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Document 32008D0793

2008/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 über die Zuschussfähigkeit der für 2008 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4013)

ABl. L 272 vom 14.10.2008, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/793/oj

14.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2008

über die Zuschussfähigkeit der für 2008 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4013)

(2008/793/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bestimmungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung gewährt.

(2)

Diese Programme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), und der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) erstellt werden.

(3)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 nationale Programme für 2008 vorgelegt. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft eingereicht.

(4)

Die Kommission hat die Programme der Mitgliedstaaten und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben geprüft.

(5)

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 bildet die Grundlage für ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das die für wissenschaftliche Einschätzungen unerlässlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Programm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben einbezieht, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen.

(6)

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Satz der finanziellen Beteiligung in einer Entscheidung der Kommission festgelegt. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bei der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung eines Programms zur Datenerhebung und -verwaltung. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 derselben Verordnung wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die GFP benötigten Daten zu verbessern.

(7)

Den Mitgliedstaaten ist ein Vorschuss zu gewähren, um die Durchführung ihres nationalen Programms zu erleichtern. Die Zahlung der gesamten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen ist von der Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der damit einhergehenden Kosten durch die Kommission abhängig zu machen.

(8)

Diese Entscheidung stellt den Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) dar.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für 2008 festgelegt.

Artikel 2

Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 50 % im Rahmen des Mindestprogramms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.

Artikel 3

Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 35 % im Rahmen des erweiterten Programms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt.

Artikel 4

(1)   Nach Notifizierung der vorliegenden Entscheidung an die Mitgliedstaaten zahlt die Gemeinschaft eine erste Rate in Höhe von 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nach den Anhängen I und II.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 31. Mai 2009 Folgendes vor:

a)

einen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2000;

b)

ihre Anträge auf Erstattung der 2008 getätigten Ausgaben zusammen mit einem Finanzbericht und den dazugehörigen Nachweisen.

(3)   Die zweite Rate der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Eingang und Billigung des Finanzberichts und des Tätigkeitsberichts gemäß Absatz 2 ausgezahlt.

Artikel 5

(1)   Für die Berechnung der zuschussfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2007.

(2)   Ausgabenerklärungen in Landeswährung der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem im Monat ihres Eingangs bei der Kommission geltenden Kurs in Euro umgerechnet.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Oktober 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG I

MINDESTPROGRAMM

(in EUR)

Mitgliedstaat

Zuschussfähige Ausgaben

Höchstbeteiligung der Gemeinschaft

BELGIEN

1 258 218

629 109

BULGARIEN

196 760

98 380

ZYPERN

524 938

262 469

DÄNEMARK

5 314 755

2 657 377

DEUTSCHLAND

3 032 194

1 516 097

ESTLAND

588 717

294 359

GRIECHENLAND

1 890 488

945 244

SPANIEN

8 041 538

4 020 769

FRANKREICH

7 894 314

3 947 157

IRLAND

4 572 608

2 286 304

ITALIEN

4 272 453

2 136 227

LETTLAND

407 811

203 905

LITAUEN

141 602

70 801

MALTA

485 022

242 511

NIEDERLANDE

3 356 144

1 678 072

POLEN

729 794

364 897

PORTUGAL

3 398 883

1 699 441

RUMÄNIEN

420 866

210 433

SLOWENIEN

178 910

89 455

FINNLAND

1 447 228

723 614

SCHWEDEN

3 345 165

1 672 582

VEREINIGTES KÖNIGREICH

7 266 446

3 633 223

Insgesamt

58 764 854

29 382 426


ANHANG II

ERWEITERTES PROGRAMM

(in EUR)

Mitgliedstaat

Zuschussfähige Ausgaben

Höchstbeteiligung der Gemeinschaft

BELGIEN

BULGARIEN

ZYPERN

DÄNEMARK

DEUTSCHLAND

744 300

260 505

ESTLAND

37 300

13 055

GRIECHENLAND

243 180

85 113

SPANIEN

1 377 713

482 200

FINNLAND

159 392

55 787

FRANKREICH

438 480

153 468

IRLAND

540 267

189 093

ITALIEN

581 666

203 583

LETTLAND

10 817

3 786

LITAUEN

 

 

MALTA

NIEDERLANDE

437 111

152 989

POLEN

 

 

PORTUGAL

247 515

86 630

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SCHWEDEN

60 457

21 160

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1 024 755

358 664

Insgesamt

5 902 953

2 066 033


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