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Document 32008D0918

Beschluss 2008/918/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta)

ABl. L 330 vom 9.12.2008, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/918/oj

9.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/19


BESCHLUSS 2008/918/GASP DES RATES

vom 8. Dezember 2008

über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 17 Absatz 2,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (1) (im Folgenden als „Atalanta“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden als „VN-Sicherheitsrat“ bezeichnet) hat in seiner Resolution 1814 (2008) vom 15. Mai 2008 zur Situation in Somalia die Staaten und Regionalorganisationen aufgefordert, in enger Abstimmung miteinander Maßnahmen zum Schutz des Schiffsverkehrs im Zusammenhang mit der Beförderung und Lieferung humanitärer Hilfsgüter nach Somalia und mit von den Vereinten Nationen genehmigten Tätigkeiten zu ergreifen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat sich in seiner Resolution 1816 (2008) vom 2. Juni 2008 zur Situation in Somalia besorgt über die Bedrohung geäußert, die seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe für die Leistung humanitärer Hilfe an Somalia, die Sicherheit der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege und die internationale Schifffahrt darstellen. Der VN-Sicherheitsrat hat insbesondere die Staaten, die an der Nutzung der der gewerblichen Seeschifffahrt dienenden Schifffahrtswege vor der Küste Somalias interessiert sind, ermutigt, ihre Maßnahmen zur Abschreckung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See in Zusammenarbeit mit der Übergangs-Bundesregierung zu verstärken und zu koordinieren.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 1838 (2008) vom 7. Oktober 2008 zur Situation in Somalia den laufenden Planungsprozess für einen möglichen Marineeinsatz der Europäischen Union sowie anderer internationaler oder nationaler Initiativen zur Durchführung der Resolutionen 1814 (2008) und 1816 (2008) gewürdigt und alle Staaten, die über die entsprechenden Kapazitäten verfügen, nachdrücklich aufgefordert, mit der Übergangs-Bundesregierung im Kampf gegen die Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle auf See in Übereinstimmung mit der Resolution 1816 (2008) zusammenzuarbeiten. Außerdem hat der VN-Sicherheitsrat alle Staaten und Regionalorganisationen nachdrücklich aufgefordert, in Übereinstimmung mit Resolution 1814 (2008) auch weiterhin Maßnahmen zum Schutz der Schiffskonvois des Welternährungsprogramms zu ergreifen, was für die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die betroffene Bevölkerung in Somalia unerlässlich ist.

(4)

Mit Schreiben vom 14. November 2008 hat die somalische Übergangs-Bundesregierung den Generalsekretär der Vereinten Nationen über das Angebot unterrichtet, das ihr gemäß Nummer 7 der Resolution 1816 (2008) unterbreitet worden war.

(5)

Die Europäische Union könnte veranlasst sein, sich auf spätere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Bezug auf die Situation in Somalia zu stützen.

(6)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, und es beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Operationsplan und die Einsatzregeln für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden als „Militäroperation Atalanta“ bezeichnet) werden gebilligt.

Artikel 2

Die Militäroperation Atalanta wird am 8. Dezember 2008 eingeleitet.

Artikel 3

Der Befehlshaber der Militäroperation Atalanta (EU Operation Commander) wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, den Aktivierungsbefehl (ACTORD) zu erteilen, um die Verlegung der Truppen durchzuführen und die Ausführung der Mission zu beginnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.


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