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Document 32008D0587

2008/587/EG,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

ABl. L 189 vom 17.7.2008, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/08/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1163

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/587/oj

17.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/25


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 18. Juni 2008

zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

(2008/587/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 d Absatz 4,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Parlament am 22. April 2008 angenommenen Entwurf eines Beschlusses (1) sowie die am 18. Juni 2008 angenommene Entschließung und die am selben Tag angenommenen Änderungen (2),

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht der europäischen Bürger anerkannt.

(2)

Das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung.

(3)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um etwaige Unsicherheiten zu beseitigen, was die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten betrifft, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen.

(4)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um einer möglichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, was den Beitritt von Institutionen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zu beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft.

(5)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die in den letzten Jahren hinsichtlich der Rolle der Organe und Institutionen der Europäischen Union bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union eingetreten sind, insbesondere was die Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) betrifft, und damit dem Bürgerbeauftragten die Möglichkeit einzuräumen, diesen Organen oder Institutionen Informationen zur Kenntnis zu bringen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

(6)

Es ist wünschenswert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie mit nationalen oder internationalen Einrichtungen, deren Tätigkeitsbereich über den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten hinausgeht und sich beispielsweise auf den Schutz der Menschenrechte erstreckt, zu verstärken, da eine solche Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Effizienz des Handelns des Bürgerbeauftragten leisten kann.

(7)

Der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist 2002 ausgelaufen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Änderungsanträge zu dem Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

Der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

In Bezugsvermerk 1 werden die Worte „Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gestrichen.

2.

Erwägung 3 erhält folgende Fassung:

„Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (5), sollte nur gewährt werden, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden. Die Organe oder Institutionen, die die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, sollten den Bürgerbeauftragten darauf hinweisen, dass es sich um Verschlusssachen handelt. Zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen sollte der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen vereinbaren. Wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.

3.

In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ gestrichen.

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wird nur gewährt, wenn die Sicherheitsvorschriften des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution der Gemeinschaft eingehalten werden

Die Organe oder Institutionen, die die in Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten darauf hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.

Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1vorgesehenen Regelungen vereinbart der Bürgerbeauftragte im Voraus mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution die Bedingungen für die Behandlung von Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen.

Zu Dokumenten eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren die betreffenden Organe oder Institutionen erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.

Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedstaats gewähren sie Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben.

In beiden Fällen und gemäß Artikel 4 darf der Bürgerbeauftragte den Inhalt dieser Dokumente nicht verbreiten.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie bleiben an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.“

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Der Bürgerbeauftragte und sein Personal — auf die Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 194 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden — sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind unbeschadet des Absatzes 2 insbesondere verpflichtet, keine Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente, bei denen es sich um sensible Dokumente im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder um Dokumente handelt, die unter den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und keine Informationen, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten, zu verbreiten.

(2)   Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften und, sofern der Fall in die jeweilige Zuständigkeit fällt, das zuständige Organ, die zuständige Institution oder die für Betrugsbekämpfung zuständige Dienststelle der Gemeinschaft einschaltet; gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ein, dem/der der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines seiner/ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.“

6.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal befassen sich im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu anderen als den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Dokumenten.“

7.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte darf auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.

(2)   Im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und nach Artikel 107 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann der Bürgerbeauftragte unter denselben Voraussetzungen mit anderen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten, wobei Überschneidungen mit der Arbeit anderer Organe oder Institutionen zu vermeiden ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vierzehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 18. Juni 2008.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  Beschluss des Rates vom 12. Juni 2008.

(4)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).“


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