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Document 32008D0577
2008/577/EC: Commission Decision of 4 July 2008 accepting the undertakings offered in connection with the anti-dumping proceeding concerning imports of ammonium nitrate originating in Russia and Ukraine
2008/577/EG: Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine
2008/577/EG: Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine
ABl. L 185 vom 12.7.2008, p. 43–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 22/03/2016; Aufgehoben durch 32016R0415
12.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 185/43 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 4. Juli 2008
zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine
(2008/577/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland („betroffene Ware“) ein. Nach einer weiteren Untersuchung, bei der sich herausstellte, dass der Zoll von den Ausführern übernommen wurde, wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 des Rates (3) geändert. Nach der Beantragung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates (4) ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 EUR pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland eingeführt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 (5) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33,25 EUR pro Tonne auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine ein. Nach einer im Januar 2006 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat diese Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2007 (6) in ihrer derzeitigen Höhe um zwei Jahre. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 993/2004 (7) sah der Rat die Befreiung der im Rahmen spezieller Verpflichtungen („Erweiterungsverpflichtungen“) erfolgenden Einfuhren in die neuen, der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten („EU-10“) von den Antidumpingzöllen vor und ermächtigte die Kommission, diese Erweiterungsverpflichtungen anzunehmen. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/2004 (8) drei Erweiterungsverpflichtungen von den russischen ausführenden Herstellern Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral and Chemical Company Eurochem („Eurochem“), die zur Eurochem-Unternehmensgruppe gehört, und JSC Acron und JSC Dorogobuzh, die zur Acron-Holding („Acron“) gehören, sowie vom ukrainischen ausführenden Hersteller Open Joint Stock Company (OJSC) Azot Cherkassy („Cherkassy“) an. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1996/2004 (9) nahm die Kommission von den vorgenannten ausführenden Herstellern eine neue Verpflichtung an, die bis zum 20. Mai 2005 galt. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (10) beschloss der Rat im Anschluss an eine auf die Definition der betroffenen Ware beschränkte Interimsüberprüfung, dass die Definition der betroffenen Ware präzisiert und die geltenden Maßnahmen auch auf die betroffene Ware enthaltende andere Düngemittel im Verhältnis zu ihrem Gehalt an Ammoniumnitrat und anderen marginalen Stoffen und Nährstoffen angewandt werden sollten. |
(6) |
Auf Antrag von Eurochem leitete die Kommission am 30. November 2005 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (11) eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft ein. |
(7) |
Auf Antrag von Acron leitete die Kommission am 19. Dezember 2006 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland in die Gemeinschaft ein. |
(8) |
Auf Antrag von Cherkassy leitete die Kommission am 19. Dezember 2006 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine in die Gemeinschaft ein. |
(9) |
Die Acron und Cherkassy betreffenden endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung wurden in der Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates (14) und in der Verordnung (EG) Nr. 237/2008 des Rates (15) dargelegt. Während der Interimsüberprüfungen bekundeten Acron und Cherkassy ihr Interesse an einer Preisverpflichtung, legten aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Frist kein hinreichend fundiertes Verpflichtungsangebot vor. Wie in den oben genannten Ratsverordnungen erläutert, vertrat der Rat allerdings die Auffassung, dass es beiden Unternehmen aus den unter den Randnummern 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 236/2008 sowie unter den Randnummern 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 237/2008 dargelegten Gründen ausnahmsweise gestattet werden sollte, ihre Verpflichtungsangebote innerhalb von 10 Kalendertagen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung zu vervollständigen. Nach Veröffentlichung der genannten Verordnungen legten Acron und Cherkassy binnen der darin festgesetzten Fristen annehmbare Preisverpflichtungsangebote gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung vor. |
(10) |
Die Eurochem betreffenden endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der teilweisen Interimüberprüfung wurden in der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates (16) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland dargelegt. Während der Untersuchung bot Eurochem eine annehmbare Preisverpflichtung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. |
(11) |
Nach einer am 14. April 2007 (17) eingeleiteten Überprüfung wegen ihres bevorstehenden Außerkrafttretens wurden diese Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 aufrechterhalten. |
B. VERPFLICHTUNGEN
(12) |
Im Rahmen der vorgenannten teilweisen Interimsüberprüfungen boten die ausführenden Hersteller Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Danach boten die ausführenden Hersteller an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Darüber hinaus ist in den Angeboten die Bindung der Mindestpreise an die öffentliche internationale Notierung der betroffenen Ware (Indexierung) vorgesehen, da die Preise der betroffenen Ware stark schwanken. Ferner boten die ausführenden Hersteller an, eine bestimmte Höchstmenge einzuhalten, um zu vermeiden, dass die Einfuhren der von ihnen hergestellten betroffenen Ware die Preise in Frankreich oder im Vereinigten Königreich beeinflussen. Diese Preise dienen nämlich als Grundlage für die Indexierung. Die Höchstmenge ist auf rund 12 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware festgesetzt. |
(13) |
Des Weiteren boten die ausführenden Hersteller zur Verringerung der Gefahr von Verstößen gegen die Preisverpflichtung infolge von Ausgleichsgeschäften an, die unter die Verpflichtungen fallende Ware nicht an dieselben Abnehmer in der Europäischen Gemeinschaft zu verkaufen, an die sie andere Waren verkaufen, mit Ausnahme bestimmter anderer Waren, bei denen sich die ausführenden Hersteller verpflichten, sich an besondere Preisregelungen zu halten. |
(14) |
Die ausführenden Hersteller werden außerdem regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft an die Kommission übermitteln, damit diese die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Ferner ist angesichts der Vertriebsstrukturen der ausführenden Hersteller die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Ansicht der Kommission gering. |
(15) |
Nach der Unterrichtung über die Verpflichtungsangebote erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen die Angebote. Er brachte vor, die Preise der betroffenen Ware seien instabil und eine auf den notierten Preisen der betroffenen Ware beruhende Indexierung des Mindesteinfuhrpreises sei nicht unter allen Marktbedingungen praktikabel, insbesondere nicht auf einem Angebotsmarkt. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schlug daher vor, als Grundlage für die Indexierung der Mindestpreise die bei der Einfuhr am Grenzübergang Waidhaus notierten Erdgaspreise heranzuziehen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass eine auf dem Erdgaspreis beruhende Indexierung in diesen Fällen aufgrund des schwachen Zusammenhangs zwischen der betroffenen Ware und den Erdgaspreisen als wenig sinnvoll angesehen wird. Was das Argument des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft, dass die gegenwärtige Indexierungsformel in einem Angebotsmarkt nicht praktikabel sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Einhaltung dieser Verpflichtungen überwachen wird und, sollten sich Anscheinsbeweise dafür ergeben, dass die Verpflichtungen nicht länger praktikabel sind, wie unter Randnummer 19 dargelegt umgehend Abhilfemaßnahmen treffen dürfte. |
(16) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft forderte ferner, die Höchstmenge auf maximal 4 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs festzusetzen. Mit der unter Randnummer 12 erwähnten Menge könnten die Unternehmen die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflussen, wodurch die Indexierung des Mindestpreises die gewünschte Wirkung verliere. Diesbezüglich sei angemerkt, dass bei der Festlegung der Höchstmenge i) einer vernünftigen Risikobegrenzung Rechnung getragen wurde, so dass die Unternehmen die Preise auf dem französischen und dem britischen Markt nicht beeinflussen dürften und die Indexierungsformel somit nicht ihrer Wirkung beraubt wird, und ii) darauf geachtet wurde, dass die Höchstmenge im Interesse praktikabler Verpflichtungen hoch genug bleibt. Darüber hinaus konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht belegen, inwiefern sich jede 4 % des Gesamtgemeinschaftsverbrauchs übersteigende Menge negativ auf die Preise auswirken würde. |
(17) |
Des Weiteren schlug der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Einführung einer „progressiven Höchstmenge“ vor, bei der die Höchstmenge der einzelnen ausführenden Hersteller jährlich steigen soll, sofern diese die Verpflichtungen einhalten. Dieser Vorschlag wird jedoch zurückgewiesen, da die Höchstmengen einzig und allein die Gefahr einer Beeinflussung der Preise begrenzen sollen, die die Grundlage für die Indexierung des Mindestpreises bilden. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Annahme der Verpflichtung als solche bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung widerrufen werden kann. |
(18) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte ferner vor, dass aufgrund der Tatsache, dass die ausführenden Hersteller zusammen mit der unter die Verpflichtung fallenden Ware auch andere Waren an dieselben Abnehmer in der Europäischen Gemeinschaft verkaufen können, das Risiko von Ausgleichgeschäften hoch ist, d. h., dass Waren, die nicht unter die Verpflichtung fallen, zum Ausgleich für die Mindestpreise für die unter die Verpflichtung fallenden Waren möglicherweise zu künstlich niedrig gehaltenen Preisen verkauft werden. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, wie unter Randnummer 13 erwähnt, besondere Klauseln zur Begrenzung der Gefahr von Ausgleichsgeschäften enthält. Den Belangen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde also in angemessener Weise Rechnung getragen. |
(19) |
Aus den genannten Gründen können die Verpflichtungsangebote der russischen und ukrainischen ausführenden Hersteller angenommen werden. |
(20) |
Aufgrund der Besonderheiten dieser Verpflichtungen (d. h. insbesondere der Indexierungsformel) wird die Kommission die Verpflichtungen jedoch regelmäßig auf ihre Praktikabilität überprüfen. Dabei werden u. a. folgende Kriterien berücksichtigt: die Preise der betroffenen Ware auf dem französischen und britischen Markt, die Höhe des Koeffizienten der Indexierungsformel, die Verkaufspreise des jeweiligen ausführenden Herstellers laut Angabe in dessen vierteljährlichen Verkaufsberichten und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Sollte diese Praktikabilitätsprüfung insbesondere ergeben, dass Einbußen bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Verpflichtungen zuzurechnen sind, so bemüht sich die Kommission, die Annahme der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung umgehend zu widerrufen. |
(21) |
Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen durch die Kommission zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 662/2008 des Rates (18) aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden, und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. |
(22) |
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen wurden ferner die Einführer in der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 662/2008 darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in den genannten Verordnungen festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann. |
(23) |
Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die von den nachstehend genannten ausführenden Herstellern unterbreiteten Verpflichtungsangebote im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine werden angenommen.
Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
Russland |
OJSC NAK Azot, Novomoskovsk, Russland, oder OJSC Nevinnomyssky Azot, Nevinnomyssk, Russland, für die von ihnen hergestellten Waren, die entweder direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft oder über Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, bzw. über Open Joint Stock Company (OJSC) Mineral und Chemical Company „Eurochem“, Moskau, Russland, und Eurochem Trading GmbH, Zug, Schweiz, an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft werden |
A522 |
Russland |
JSC Acron, Veliky Novgorod, Russland und JSC Dorogobuzh, Dorogobuzh, Russland, Mitglieder der Acron-Holding |
A532 |
Ukraine |
Open Joint Stock Company (OJSC) Azot Cherkassy, Ukraine |
A521 |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. Juli 2008
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 198 vom 23.8.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 (ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1).
(3) ABl. L 93 vom 26.3.1998, S. 1.
(4) ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 (ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1).
(5) ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005.
(6) ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 1.
(7) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 28.
(8) ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 13.
(9) ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 24.
(10) ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.
(11) ABl. C 300 vom 30.11.2005, S. 8.
(12) ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 55.
(13) ABl. C 311 vom 19.12.2006, S. 57.
(14) ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 1.
(15) ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 8.
(16) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(17) ABl. C 81 vom 14.4.2007, S. 2.
(18) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.