsame Aktion werden bei den Projekten operative und subregionale Aspekte deutlich in den Vordergrund gestellt, indem jeweils etwa drei Staatsbeamte (Praktiker/Expertenebene) aus jedem teilnehmenden Staat in den Workshop, der jeweils drei bis vier Tage dauert, einbezogen werden.

    Die genaue Kenntnis der Lücken und des Bedarfs durch die Workshops, die aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert werden, wird sich für die Europäische Union als außerordentlich nützlich erweisen, wenn es insbesondere um die Auswahl der Länder geht, denen die aus dem neuen Stabilitätsinstrument finanzierten Projekte für den Kapazitätsaufbau zugute kommen könnten. Ferner werden die Workshops dazu beitragen, genau die Bereiche zu ermitteln, in denen ergänzende Maßnahmen seitens der EU am notwendigsten sind. Die Workshop-Teilnehmer werden aufgefordert, spezifische Hilfsersuchen zu stellen. Die EU wird den Umfang der Hilfeleistungen ermitteln; dabei wird sie die Absichten anderer potenzieller Geber berücksichtigen und gewährleisten, dass ein Höchstmaß an Synergie mit anderen Finanzierungsinstrumenten der EU erreicht wird (so wird sie zum Beispiel gewährleisten, dass diese Gemeinsame Aktion und andere Maßnahmen, die im Rahmen des Stabilitätsinstruments auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle in Drittländern durchgeführt werden, sich gegenseitig ergänzen).

    Projektergebnisse:

    Die Teilnehmer sollen ein besseres Verständnis für nationale, regionale und internationale Maßnahmen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme entwickeln.

    Es soll größere Klarheit in Bezug auf die laufenden Durchführungs- und Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen werden, und es sollen verstärkt Maßnahmen ergriffen oder geplant werden, die eine vollinhaltliche Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats ermöglichen.

    Die Techniken zur Risikobewertung sowie die Nachweis- und Prüftechniken sollen verbessert werden.

    Die Interaktion und der Informationsaustausch zwischen nationalen und regionalen Ausfuhrkontroll- und Strafverfolgungsbehörden soll verbessert werden.

    Warenbewegungen und Verfahren, die zur Umgehung der Ausfuhrkontrollverfahren angewendet werden, sollen besser durchschaut werden.

    Das Verständnis für den Umstand, dass bestimmte Güter einen doppelten Verwendungszweck haben, und die Fähigkeit, diejenigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die mit Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen in Zusammenhang stehen, als solche zu erkennen, sollen verbessert werden.

    Die Zusammenarbeit zwischen den Beamten der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und der Industrie soll verbessert werden.

    Ergebnis der Workshops für die Teilnehmer:

    a)

    Erstellung potenzieller nationaler Aktionspläne,

    b)

    Ausarbeitung von Hilfsersuchen für künftige Maßnahmen in spezifischeren Bereichen während des Workshops, und gegebenenfalls Verbesserung der Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen und subregionalen Organisationen bei der Erbringung der entsprechenden Hilfeleistungen, und

    c)

    ein Bericht über den Verlauf des Seminars.

    3.   Dauer

    Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf 24 Monate geschätzt.

    4.   Begünstigte und Teilnehmer

    Bei der Auswahl der zur Teilnahme vorgesehenen Staaten wurden mehrere Kriterien zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der Staaten, die Hilfsersuchen auf den Gebieten der Risikobewertung, der Grenz- und Umladekontrollen, der Warenerkennung und der Nachweistechniken stellen können, wurden die Länder-Matrizen über die Durchführung der Resolution 1540 des VN-Sicherheitsrats herangezogen.

    Bei der Auswahl der nachstehend aufgeführten Staaten für eine Teilnahme an den Workshops wurde auch den Unterschieden im Stand der Durchführung und in den Fähigkeiten Rechnung getragen. Ähnlichkeiten bei den in den Regionen auftretenden Problemen, wie beispielsweise die Problematik des Umladens, bieten einen gemeinsamen Ausgangspunkt und ermöglichen, Synergien zwischen Staaten zu ermitteln und auszubauen.

    Außerdem haben die ausgewählten Staaten an Maßnahmen zur Kontaktaufnahme, die vorher in der entsprechenden Subregion durchgeführt wurden, teilgenommen.

    Die ausgewählten Staaten werden ersucht, Beamte zu benennen, die auf der Durchführungsebene arbeiten und mit den Verfahren der Ausfuhr- und der Grenzkontrolle vertraut sind. Es kämen folglich Vertreter folgender Regierungsstellen in Frage:

    Aufsichtsbehörden und

    die für die Grenzkontrolle zuständigen Stellen (einschließlich Zoll- und Polizeibehörden; regierungs- und behördenübergreifenden Verfahren wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet).

    Weitere Behörden, denen eine zentrale Rolle beim Ausfuhrkontrollverfahren zukommt, werden gegebenenfalls nach entsprechender Entscheidung des Vorsitzes der EU, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, zur Teilnahme eingeladen.

    Ferner wird erwogen, die einschlägigen zwischenstaatlichen und regionalen Organisationen zur Teilnahme und Mitwirkung an den Workshops einzuladen.

    Es ist hervorzuheben, dass einige der teilnehmenden Staaten aufgrund ihrer geografischen Lage, der politischen Lage oder ihrer nationalen Energiepläne auch durchaus unwissentlich mit dem Risiko der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen konfrontiert sein können. Einige dieser Staaten haben bereits einen konstruktiven Dialog über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen mit der EU aufgenommen, der sich auch in der Aushandlung und Unterzeichnung bilateraler Abkommen, die eine Klausel gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen enthalten, niederschlägt. Dementsprechend bietet die Veranstaltung dieser Workshop-Reihe der EU eine gute Gelegenheit, ihre im Rahmen dieser Klauseln gemachten Zusagen einzulösen und deutlich zu machen, wie wichtig es für sie ist, Entwicklungsländer auch durch multilaterale Maßnahmen zu unterstützen.

    Zu den für eine Teilnahme an dem Workshop ausgewählten Staaten zählen:

    1.

    Projekt für Afrika

    Ghana, Kenia, Marokko, Nigeria, Uganda, Südafrika, die Republik Kongo, Ägypten, Libyen und Tansania.

    2.

    Projekt für Zentralamerika

    Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua und Panama.

    3.

    Projekt für die Mercosur-Staaten

    Argentinien, Brasilien, Uruguay, Paraguay, Venezuela, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador und Peru.

    4.

    Projekt für den Nahen Osten und die Golfregion

    Bahrain, Irak, Jordanien, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Syrien, Vereinigte Arabische Emirate.

    5.

    Projekt für die Pazifik-Inselstaaten

    Fidschi, Marshallinseln, Föderierte Staaten von Mikronesien, Nauru, Palau, Papua-Neuguinea, Salomonen, Timor-Leste, Tuvalu, Vanuatu.

    6.

    Projekt für die südostasiatischen Staaten

    Kambodscha, Indonesien, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam.

    5.   Für die Durchführung der Projekte zuständige Stelle

    Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Der Vorsitz überträgt die technische Durchführung dem VN-Sekretariat (ODA). Das VN-Sekretariat (ODA) unterzeichnet eine Vereinbarung über die Unterstützung durch den Gastgeberstaat mit den Staaten, die als Gastgeberstaaten bestimmt werden. Der Gastgeberstaat nimmt an der Durchführung der Projekte teil, die im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion finanziert werden. Die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion erfolgt durch das VN-Sekretariat (ODA) beim Gastgeberstaat entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der VN, wie sie in der von der EU mit dem VN-Sekretariat (ODA) geschlossenen Finanzierungsabkommen im Einzelnen festgelegt sind (Artikel 3 Absatz 3 dieser Gemeinsamen Aktion).


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