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Document 32008D0492
2008/492/EC: Council Decision of 23 June 2008 concerning the accession of Bulgaria and Romania to the Convention of 23 July 1990 on the elimination of double taxation in connection with the adjustment of profits of associated enterprises
2008/492/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
2008/492/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
ABl. L 174 vom 3.7.2008, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
3.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 174/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juni 2008
über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
(2008/492/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
auf Empfehlung der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (1) (nachstehend „Schiedsübereinkommen“ genannt) wurde am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichnet und ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. |
(2) |
Das Schiedsübereinkommen wurde durch ein am 25. Mai 1999 unterzeichnetes Protokoll (2) geändert, das am 1. November 2004 in Kraft trat, sowie durch das Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 (3), das am 21. Dezember 1995 unterzeichnet wurde, und durch das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 (4), das am 8. Dezember 2004 unterzeichnet wurde. |
(3) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten Bulgarien und Rumänien den zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen, in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Dieser Anhang, ergänzt durch den Beschluss 2008/493/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung vom Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (5), schließt auch das Schiedsübereinkommen, das am 25. Mai 1999 unterzeichnete Protokoll sowie das Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und das Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 ein. Die betreffenden Übereinkünfte und Protokolle treten für Bulgarien und Rumänien an dem Tag in Kraft, der vom Rat festgelegt wird. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte von 2005 hat der Rat alle Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Schiedsübereinkommen wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a bis y folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
Artikel 2
Der bulgarische und rumänische Wortlaut (6) des Schiedsübereinkommens und des Protokolls vom 25. Mai 1999 sowie des Übereinkommens vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen dieser Übereinkommen und des Protokolls.
Artikel 3
Das Schiedsübereinkommen und das Protokoll vom 25. Mai 1999 sowie die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 treten für Bulgarien und Rumänien am 1. Juli 2008 in Kraft.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am 1. Juli 2008 wirksam.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10.
(2) ABl. C 202 vom 16.7.1999, S. 1.
(3) ABl. C 26 vom 31.1.1996, S. 1.
(4) ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1.
(5) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.
(6) Der bulgarische und rumänische Wortlaut dieser Übereinkommen und des Protokolls wird in einer Sonderausgabe des Amtsblatts zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.
EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN ZUM ÜBEREINKOMMEN VOM 23. JULI 1990 ÜBER DIE BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG IM FALLE VON GEWINNBERICHTIGUNGEN ZWISCHEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN
Einseitige Erklärungen zu Artikel 7 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:
Italien, Litauen und Malta erklären, dass sie von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen werden.
Einseitige Erklärungen zu Artikel 8 des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen:
Erklärung Bulgariens:
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist eine auf alle mögliche Weise zu ahndende Handlung, die einen verwaltungs- oder steuerrechtlichen Verstoß, einschließlich eines verfahrensrechtlichen Verstoßes in Bezug auf Steuerfestsetzung und Steuererhebung, darstellt. Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß bei einem Unternehmen liegt auch bei einer Zuwiderhandlung gegen das Steuersystem vor, für die einer Einzelperson dieses Unternehmens, deren Handlungen Einfluss auf den Betrag der Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens oder deren Erhebung hatten, eine Strafe auferlegt wird.
Erklärung Rumäniens:
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist jede strafbare Handlung im Sinne des Steuerverkürzungs-Bekämpfungsgesetzes, des Rechnungslegungsgesetzes, des Gesellschaftsrechts oder des Steuerrechts. Dazu gehören folgende im Verwaltungsweg geahndete Handlungen:
— |
Weigerung, auf Aufforderung der Steuerbehörden eine Steuererklärung oder eine Erklärung zu Informationszwecken vorzulegen; |
— |
Weigerung, von den Steuerprüfungsbehörden angeforderte Dokumente und Unterlagen vorzulegen; |
— |
Nichtvorlage regelmäßig vorzulegender Finanzdokumente und Rechnungslegungsberichte oder aber die Vorlage solcher Dokumente bzw. Berichte mit unrichtigen Angaben; |
— |
Handlungen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften im Steuerregister enthalten sind. |
Erklärung der Slowakischen Republik:
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist eine nach der Strafprozessordnung geahndete Straftat, die in Zuwiderhandlung gegen die einschlägigen Steuergesetze, das Steuerverwaltungsgesetz oder das Rechnungslegungsgesetz begangen wurde.
Erklärung des Königreichs Spanien:
Ein empfindlich zu bestrafender Verstoß ist ein im Verwaltungsweg geahndeter schwerer oder sehr schwerer steuerrechtlicher Verstoß sowie eine mit Strafe belegte Zuwiderhandlung, die die öffentlichen Finanzen betrifft.